Fundstelle GVBl. 2019 S. 302

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Gesetz

605-1-F, 605-10-F

605-1-F , 605-10-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2019)

vom 24. Mai 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Art. 38b Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 6 Satz 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.

2.Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „17,85 €“ durch die Angabe „18,42 €“ ersetzt.

b)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „17,85 €“ durch die Angabe „18,42 €“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.

c)In Nr. 4 wird die Angabe „35,70 €“ durch die Angabe „36,84 €“ ersetzt.

3.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2,76 €“ durch die Angabe „3,04 €“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „7,60 €“ durch die Angabe „8,36 €“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „2,25 €“ durch die Angabe „2,51 €“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „0,13 €“ durch die Angabe „0,14 €“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „0,26 €“ durch die Angabe „0,28 €“ ersetzt.

4.In Art. 10b Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , und in den Jahren 2019 bis 2028 für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg.“ ersetzt.

5.In Art. 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.

6.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „52,5“ durch die Angabe „54,5“ ersetzt.

bb)In Satz 4 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.

cc)In Satz 5 wird die Angabe „Art. 13e bis 13g“ durch die Angabe „Art. 13e bis 13h“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 13a bis 13g“ durch die Angabe „Art. 13a bis 13h“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „200 000 000 €“ durch die Angabe „145 000 000 €“ ersetzt.

7.In Art. 13c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „112 500 000 €“ durch die Angabe „133 400 000 €“ ersetzt.

8.In Art. 13d wird die Angabe „74 300 000 €“ durch die Angabe „94 300 000 €“ ersetzt.

9.In Art. 13e Satz 2 wird die Angabe „2015 bis 2018“ durch die Angabe „2019 bis 2021“ ersetzt.

10.In Art. 13g wird die Angabe „30 000 000 €“ durch die Angabe „40 000 000 €“ ersetzt.

11.Nach Art. 13g wird folgender Art. 13h eingefügt:

„Art. 13h

Straßenausbaupauschalen

(1) 1Die Gemeinden erhalten nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) pauschale Zuweisungen (Straßenausbaupauschalen). 2Gemeinden dürfen die Straßenausbaupauschalen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwenden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.

(2) Die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse wird nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten im Jahr 2019 nur Gemeinden Straßenausbaupauschalen, die

1.spätestens bis zum 11. April 2018 eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG oder Art. 5b Abs. 1 KAG jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen und diese bis dahin nicht wieder aufgehoben hatten und

2.für eine danach beitragsfähige Maßnahme Straßenausbaubeiträge oder Vorauszahlungen hierauf

a)entweder in den Jahren 2008 bis 2017 erhoben oder

b)im der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 11. April 2018 zuletzt vorgelegten Haushaltsplan einschließlich zugehöriger mittelfristiger Finanzplanung veranschlagt hatten.

(4) 1Abweichend von Abs. 2 wird die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse

1.im Jahr 2019 zu einem Anteil von 35 Prozent,

2.im Jahr 2020 zu einem Anteil von 25 Prozent und

3.im Jahr 2021 zu einem Anteil von 15 Prozent

nach dem Verhältnis der in den Jahren 2008 bis 2017 von den Gemeinden durchschnittlich erhobenen Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen einschließlich Vorauszahlungen hierauf, bereinigt um Rückzahlungen, und im Übrigen nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt. 2In die Verteilung des Anteils nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und in die Berechnung der durchschnittlich erhobenen Einnahmen werden nur Gemeinden einbezogen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 erfüllen.

(5) Soweit die nach Abs. 2 oder Abs. 4 berechneten Straßenausbaupauschalen einen Mindestbetrag von 10 000 € unterschreiten, werden sie auf diesen Mindestbetrag erhöht; die hierfür benötigten Mittel werden der für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse vorweg entnommen.“

12.Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat im Beisein des Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Heimat im Beisein des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.

b)In Satz 3 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.

13.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.

bbb)Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 7a eingefügt:

„7a. wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 13h berechnet werden und welche Berechnungsgrundlagen hierfür maßgebend sind,“.

ccc)In den Nrn. 10 und 11 wird jeweils die Angabe „13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und Art. 15“ durch die Angabe „13b, 13h und 15“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ und die Wörter „Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ durch die Wörter „Familie, Arbeit und Soziales“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.

c)In Abs. 3 werden die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In die Berechnung der Krankenhausumlage einbezogen wird die Hälfte der Haushaltsmittel, die für Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, soweit sie nicht durch Fördermittel aus dem Strukturfonds gedeckt werden, sowie für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg zur Verfügung gestellt werden.“

b)In Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „einschließlich der Beträge nach Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.

2.Der bisherige § 15 wird § 14.

3.Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

㤠15

Straßenausbaupauschalen

(1) 1Für die Berechnung der Straßenausbaupauschalen nach Art. 13h Abs. 2 oder Abs. 4 BayFAG sind die Siedlungsflächen nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres maßgebend. 2Nachträgliche Berichtigungen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr durch Zu- oder Abrechnung von den in diesem Jahr maßgebenden Siedlungsflächen berücksichtigt.

(2) 1Die Angaben über das Vorliegen der im Jahr 2019 maßgebenden Voraussetzungen für die Gewährung der Straßenausbaupauschalen nach Art. 13h Abs. 3 BayFAG sowie über die Höhe der in den Jahren 2008 bis 2017 zugeflossenen Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen einschließlich Vorauszahlungen hierauf und der in diesem Zeitraum geleisteten Rückzahlungen entsprechender Einnahmen sind von den Gemeinden bis spätestens zum Ablauf des 19. Juli 2019 vollständig an die jeweils örtlich zuständige Regierung zu übermitteln. 2Wird für die nach Satz 1 benötigten Angaben ein Formblatt zur Verfügung gestellt, ist dieses von den Gemeinden zu verwenden. 3Nach Ablauf der Frist eingehende Angaben der Gemeinden werden nur noch bei der Festsetzung der Straßenausbaupauschalen der jeweiligen Folgejahre in dem in diesen Jahren maßgebenden Umfang berücksichtigt. 4Die jeweils örtlich zuständige Regierung prüft die Angaben auf Plausibilität und fordert bei Bedarf sowie stichprobenweise weitergehende Unterlagen zum Nachweis an. 5Die Gemeinden haben die angeforderten weitergehenden Unterlagen innerhalb der im Einzelfall gesetzten Frist bei der jeweils örtlich zuständigen Regierung einzureichen. 6Satz 3 gilt entsprechend. 7Die Regierungen leiten der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Festsetzungsbehörde für die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs eine zusammengefasste Bestätigung über das Vorliegen der im Jahr 2019 maßgebenden Voraussetzungen nach Art. 13h Abs. 3 BayFAG und über die für die Verteilung der pauschalen Zuweisungen maßgebende Höhe der Einnahmen nach Art. 13h Abs. 4 BayFAG bis zum Ablauf des 10. Oktober 2019 zu.

(3) 1Werden die nach Art. 13h Abs. 4 BayFAG maßgebenden Einnahmen oder Rückzahlungen nachträglich berichtigt, wird fiktiv berechnet, welche Straßenausbaupauschale die betroffene Gemeinde für die jeweiligen Jahre bei Verwendung der zutreffenden Werte erhalten hätte. 2Der sich danach ergebende zusammengerechnete Korrekturbetrag wird bei der betroffenen Gemeinde durch Hinzurechnung zu oder Abzug von der Straßenausbaupauschale des auf die Berichtigung folgenden Jahres ausgeglichen. 3Hinzurechnungen werden der für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse vorweg entnommen, Abzüge werden ihr hinzugefügt.

(4) 1Die Straßenausbaupauschalen werden jeweils zum 1. Juli ausbezahlt. 2Abweichend von Satz 1 werden die Straßenausbaupauschalen im Jahr 2019 zum 15. Dezember ausbezahlt.“

4.§ 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zuweisungen nach Art. 15 BayFAG werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.“

5.In § 18 Satz 2 Halbsatz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.

6.In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 9, 10a, 12“ die Angabe „ , 13h“ eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 24. Mai 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder