Fundstelle GVBl. 2019 S. 154

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Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 21. März 2019

Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Änderung vom 20. November 2018 (GVBl. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Diese besteht aus der oder dem Vorsitzenden und neun Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, wobei Stellvertretung innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig ist.“

2.§ 42 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.“

3.§ 43 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,“.

4.In § 49 Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen über die Fraktionsgeschäftsstelle beim Landtagsamt elektronisch einzureichen. 3Von den Fraktionen zur Einreichung ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Landtagsamt vorab namentlich mitzuteilen.“

5.§ 51 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vor“ die Wörter „der Mitteilung oder“ und vor dem Wort „Versand“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „zum Versand“ durch die Wörter „zum elektronischen Versand oder zur Mitteilung“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

6.§ 52 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in schriftlicher Form“ gestrichen.

b)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.“

7.§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen Änderungen aufgrund zur Zweiten Lesung des Plenums eingebrachter Änderungsanträge beschlossen wurden.“

b)Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamt- redezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.“

8.In § 59 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 2 und 3“ ersetzt.

9.§ 60 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Fraktionen haben bei Einreichung festzulegen, welche Rangziffern (Ziffern 1 oder 2) die Dringlichkeitsanträge erhalten sollen.“

cc)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Jede Fraktion kann nur den Dringlichkeitsantrag mit der niedrigeren Rangziffer in der Vollversammlung zum Aufruf bringen, über den die Vollversammlung grundsätzlich abschließend zu befinden hat.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „als Dringlichkeitsantrag“ durch die Wörter „dieses Dringlichkeitsantrags“ ersetzt.

cc)In Satz 3 werden die Wörter „sie als“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

dd)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Der Dringlichkeitsantrag mit der höheren Rangziffer ist in den jeweils federführenden Ausschuss zu verweisen.“

ee)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

bb)Der bisherige Satz 6 wird Satz 4.

10.In § 65 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

11.In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „auf eine Stunde“ durch die Wörter „auf 75 Minuten“ ersetzt.

12.§ 67 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bedürfen der Schriftform;“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

bb)In Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

13.In § 71 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

14.In § 72 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

15.In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

16.§ 100 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Übermittlung“ durch die Wörter „elektronischen Versand oder Mitteilung“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist.“

c)Satz 3 wird aufgehoben.

d)Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

17.§ 103 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 3 wird aufgehoben.

b)Die bisherigen Nrn. 4 bis 7 werden die Nrn. 3 bis 6.

18.§ 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Bei Koalitionsregierungen gilt folgendes: Bei Gesetzentwürfen oder Anträgen der Opposition oder eines Koalitionspartners spricht immer mindestens eine Oppositionsfraktion zwischen den Koalitionsfraktionen, bei gemeinsamen Gesetzentwürfen oder gemeinsamen Anträgen der Koalitionsfraktionen spricht eine Koalitionsfraktion zu Beginn, die andere Koalitionsfraktion am Ende.“

b)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

19.In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

20.§ 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „zwei Minuten“ durch die Wörter „einer Minute“ ersetzt.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Jeder Fraktion stehen pro Beratungsgegenstand, bei zur Beratung im Plenum eingereichten Dringlichkeitsanträgen pro Dringlichkeitsantrag, drei Zwischenbemerkungen zu.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „zwei Minuten“ werden durch die Wörter „einer Minute“ ersetzt.

d)Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

21.In § 116 Abs. 1 und § 117 Abs. 1 wird der bisherige Wortlaut Satz 1 und es wird jeweils folgender Satz 2 angefügt:

2Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.“

22.§ 143 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist.“

b)Satz 3 wird aufgehoben.

c)Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

23.§ 173 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Beschlussfassung hierüber ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Anhörung auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.“

24.In § 181 werden nach dem Wort „gedruckt“ das Wort „und“ gestrichen und ein Komma eingefügt und vor dem Schlusspunkt die Wörter „und sind ab diesem Zeitpunkt elektronisch abrufbar“ eingefügt.

25.§ 182 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 werden vor dem Schlusspunkt die Wörter „und elektronisch bereitgestellt“ eingefügt.

b)In Abs. 4 wird das Wort „Tonbandaufnahmen“ durch das Wort „Tonaufnahmen“ ersetzt.

26.§ 183 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rednerin oder der Redner erhält den Entwurf der Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Durchsicht und ggf. erforderlichen Berichtigung.“

b)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Rednerin oder der Redner bestätigt bei Übermittlung des Entwurfs der Niederschrift in Papierform die Durchsicht am Ende des Entwurfs durch Unterschrift.“

c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Der durchgesehene Entwurf ist bis zu dem auf dem Dokument genannten Termin dem Stenografischen Dienst zurückzuleiten. 2Hält die Rednerin oder der Redner den Rückgabetermin nicht ein, wird die Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen als nicht autorisiert gekennzeichnet.“

d)Abs. 5 wird aufgehoben.

e)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

27.In § 184 Satz 3 werden die Wörter „erfolgt ist“ durch die Wörter „gemacht wurde“ ersetzt.

28.In § 186 Satz 1 wird nach dem Wort „als“ das Wort „auch“ eingefügt.

29.Anlage 1 erhält folgende Fassung:

„Anlage 1

I.Redezeiten gemäß § 107

1.Grundsatz:

Für die Aussprache werden Gesamtredezeiten festgelegt. Die Hälfte der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen. Der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers. Für Dringlichkeitsanträge, die im Plenum zum Aufruf kommen und dort abschließend beraten werden, gilt Folgendes: Zwei Drittel der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen, der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers.

2.Allgemeine Redezeitregelungen:

Es gelten – soweit der Ältestenrat keine abweichenden Regelungen trifft (vgl. Nr. 3) – folgende Redezeiten:

2.1Erste Lesungen:

2.1.1Begründung:

5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag

2.1.2Aussprache:

(grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.2Zweite Lesungen:

2.2.1Aussprache zu Gesetzentwürfen:

Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 54 Minuten

2.2.2Aussprache zu Staatsverträgen:

Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.3Verfassungsstreitigkeiten:

2.3.1Berichterstattung:

5 Minuten

2.3.2Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.4Interpellationen:

Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 73 Minuten

2.5Anträge/Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:

Aussprache:

Bei einem Antrag oder verbundenen Anträgen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.6Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:

2.6.1Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigeren Rangziffer, im Plenum zum Aufruf bringen.

2.6.2Die Gesamtredezeit der Fraktionen für die Beratung der Dringlichkeitsanträge beträgt 137 Minuten. Es ist Sache der Fraktionen, ihre Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend jeweils um 23 Minuten.

2.7Petitionen:

2.7.1Berichterstattung:

5 Minuten

2.7.2Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

3.Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 2:

Der Ältestenrat kann zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt längere Redezeiten als die unter Nummer 2 festgelegten beschließen.

4.Soweit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 2 besteht, gilt Folgendes:

4.1Es gelten folgende Redezeiten:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

4.2Der Ältestenrat kann abweichend längere Redezeiten beschließen.

5.Redezeitverteilung:

Die jeweils festgelegten Gesamtredezeiten verteilen sich nach den in Nummer I. 1 aufgestellten Kriterien wie folgt auf die einzelnen Fraktionen (Angabe in Minuten):

Gesamtredezeit CSU GRÜ FW AfD SPD FDP
32 9 6 5 4 4 4
54 16 10 8 7 7 6
73 21 13 11 10 10 8

Bei Dringlichkeitsanträgen:

Gesamtredezeit CSU GRÜ FW AfD SPD FDP
13 34 24 21 20 20 18

6.Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:

6.1Grundsatz:

Die Redezeit der Staatsregierung richtet sich jeweils nach der Redezeit der stärksten Fraktion. Spricht die Staatsregierung über die der stärksten Fraktion zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen im gleichen Umfang. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet.

6.2Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:

Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.

6.3Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:

Die Aussprache ist wieder eröffnet. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.

Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung

  • bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt,

oder

  • bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.

II.Aktuelle Stunde

Bei Aktuellen Stunden gilt für Verteilung der Anzahl der Redner auf die Fraktionen folgendes Verhältnis:

CSU GRÜ FW AfD SPD FDP
4 3 2 1 1 1

“.

München, den 21. März 2019

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner