Fundstelle GVBl. 2019 S. 31

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Verordnung

2013-2-6-U/G, 2120-8-U/G

2013-2-6-U/G, 2120-8-U/G

Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung und der Bayerischen Benutzungsgebührenverordnung

vom 26. Februar 2019

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Umweltgebührenordnung

Die Umweltgebührenordnung (UGebO) vom 15. Februar 1995 (GVBl. S. 103, BayRS 2013-2-6-U/G), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Mai 2007 (GVBl. S. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV (Umweltgebührenordnung – UGebO)“

2.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erheben für ihre Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“

b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „der GUW–GebO“ durch die Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:

1. vierte Qualifikationsebene 87 €

2. dritte Qualifikationsebene 66 €

3. zweite Qualifikationsebene 48 €

4. erste Qualifikationsebene 40 €.“

b)In Abs. 4 wird die Angabe „50 v.H.“ durch die Angabe „50 %“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „15,00 EUR (30,00 DM)“ durch die Angabe „15 €“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „60,00 EUR (120,00 DM)“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.

4.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Aufwendungen für fotografische Arbeiten.“

b)In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Leistungen und“ gestrichen und die Wörter „§ 20 VOL/A oder § 20 VOB/A“ durch die Angabe „§ 8b VOB/A“ ersetzt.

5.§ 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Nicht befreit sind die Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung der Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV.“

6.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2
Änderung der Benutzungsgebührenverordnung

Die Bayerische Benutzungsgebührenverordnung (GGebV) vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-U/G), die zuletzt durch § 17b Abs. 2 der Verordnung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden die Wörter „Bayerische Benutzungsgebührenverordnung“ durch das Wort „Gesundheitsgebührenverordnung“ ersetzt.

2.In § 1 wird das Wort „Landgerichtsärzte“ durch die Wörter „Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der gerichtsärztlichen Dienste“ ersetzt.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Wörter „und der Veterinärämter“ durch die Wörter „ , der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“ ersetzt.

b)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Verrichtungen der gerichtsärztlichen Dienste gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung;“.

c)In Nr. 5 werden nach dem Wort „Veterinärämter“ die Wörter „und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“ eingefügt.

4.In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort „Veterinärämter“ die Wörter „oder der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“ eingefügt.

5.Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)Im Gebührenverzeichnis 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Landgerichtsärzte“ durch die Wörter „Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die gerichtsärztlichen Dienste“ ersetzt.

b)Das Gebührenverzeichnis 3 wird wie folgt geändert:

aa)In der Überschrift wird das Wort „Landgerichtsärzte“ durch die Wörter „gerichtsärztlichen Dienste“ ersetzt.

bb)Die Tarif-Nr. 3.9 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Leistungsbeschreibung
„3.9 Heilpraktikerwesen

Überprüfung einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters, zuzüglich der Auslagen für Beisitzer

105,00
bis 500,00“.

c)Das Gebührenverzeichnis 4 wird wie folgt geändert:

aa)In der Überschrift werden nach dem Wort „Veterinärämter“ die Wörter „und die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“ angefügt.

bb)Die bisherige Tarif-Nr. 4.8 wird Tarif-Nr. 4.7 und nach dem Wort „Veterinärämtern“ werden die Wörter „oder der Kontrollbehörde“ eingefügt.

cc)Die bisherige Tarif-Nr. 4.9 wird Tarif-Nr. 4.8.

dd)Die bisherige Tarif-Nr. 4.9.1 wird Tarif-Nr. 4.8.1.

ee)Tarif-Nr. 4.9 wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Leistungsbeschreibung
„4.9 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen durch
die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für die Kreisverwaltungsbehörden
8,50
bis 165,00“.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. März 2019 in Kraft.

München, den 26. Februar 2019

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister

Anlage