Fundstelle GVBl. 2019 S. 300

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Gesetz

1100-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-1-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

vom 24. Mai 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Abgeordnetengesetz (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.

2.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie beträgt je Monat 8 183 Euro.“

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Entschädigungen nach den Abs. 1 und 2 werden zum 1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom 3. Quartal des abgelaufenen Jahres gegenüber dem 3. Quartal des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen in Bayern. Die prozentuale Veränderung des Index teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt.“

3.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „3 282 Euro“ durch die Wörter „3 453 Euro“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Mandatsausstattung gehören auch

a)die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Bayerischen Landtags in Ausübung des Mandats,

b)die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet Münchens,

c)die Inanspruchnahme der Fahrbereitschaft des Landtags im Rahmen ihrer vorhandenen Verfügbarkeit,

d)die Nutzung des vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellten sicheren Cloud-Dienstes, unter Anrechnung eines in den gesondert durch das Präsidium erlassenen Ausführungsbestimmungen festgelegten Betrags auf die in Abs. 4 geregelte Pauschale.“

4.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Eine Nutzung der Mandatsausstattung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d ist im Hinblick auf vorstehenden Satz 1 ausschließlich ohne eine pauschalierte Erstattung der laufenden Kosten über Art. 6 Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 möglich; das Mitglied des Bayerischen Landtags muss die entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln begleichen.“

5.In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

6.Art. 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrags zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu zahlen.“

b)Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte erhalten als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrags zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“

7.Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Entsprechendes gilt für Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Art. 85 Abs. 3, 5 und 7 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.“

b)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Art. 85 Abs. 3 bis 7 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.“

c)Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Bei der Anrechnung von Versorgungsbezügen oder Renten nach den Abs. 2 und 4 bleibt eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Erhöhung oder Kürzung der Versorgungsbezüge oder Renten unberücksichtigt.“

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

München, den 24. Mai 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder