Fundstelle GVBl. 2019 S. 170

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Sonstiges

2030-3-4-2-K/WK

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen

2030-3-4-2-K/WK

Verordnung zur Änderung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung

vom 30. März 2019

Auf Grund

  • des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642),
  • des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3, des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286),
  • des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286),
  • des Art. 26 Satz 2 und 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354),
  • des Art. 31 Abs. 2 Satz 5, des Art. 68 Abs. 2 Satz 1, des Art. 75 Abs. 2 Satz 2, des Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613)

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen und Heimat:

§ 1

Die StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K/WK), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2018 (GVBl. 816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. d werden nach dem Wort „Oberschulen“ die Wörter „und am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen“ eingefügt.

bb)In Buchst. f werden die Wörter „staatlichen Gymnasien und Kollegs,“ gestrichen.

b)In Nr. 2 werden nach den Wörtern „an der Landesschule“ die Wörter „für Körperbehinderte“ ergänzt.

c)Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter „in seinem Dienstbereich“ werden zu Buchst. a und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

bb)Folgender Buchst. b wird angefügt:

„b) an staatlichen Gymnasien, Kollegs und Studienkollegs,“.

d)Folgende Nr. 6 wird angefügt:

„6. die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit für die Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 bis A 15 in ihrem Dienstbereich“.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit werden die Befugnisse nach Satz 1 auch für die dort tätigen Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 übertragen, für die es nicht Ernennungsbehörde ist.“

b)In Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1 bis 4“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Landesschule“ die Wörter „für Körperbehinderte“ eingefügt.

bb)Das Wort „und“ nach dem Wort „Fachlehrerausbildungsstätten“ wird durch ein Komma ersetzt.

cc)Nach dem Wort „Förderlehrern“ werden die Wörter „und dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen“ eingefügt.

d)In Abs. 4 wird nach dem Wort „Vorstand“ die Angabe „/Leiter“ eingefügt.

3.In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Art. 36 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 36 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

4.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Landesamt für Schule“ werden die Wörter „oder die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit“ eingefügt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „Mittelschulen und Förderschulen“ durch die Wörter „Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke“ ersetzt.

5.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Leistungsprämien“ durch das Wort „Leistungsbezüge“ ersetzt.

b)In Abs. 1 wird das Wort „Leistungsprämien“ durch das Wort „Leistungsbezüge“ ersetzt und nach dem Wort „Förderschulen“ werden die Wörter „und der Schulen für Kranke sowie im Bereich der Staatlichen Schulämter“ eingefügt.

6.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Schulleiter an Förderzentren, an Schulen für Kranke, an beruflichen Förderschulen sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,“.

bb)In Nr. 3 Buchst. a werden die Wörter „Beruflichen Oberschulen, sowie“ durch die Wörter „berufliche Schulen“ ersetzt und nach dem Wort „Bayern“ werden die Wörter „sowie das Personal des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen“ eingefügt.

cc)In Nr. 3 Buchst. c wird nach dem Wort „Schule“ ein Komma eingefügt.

dd)Folgender Buchst. d wird angefügt:

„d) den Direktor der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit“.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „Schul- oder Studienfahrten, Fachexkursionen und Schülerwanderungen, Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten“ durch die Wörter „sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG“ ersetzt und nach dem Wort „Förderschulen“ werden die Wörter „ , den Regierungen für die Leiter der beruflichen Schulen ohne Berufliche Oberschulen“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a werden nach dem Wort „Landesschule“ die Wörter „für Körperbehinderte“ eingefügt.

bbb)Buchst. b wird gestrichen;

ccc)Die bisherigen Buchst. c und d werden die Buchst. b und c.

bb)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. b werden die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ durch die Wörter „beruflichen Schulen“ ersetzt und nach dem Wort „Bayern“ werden die Wörter „sowie das Personal des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen“ eingefügt.

bbb)In Buchst. d wird nach dem Wort „Schule“ ein Komma eingefügt.

ccc)Es wird folgender Buchst. e angefügt:

„e) den Direktor der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit“.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter „Schul- oder Studienfahrten, Fach­exkursionen und Schülerwanderungen, Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten“ werden durch die Wörter „sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG“ ersetzt.

bb)In Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

cc)In Nr. 2 wird nach den Wörtern „beruflichen Förderschulen“ das Wort „sowie“ eingefügt.

dd)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3. der jeweils zuständigen Regierung für die Leiter der beruflichen Schulen ohne Berufliche Oberschulen“.

7.In § 9 Abs. 2 wird die Angabe „§ 9“ durch „§ 8“ ersetzt.

§ 2

In § 8 Abs. 3 Nr. 3 der StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K/WK), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird Buchst. e Buchst. d.

§ 3

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 Buchst. c mit Wirkung vom 1. Januar 2019 und § 2 am 1. September 2019 in Kraft.

München, den 30. März 2019

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister