Fundstelle GVBl. 2018 S. 842

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Verordnung

1102-2-S

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung
1102-2-S

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

vom 18. Dezember 2018


Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 31, BayRS 1102-2-S), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2018 (GVBl. S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. d wird wie folgt gefasst:

„d)
Innerdeutsche Beziehungen Bayerns“.

bb)
Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

„e)
Auswärtige Beziehungen Bayerns, Konsulatswesen“.

cc)
Die bisherigen Buchst. e bis g werden die Buchst. f bis h.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.

cc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und wie folgt gefasst:

„2.
Medien, Medienförderung, soweit nicht § 3 Nr. 13, § 7 Nr. 4 oder § 14 Nr. 10 und 11“.

dd)
Die Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 3 bis 5.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.“

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration“.

b)
Die Nrn. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6.
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

7.
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“.

c)
In Nr. 11 wird der Punkt am Ende gestrichen.

d)
Es wird folgende Nr. 12 angefügt:

„12.
Staatsministerium für Digitales.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „und für“ durch die Wörter „ , für Sport und“ ersetzt.

b)
Der Nr. 1 Buchst. e werden die Wörter „oder § 14 Nr. 1 bis 5“ angefügt.

4.
§ 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. a wird die Angabe „§ 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a“ durch die Angabe „§ 9 Nr. 2“ ersetzt.

b)
In Buchst. e wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 2 Buchst. a“ ersetzt.

5.
§ 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchst. d wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. d.

c)
Der bisherige Buchst. f wird Buchst. e und wie folgt gefasst:

„e)
Künstlerische Musikpflege, Laienmusik, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c“.

d)
Der bisherige Buchst. g wird Buchst. f.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Heimat

a)
Staatliche Schlösser, Gärten und Seen

b)
Brauchtum, Heimatpflege, regionale Identität

c)
Volksmusik

d)
Behördenverlagerungen: Grundsatzfragen

e)
Demographische Entwicklung: Grundsatzfragen und Koordinierung“.

cc)
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Digitales

a)
Digitale Erschließung

b)
Technische Angelegenheiten der digitalen Verwaltung

c)
Staatliche Rechenzentren, staatliche Kommunikationsinfrastruktur

d)
Sicherheit in der Informationstechnik, soweit nicht § 3 Nr. 3 Buchst. i

e)
Unterstützung der Kommunen in der digitalen Verwaltung“.

dd)
Nr. 6 wird aufgehoben.

ee)
Die Nrn. 7 bis 10 werden die Nrn. 6 bis 9.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Energie und Technologie“ jeweils durch die Wörter „Landesentwicklung und Energie“ ersetzt.

b)
In Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. dd werden die Wörter „ , soweit nicht § 11 Nr. 12“ gestrichen.

c)
Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.
Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und -entwicklung, Regionalmanagement“.

d)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und Buchst. e wird wie folgt gefasst:

„e)
Bioenergie, Biokraftstoffe, Verwertung nachwachsender Rohstoffe“.

e)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

8.
§ 10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. e wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

b)
In Buchst. g wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 7 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nrn. 8 bis 10 werden die Nrn. 7 bis 9.

c)
Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 10 und es wird ein Punkt angefügt.

d)
Die bisherige Nr. 12 wird aufgehoben.

10.
In § 13 Satz 1 Nr. 16 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.

11.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

㤠14

Staatsministerium für Digitales

Das Staatsministerium für Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Digitalisierung Bayerns: Grundsatzfragen und Koordinierung

2.
Digitale Verwaltung, Basiskomponenten, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 4

3.
Föderale IT-Kooperation, übergreifender informationstechnischer Zugang, Portalverbund

4.
IT-Recht, Lizenzmanagement

5.
IT-Beauftragter Bayern, Koordinierung der Ressort-CIOs, ressortübergreifendes IT-Controlling

6.
Zukunft der Digitalisierung: Grundsatzfragen und Koordinierung

a)
Neue digitale Technologien, Blockchain

b)
Digitale Arbeitswelt

c)
Künstliche Intelligenz

d)
Internet

7.
Digitalstandort Bayern: Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftegewinnung, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb

8.
Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit der IT

9.
Ethische Fragen der Digitalisierung

10.
Filmpolitik, Filmförderung

11.
Games“.

12.
Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. November 2018 in Kraft.


München, den 18. Dezember 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r