Fundstelle GVBl. 2018 S. 846

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Verordnung

2035-3-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Personalvertretungsrecht
2035-3-F

Verordnung
zur Sicherstellung der Personalvertretung
bei der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern
(Bayerische Lotto-Personalvertretungsverordnung – BayLPVV)

vom 8. Dezember 2018


Auf Grund des Art. 27a Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:


§ 1

Verlängerung der Amtszeit der Personalräte

1Die jeweilige Amtszeit der bis zur Zusammenführung zu einem einheitlichen Staatsbetrieb bestehenden örtlichen Personalvertretung bei der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern (Lotterieverwaltung) sowie der jeweiligen örtlichen Personalvertretung bei den Spielbanken Bad Füssing, Bad Kissingen, Bad Kötzting, Bad Reichenhall, Bad Steben, Bad Wiessee, Feuchtwangen, Garmisch-Partenkirchen und Lindau wird bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit verlängert. 2Die Amtszeit des bisherigen Bezirkspersonalrats bei der Lotterieverwaltung wird ebenso bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit verlängert. 3Die regelmäßige Amtszeit endet nach Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) am 31. Juli 2021.


§ 2

Fortführung der Geschäfte

(1) Die Geschäfte der örtlichen Personalvertretung bei der Lotterieverwaltung sowie bei der jeweiligen örtlichen Personalvertretung der Spielbanken Bad Füssing, Bad Kissingen, Bad Kötzting, Bad Reichenhall, Bad Steben, Bad Wiessee, Feuchtwangen, Garmisch-Partenkirchen und Lindau werden durch die in § 1 Satz 1 genannten örtlichen Personalvertretungen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit nach § 1 Satz 3 wahrgenommen, soweit es sich dabei ungeachtet der Zusammenführung zu einem einheitlichen Staatsbetrieb um Geschäfte der jeweiligen bisherigen Personalvertretung handeln würde.

(2) Die Geschäfte der Bezirkspersonalvertretung bei der Lotterieverwaltung werden ebenfalls bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit nach § 1 Satz 3 durch den bisherigen Bezirkspersonalrat wahrgenommen, soweit es sich dabei ungeachtet der Zusammenführung zu einem einheitlichen Staatsbetrieb um Geschäfte der bisherigen Bezirkspersonalvertretung handeln würde.


§ 3

Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) 1Die Amtszeit der am 21. Juni 2016 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Lotterieverwaltung gilt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit fort. 2Die Geschäfte der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Lotterieverwaltung werden durch die örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Satz 1 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit als örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung wahrgenommen. 3Die regelmäßige Amtszeit endet nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 BayPVG am 31. Januar 2019.

(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der am 27. November 2018 neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Lotterieverwaltung beginnt am 1. Februar 2019 und endet am 31. Juli 2021. 2Diese neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt die Geschäfte der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Lotterieverwaltung vom 1. Februar 2019 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit wahr.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.


München, den 8. Dezember 2018

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat


Albert F ü r a c k e r , Staatsminister