Fundstelle GVBl. 2019 S. 148

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5952791991c10d4d30a1fe5596683501737dc6771c9005cf4f9f8e2f7732f363

Verordnung

210-3-2-I

  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen

210-3-2-I

Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung

vom 29. März 2019

Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ­(BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das durch Art. 39b Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2018 (GVBl. S. 653) ge­ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

    Datenblätter:
„3. bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1232, 1233,“.

b)Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 7.

2.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 10 Buchst. c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 11 wird angefügt:

    Datenblätter:
„11. Sterbedatum 1901.“

3.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 eingefügt:

    Datenblätter:
„8. derzeitige Staatsange­hörigkeiten 1001,“.

b)Die bisherigen Nrn. 8 und 9 werden die Nrn. 9 und 10.

c)Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11 und das Komma am Ende wird durch die Angabe „bis 1402a,“ ersetzt.

d)Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12.

4.In § 22 Nr. 5 wird die Angabe „0605“ durch die Angabe „0606“ ersetzt.

5.In § 24 Nr. 6 wird die Angabe „ , 1402,“ durch die Angabe „ bis 1402a,“ ersetzt.

6.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Empfänger der Datenübermittlungen nach Satz 1 kann anstelle der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz eine andere Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sein, die ebenfalls für Aufgaben nach dem GDVG zuständig ist. 3Für einen Übergangszeitraum von zwei Monaten können die Datenübermittlungen an beide Behörden erfolgen. 4Den Empfänger gemäß Satz 2 und den Beginn des Übergangszeitraums gemäß Satz 3 bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.“

b)Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) 1Die nach Abs. 1 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesund­erhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.

(3) 1Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Vorbereitung der Schul­eingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 GDVG die in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Daten sowie die derzeitige Anschrift (Datenblätter 1201 bis 1213) von Kindern, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden Jahr bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind. 2Ziehen Kinder mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bis zum 1. Oktober des Folgejahres in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg oder ändern sich bis zu diesem Datum die Daten nach Satz 1, so sind jeweils zum Ersten des dem Zu- oder Wegzug oder der Änderung folgenden Monats die in Satz 1 genannten Daten auch dieser Kinder zu übermitteln. 3Nach Entscheidung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erfolgt die Datenübermittlung zusätzlich zum 1. August für die Kinder, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Jahr und zum 30. Juni für die Kinder, die im gleichen Jahr bis zum 30. September sechs Jahre alt werden; die Datenübermittlung gemäß Satz 2 entfällt in diesem Fall.“

7.In § 29 Nr. 4 werden nach dem Wort „Geburtsort“ die Wörter „sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat“ eingefügt und die Angabe „0605“ wird durch die Angabe „0606“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

München, den 29. März 2019

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister