Fundstelle GVBl. 2019 S. 307

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Verordnung

411-3-W

  • Zivil- und Strafrecht
  • Handelsrecht
  • Börsenrecht

411-3-W

Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung

vom 16. Mai 2019

Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2, des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Börsenverordnung

Die Börsenverordnung (BayBörsV) vom 3. Mai 2001 (GVBl. S. 245, BayRS 411-3-W), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 5 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

b)In Nr. 6 Buchst. b wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

2.Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Aktives und passives Wahlrecht“.

3.Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist.“

4.Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der Kriterien, ob die Bewerber der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handeln (§ 13 Abs. 3 des Börsengesetzes), fordert der Wahlausschuss von den Bewerbern folgende Unterlagen an:

1.einen lückenlosen Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit und eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung enthält und die Angabe der in anderen Unternehmen bestehenden Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied,

2.ein Führungszeugnis und

3.eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, dass sie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmet und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handelt.“

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird aufgehoben.

b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

6.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Briefwahl.“

b)In Abs. 2 werden die Wörter „Wer durch Briefwahl wählt,“ durch die Wörter „Die wahlberechtigte Person“ ersetzt.

7.In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde“ gestrichen.

§ 2
Weitere Änderung der Börsenverordnung

§ 4 Abs. 6 der Börsenverordnung, zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.Der Wortlaut wird Satz 1.

2.Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn während der laufenden Amtsperiode keine Veränderungen der relevanten Umstände eingetreten sind.“

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 4. Dezember 2019 in Kraft.

München, den 16. Mai 2019

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister