Fundstelle GVBl. 2019 S. 266

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 8595bef21ef417663b665b7a861c0906f6ec28cb39d683ec215e9d7fcdaf3731

Gesetz

2032-1-1-F, 2230-7-1-K, 2024-1-I, 2187-1-I, 2170-7-A, 2170-9-G, 630-2-22-F

630-2-22-F

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 – HG 2019/2020)

vom 24. Mai 2019

Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben

1.für das Haushaltsjahr 2019 auf 65 356 309 200 € und

2.für das Haushaltsjahr 2020 auf 59 951 846 300 €

festgestellt.

Art. 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.im Haushaltsjahr 2019 bis zur Höhe von 0 €,

2.im Haushaltsjahr 2020 bis zur Höhe von 0 €.

(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 4Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 06 im Jahr 2020 um 550 000 000 € (Nettotilgung). 5Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60

1.im Jahr 2019 um 250 000 000 €,

2.im Jahr 2020 um 200 000 000 €

(Nettotilgung).

(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

Art. 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach den Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.

Art. 5

(nicht besetzt)

Art. 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2019/2020 (Anlage 2 – DBestHG 2019/2020) verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

1.Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

a)1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

aa)Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

  • durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),
  • durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),
  • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),
  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder
  • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

bb)Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

  • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG),
  • in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der Besoldungsgruppe A 5,
  • durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder
  • durch Dienstanfänger;

cc)Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),
  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),
  • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder
  • durch Auszubildende.

2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

b)Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A13, verrechnet werden.

c)1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

d)1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

2.Beamte, die eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (Art. 53 BayBesG) oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (Art. 54 BayBesG) und deshalb eine Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

3.1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

4.1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

5.Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

6.Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

7.1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle – für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss – zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

8.1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen vor und nach der Entbindung entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinne der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, höchstens für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

9.Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In Kapitel 15 05 kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, in den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, 15 50 sowie 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit die Stellen frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf für die Neufestsetzung besteht. 2Veränderungen im Bereich der Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 oder 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, des „gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre“ und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter, den Mitteln des Programms des Bundes „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ und bis zu 65 %, zur Schaffung von Planstellen jedoch höchstens bis zu 40 %, der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2019 und 2020 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 275 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; für die Justizvollzugsanstalten sind Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG veranschlagt.

(9) 1Über Stellen und die entsprechenden Ausgabemittel, die der Stellenplan als „kw gemäß Art. 6 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2019/2020“ bezeichnet, darf mit ihrem Freiwerden ab dem 1. August 2021 nicht mehr verfügt werden. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Grund des Freiwerdens. 3Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden. 4Soweit eine Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), der ein vor dem 31. Juli 2021 zum Freistaat Bayern begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unmittelbar vorausgegangen ist, auf Grund des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht möglich ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den ersten Kalendertag, der nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung liegt. 5Schließt sich unmittelbar nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder an oder ist vor der Ernennung ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschrieben, gilt Satz 4 entsprechend. 6Satz 4 gilt nicht für Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 7Soweit die mit einem kw-Vermerk gemäß Satz 1 versehenen Stellen mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt wurden, verschiebt sich der in Satz 1 genannte Zeitpunkt auf das Ende des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrags, höchstens jedoch um zwölf Monate. 8Die Art. 6b, 6c und 6f bleiben unberührt.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kostenneutral bis zu 20 Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBesG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags „12 200 000 €“ der Betrag „8 800 000 €“ und an die Stelle des Prozentsatzes „0,2“ der Prozentsatz „0,14“ tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 16 in die für die Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte zuständigen Behörden umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber zuständigen staatlichen Behörden Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen. 4Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden im Rahmen von Behördenverlagerungen sowie im Rahmen der Einrichtung von Behördensatelliten in besonderen Einzelfällen Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Stellen und die entsprechenden Personalmittel sowie die Amtsentschädigung und die Mittel, die für die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung und ihre Geschäftsstellen veranschlagt sind, umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(16) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

1.insgesamt bis zu 50 Stellen des Einzelplans 08 nach Kapitel 08 03, Titelgruppen 65 – 66 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln und

2.insgesamt bis zu 50 Stellen der Bayerischen Staatsgüter (Kapitel 08 03, Titelgruppen 65 – 66) in das Kapitel 08 20 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

2Stellen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind neben den im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen der Bayerischen Staatsgüter auch die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Haushaltsmittel für Arbeitnehmer. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen.

(17) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel, die für die Aufgaben für die Sicherheit des Luftverkehrs veranschlagt sind, nach Kapitel 09 09, Titelgruppe 70 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(18) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen, die entsprechenden Personalmittel sowie Mittel für den Aufbau und den Betrieb des Arbeitsmedizinischen Instituts für Schulen nach Kapitel 14 23 umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

Art. 6a

(nicht besetzt)

Art. 6b
Sperre frei werdender Stellen ab 2019

(1) 1Ab 2019 sind 940 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer – einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 09 und 12 – zu sperren. 2In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Sperre nach Abs. 1 aufzuheben sowie die gesperrten Stellen umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Soweit Stellen umgesetzt und umgewandelt werden, die nicht der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, sind die für die umgesetzten und umgewandelten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel zusammen mit den Stellen umzusetzen; für Stellen, die der Stellenbindung unterliegen, kann eine Umsetzung der entsprechenden Haushaltsmittel erfolgen.

Art. 6c
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1In den Jahren 2019 und 2020 sind jeweils 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) Art. 6b bleibt unberührt.

Art. 6d
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Blockmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 % des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von einem Achtzehntel einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 lag; begann oder beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre ein Zwölftel.

(6) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 66 BayRiStAG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayRiStAG), in den Fällen des Blockmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRiStAG) und in den Fällen des modifizierten Blockmodells (Art. 10 Abs. 3 BayRiStAG) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Die Ersatzstelle kann auch bis zu ihrer ausgebrachten Wertigkeit besetzt werden, wenn der Beschäftigte, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Staatsdienst ausscheidet und nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme des Beschäftigten, der auf der Ersatzstelle verrechnet wird, auf frei werdenden, besetzbaren Stellen gesichert ist; gleiches gilt auch bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand. 7Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit die Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.

Art. 6e

(nicht besetzt)

Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan Sperrekontingente
02 1
03 164
04 80
05 5
06 69
07 2
08 44
09 26
10 19
12 67
15 23
Summe 500

2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) Die Art. 6b und 6c bleiben unberührt.

Art. 6g
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. 2Art. 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.

Art. 6h
Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit

1Bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann abweichend von Art. 49 Abs. 2 Satz 3 BayHO in den Fällen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung besteht, bei der Stellenbesetzung während der Pflegephase und der Nachpflegephase statt auf den jeweiligen Gehaltsbruchteil auf einen durchschnittlichen Arbeitszeitanteil aus Pflegephase und Nachpflegephase abgestellt werden. 2Art. 6d ist nicht anwendbar.

Art. 6i
Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2019/2020

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan der Haushaltsjahre 2019 und 2020 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt jeweils 6 500 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 6 500 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

Einzelplan Jahreskosten
02 16 000 €
03 1 333 000 €
04 479 000 €
05 3 198 000 €
06 734 000 €
07 22 000 €
08 126 000 €
09 106 000 €
10 75 000 €
11 15 000 €
12 91 000 €
14 18 000 €
15 276 000 €
16 11 000 €

3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 4Die 2019 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2019 und die 2020 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Mai 2020 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

Art. 6j
Stellenansparung – Lernzeitverlängerung am Gymnasium

1In den Jahren 2019 bis 2025 sind die am Gymnasium im Kapitel 05 19 in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums im jeweiligen Schuljahr nicht benötigten Stellen längstens bis zum 31. Juli 2025 gesperrt. 2Die zahlenmäßige Festlegung des Gesamtumfangs der zum 1. August des jeweiligen Jahres nicht benötigten Stellen erfolgt in Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art. 6k
Überleitung der Arbeitsverhältnisse am Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie

1Die Arbeitsverhältnisse der bei der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität Regensburg „Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie“ beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern und des Universitätsklinikums Regensburg gehen mit Wirkung vom 1. Juli 2019 auf die Stiftung Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) über. 2Für die in Satz 1 genannten Personen und die weiteren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. 3Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern und beim Universitätsklinikum Regensburg werden von der Stiftung, solche bei der Stiftung werden vom Freistaat Bayern und vom Universitätsklinikum Regensburg jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet. 4Die Stiftung ist verpflichtet, die Versicherung aller nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherbaren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der genannten Versorgungsanstalt herbeizuführen und dauerhaft zu gewährleisten.

Art. 7
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2019 und 2020 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

1.Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

2.Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

3.Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1981/1982,

4.Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

5.Art. 8 Abs. 6, 10 und 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

6.Art. 8 Abs. 6, 10 bis 12 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 und

7.Art. 8 Abs. 5, 6 bis 9, 12, 13, 16, 17, 19 und 20 des Haushaltsgesetzes 2017/2018.

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

1.der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

2.in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Absicherung notwendiger Fremdkapitalaufnahmen der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses des Ausgleichsfonds gemäß §§ 26 bis 36 Pflegeberufegesetz bis zu einer Höhe von 60 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(6) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

1.für das Projekt „Franken-Südthüringen“ bis zu einem Betrag von 470 000 000 €,

2.für das Projekt „Expressverkehr Ostbayern“ bis zu einem Betrag von 340 000 000 €,

3.für das Projekt „Regionalverkehr Ostbayern“ bis zu einem Betrag von 300 000 000 € und

4.für das Projekt „Linienstern Mühldorf“ bis zu einem Betrag von 630 000 000 €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzier der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf höchstens 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(7) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „1. Münchner S-Bahn-Vertrag“ bis zu einem Betrag von 4 100 000 000 € anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten oder des Nutzungsentgelts durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzier der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf höchstens 30 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 30 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie). 4Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ferner ermächtigt, die Garantie auf den Zeitraum zwischen Anzahlung auf der Grundlage des Fahrzeug-Liefervertrages und Auslieferung sowie Abnahme der Schienenfahrzeuge (Bauzeitphase) zu erstrecken, um damit während dieses Zeitraums für die ordnungsgemäße Leistung der nach dem Fahrzeug-Liefervertrag zu leistenden Anzahlungen durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen einzustehen. 5Diese zeitliche Ausweitung der Garantie darf zusätzlich zu der in Satz 2 genannten maximalen Laufzeit der Garantie bis zu vier weitere Jahre umfassen. 6Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag der Garantie bleibt hiervon unberührt.

(8) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und Heimat, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zulasten des Freistaats Bayern für die Absicherung von Darlehen einschließlich der dazugehörigen Zinsen an Eigentümer und Erbbauberechtigte entsprechend der Richtlinie für das Darlehensprogramm zur Schaffung von energieeffizientem Mietwohnraum gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 € zu übernehmen.

(9) Der Staatsbetrieb Bayerische Landeskraftwerke wird ermächtigt, mit der Bayerischen Landeskraftwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz einschließlich einer Verlustübernahmeverpflichtung im Sinne des § 302 Aktiengesetz für eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, beginnend ab dem 1. Januar 2019, zu schließen.

(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, den Erbbauzins für das der Chiemseehospiz gKU im Erbbaurecht zur Errichtung und zum Betrieb eines Hospizes überlassene staatseigene Grundstück Flurstück-Nr. 2219/1 der Gemarkung Bernau a. Chiemsee soweit zu vermindern, als er nicht von den Krankenkassen gemäß § 39a SGB V erstattungsfähig ist.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain zum Zweck der Erweiterung der RupertusTherme im Staatsbad Bad Reichenhall ein auf die Dauer von 99 Jahren befristetes unentgeltliches Erbbaurecht an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 669/5 zu rund 587 m², Flurstück-Nr. 669/9 zu rund 2 664 m², Flurstück-Nr. 669/13 zu rund 38 m², Flurstück-Nr. 670 zu rund 19 656 m², Flurstück-Nr. 670/1 zu rund 158 m² und Flurstück-Nr. 670/2 zu rund 833 m² der Gemarkung Bad Reichenhall einzuräumen.

(12) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

1.Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

2.natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(13) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Braunschweig ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 4400 der Gemarkung Würzburg von rund 4 500 m2 für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut für RNA-basierte Infektionsforschung (HIRI) einzuräumen und Abstandsflächen auf das genannte staatseigene Grundstück unentgeltlich insoweit zu übernehmen, als dies auf Grund baurechtlicher Bestimmungen für die Errichtung des HIRI-Gebäudes erforderlich ist. 2Ferner wird das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der Erbbaurechtsnehmerin die Mitnutzung des genannten staatseigenen Grundstücks für die Dauer der Bauzeit und darüber hinaus unentgeltlich zu gestatten. 3Weiterhin wird das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, auf das Entgelt für das Verlegen und Nutzen von Leitungen zur Erschließung des HIRI-Gebäudes für die Dauer der Bauzeit und darüber hinaus zu verzichten.

(14) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Universitätsklinikum Regensburg werden ermächtigt, der Stiftung Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie (RCI) in den von der Universität Regensburg und vom Universitätsklinikum Regensburg genutzten Liegenschaften auf den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 129 der Gemarkung Graß sowie 201/1 der Gemarkung Regensburg Hauptnutzflächen in einem Gesamtumfang bis zu 3 200 m2 unentgeltlich zur dauerhaften Nutzung zu überlassen. 2Sie werden ferner ermächtigt, die für die zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Regensburg „Regensburger Centrum für Interventionelle Immunologie“ beschafften Vermögensgegenstände mit einem geschätzten Wert bis zu 10 000 000 € unentgeltlich auf die genannte Stiftung zu übertragen.

(15) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 399/25 der Gemarkung Schwabing 442 m², Teilfläche von etwa 21 000 m² des staatseigenen Grundstückes Flurstück-Nr. 472/324 der Gemarkung Schwabing, Flurstück-Nr. 472/351 der Gemarkung Schwabing 1 601 m², Teilfläche von etwa 34 000 m² des staatseigenen Grundstückes Flurstück-Nr. 16165 der Gemarkung München Sektion 8, Flurstück-Nr. 55/2 der Gemarkung Oberschleißheim 2 124 m² und Flurstück-Nr. 225/3 der Gemarkung Oberschleißheim 1 716 m² jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen.

(16) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, an Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und Flurstück-Nrn. 692 und 724/1 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 25 000 m² für die Betriebsanlagen des Verlängerungsabschnitts der U-Bahnlinie U 6 von der aktuellen Endhaltestelle Klinikum Großhadern nach Martinsried unentgeltlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Planegg zu bestellen. 2Der Gemeinde Planegg dürfen weiterhin Teil- und Gesamtflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und aus den Flurstück-Nrn. 692, 724/1, 901, 910, 912, 933, 935/2, 935/3, 937/7, 939, 942, 943, 944, 946 und 947 der Gemarkung Planegg für Baustellenzwecke, einschließlich Nutzung als Deponieflächen, zur Verlängerung der U-Bahnlinie U 6 nach Martinsried im Ausmaß von insgesamt rund 140 000 m² vorübergehend unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

Art. 8a
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Liegt der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021, so kann die Gemeinde in der Satzung auch einen höheren Anteil festlegen oder den Beitrag ganz erlassen.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.Nach Art. 19 wird folgender Art. 19a eingefügt:

„Art. 19a

Härteausgleich Straßenausbaubeitrag

(1) 1Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, errichtet der Freistaat Bayern einen Härtefallfonds. 2Dieser wird einmalig mit 50 Mio. € ausgestattet.

(2) 1Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission durch Verwaltungsakt entschieden. 2Der Kommission gehören folgende vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration berufene Mitglieder an:

1.ein vom Ministerrat benanntes Mitglied, das den Vorsitz führt,

2.zwei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannte Mitglieder,

3.zwei vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannte Mitglieder.

3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. 4Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Mitglieder sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein.

(3) Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(4) 1Für die Kommission wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle wird im Namen der Kommission tätig.

(5) 1Anträge können nur vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. 2Ist der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenausbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, können die Adressaten oder die Parteien einen Antrag nur gemeinschaftlich stellen.

(6) 1Jeder Antragsteller hat bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. 2Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen. 3Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(7) 1Antragsbefugt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts. 2Ausgenommen sind Personengesellschaften und juristische Personen, bei denen ein überwiegender Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse besteht. 3Unter Staat sind der Freistaat Bayern, der Bund, ein ausländischer Staat, die Länder oder andere Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung alleine oder zusammen zu verstehen. 4Antragsbefugt ist nur,

1.gegen wen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2 000 € festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind, und

2.wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht, und

3.wer im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100 000 €, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200 000 € verfügte.

5Das zu versteuernde Einkommen richtet sich nach Wahl der Antragsteller entweder nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheid des Jahres des Bescheiderlasses oder der Vereinbarung oder nach dem Mittelwert der durch im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheide belegten Einkommen aus einem Dreijahreszeitraum, dessen letztes Jahr dem Jahr des Bescheiderlasses oder der Vereinbarung entspricht. 6Sofern für den maßgeblichen Zeitraum eine Befreiung von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, sind dem Antrag geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen sich das zu versteuernde Einkommen ergibt. 7Ist der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenausbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich oder an eine Personengesellschaft gerichtet, so bestimmt sich die Einkommensgrenze aus der Summe der einzelnen Einkommensgrenzen und das relevante Einkommen aus der Summe der entsprechend Satz 5 und 6 ermittelten Einkommen der einzelnen Personen oder Gesellschafter.

(8) 1Die Gewährung eines Härteausgleichs nach diesem Artikel ist eine freiwillige Leistung. 2Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

(9) 1Eine ausgleichsfähige Härte liegt nur vor, soweit die Belastung dem Betroffenen unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten, der zeitlichen Nähe der Bekanntgabe des Beitragsbescheids zum Stichtag des Art. 19 Abs. 7 Satz 1, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann. 2Der Kommission kommt hinsichtlich des Vorliegens einer Härte sowie deren Gewichtung ein freier Beurteilungsspielraum zu. 3Der Härteausgleich kann maximal in Höhe der geleisteten Beiträge abzüglich einer Eigenbelastung in Höhe von 2 000 € erfolgen. 4Ein Härteausgleich unterbleibt, soweit er für den Betroffenen als unerlaubte Beihilfe nach europarechtlichen Vorschriften zu bewerten wäre.

(10) 1Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers bezüglich der den Härteausgleich begründenden Zahlung gegenüber der Gemeinde insbesondere nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Art.19 Abs. 8 gehen mit der Leistungsgewährung aus dem Härtefallfonds in Höhe des Härteausgleichs auf den Freistaat Bayern über. 2Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, dem Freistaat Bayern die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, vorzulegen. 3Daneben ist er verpflichtet, den Forderungsschuldner von dem Forderungsübergang in Kenntnis zu setzen. 4Leistungen aus dem Härtefallfonds sind an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen, soweit der betroffene Beitrag endgültig erlassen oder erstattet oder der Bescheid endgültig aufgehoben wird; soweit dies der Fall ist, ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Härteausgleich durch einen Forderungsübergang nach Satz 1 ausgeglichen wurde. 6Abs. 5 findet Anwendung.

(11) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie das Nähere

1.zur dienstlichen Stellung der Mitglieder der Kommission,

2.zur Organisation der Geschäftsstelle,

3.zum Verfahren der Kommission,

4.zum Nachweis der antragsbegründenden Tatsachen

durch Rechtsverordnung regeln.“

3.Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

Art. 9
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 84 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Gerichte“ die Wörter „ , in Abschiebungshafteinrichtungen“ eingefügt.

b)Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Zulage nach Satz 1 Nr. 3 wird nicht neben einer Zulage nach Satz 1 Nr. 2 gewährt; dies gilt entsprechend, wenn und solange die Zulage nach Satz 1 Nr. 2 gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 fortgezahlt wird.“

2.In Anlage 1 werden in der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 15 nach dem Wort „Forsten“ die Wörter „oder am Staatlichen Bauamt“ eingefügt.

3.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Bei der Amtsbezeichnung „Sekretär, Sekretärin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Justizsicherheits-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

b)Bei der Amtsbezeichnung „Obersekretär, Obersekretärin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Museumsbetriebs-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

c)Bei der Amtsbezeichnung „Hauptsekretär, Hauptsekretärin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Landwirtschafts-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

d)Bei der Amtsbezeichnung „Inspektor, Inspektorin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Landwirtschafts-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

e)Bei der Amtsbezeichnung „Oberinspektor, Oberinspektorin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Landwirtschafts-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

f)Bei der Amtsbezeichnung „Amtmann, Amtfrau“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Landwirtschafts-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

g)Bei der Amtsbezeichnung „Amtsrat, Amtsrätin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Landwirtschafts-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

h)Bei der Amtsbezeichnung „Rat, Rätin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Medizinal-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

i)Bei der Amtsbezeichnung „Oberrat, Oberrätin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Landwirtschafts-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

j)Bei der Amtsbezeichnung „Direktor, Direktorin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Museums-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

k)Bei der Amtsbezeichnung „Leitender Direktor, Leitende Direktorin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Wort „Museums-“ das Wort „Pflege-“ eingefügt.

4.In Anlage 7 Rechtsgrundlage Art. 51 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „41,82“ durch die Angabe „100,00“ ersetzt.

Art. 10
Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes

Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „erzieht“ die Wörter „und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt“ eingefügt.

2.Dem Art. 9a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Entscheidungen auf Grund eines bis 1. Juli 2019 gestellten Antrags wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 vorgelegen hat.“

Art. 10a
Änderung des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes

Dem Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes (BayLPflGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625, BayRS 2170-9-G) wird folgender Satz 4 angefügt:

4Das Landespflegegeld ist kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.“

Art. 11
Änderung des Spielbankgesetzes

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes (SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 350, BayRS 2187-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 179 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Art. 12
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 216 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 10 Abs. 8 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.

2.Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden die Tabellen nach Satz 1 wie folgt gefasst:

„A: Grundschulen

Schülerzahlbereich Je Schüler … LWStd Für die ersten … Schüler LWStd
14 bis 50 1,378 13 21,20
51 bis 100 1,272 50 72,10
101 bis 150 1,272 100 134,60
151 bis 200 1,219 150 196,10
201 bis 250 1,219 200 254,40
251 bis 300 1,219 250 313,80
301 bis 350 1,166 300 373,10
351 bis 400 1,166 350 430,40
401 bis 450 1,166 400 488,70
451 bis 500 1,113 450 545,90
ab 501 1,113 500 600,00

B: Mittelschulen

Schülerzahlbereich Je Schüler … LWSth Für die ersten … Schüler LWSth
14 bis 50 2,020 13 21,80
51 bis 100 1,966 50 93,90
101 bis 150 1,911 100 192,20
151 bis 200 1,856 150 283,90
201 bis 250 1,747 200 376,70
251 bis 300 1,747 250 464,10
301 bis 350 1,747 300 549,30
351 bis 400 1,747 350 636,60
401 bis 450 1,693 400 724,00
451 bis 500 1,693 450 808,10
ab 501 1,693 500 891,10

“.

b)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

3.In Art. 32 Abs. 1 Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

4.In Art. 40 Satz 3 wird die Angabe „72 v. H.“ durch die Angabe „75 v. H.“ ersetzt.

5.In Art. 47 Abs. 3 wird die Angabe „102,50 €“ durch die Angabe „106 €“ ersetzt.

Art. 13
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Art. 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 17 Abs. 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

2.In Art. 40 Satz 3 wird die Angabe „75 v. H.“ durch die Angabe „77 v. H.“ ersetzt.

Art. 14
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 218 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Elternbeiträge

a)entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt und

b)soweit für das Kind nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht, in gleicher Höhe ermäßigt,“.

b)In Nr. 9 werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie die staatliche Leistung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2“ eingefügt.

3.Art. 23 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen. 2Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. 3Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 4Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. 5Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger weiterzureichen.“

4.Nach Art. 30 wird folgender 7. Teil eingefügt:

„7. Teil

Schlussbestimmungen

Art. 31

Übergangsvorschrift

1Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. 2Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.“

Art. 15
Änderung der Kinderbildungsverordnung

§ 21 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 219 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird aufgehoben.

2.Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

b)In Satz 1 werden die Wörter „nach Abs. 1“ durch die Wörter „nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG“ ersetzt.

c)Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 4§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“

Art. 16
Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

In Anlage 4 Rechtsgrundlage § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 391) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „4,50“ durch die Angabe „5,00“ ersetzt.

Art. 17
Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1.Art. 10 und Art. 12 Nr. 2 Buchst. a mit Wirkung vom 1. August 2018,

2.die Art. 14 und 15 mit Wirkung vom 1. April 2019,

3.Art. 8a am 1. Juni 2019,

4.Art. 9 Nr. 4 am 1. Juli 2019,

5.Art. 13 am 1. Januar 2020.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 treten außer Kraft:

1.das Haushaltsgesetz 2009/2010 (HG 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl. S. 86, BayRS 630-2-17-F), das durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169) geändert worden ist, und

2.das Haushaltsgesetz 2011/2012 (HG 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150, BayRS 630-2-18-F), das zuletzt durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, und

3.das Haushaltsgesetz 2013/2014 (HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 686, BayRS 630-2-19-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, und

4.das Haushaltsgesetz 2015/2016 (HG 2015/2016) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 511, BayRS 630-2-20-F), das durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist.

München, den 24. Mai 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Anlagen