Fundstelle GVBl. 2019 S. 330

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Gesetz

312-3-A, 2128-2-A/G, 312-J

2128-2-A/G , 312-3-A , 312-J

Gesetz zur Anpassung des Rechts der Fixierung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und im Maßregelvollzug

vom 26. Juni 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das durch Art. 38a des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Ist die fachliche Leitung nicht Ärztin oder Arzt, tritt an ihre Stelle für Entscheidungen, die nur durch eine Ärztin oder einen Arzt getroffen werden dürfen, die jeweils untersuchende Ärztin oder der jeweils untersuchende Arzt.“

2.Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2. die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen (Fixierung),“

bb)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und nach dem Wort „die“ wird das Wort „sonstige“ eingefügt und die Wörter „insbesondere durch Fixierung,“ werden gestrichen.

cc)Die bisherigen Nrn. 3 bis 8 werden die Nrn. 4 bis 9.

dd)In Nr. 9 werden nach dem Wort „Zwang“ die Wörter „ , soweit nicht Nr. 2, 3 oder Nr. 8“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 sind nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen“ durch die Wörter „im Fall der Fixierung durch geeignete Beschäftigte ständig und unmittelbar zu beobachten“ ersetzt.

cc)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Bei der Fixierung dürfen nur Beschäftigte zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden.“

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

ee)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.“

c)In Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 4 bis 9“ ersetzt.

d)In Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 8“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 9“ ersetzt.

e)Nach Abs. 5 werden die folgenden Abs. 6 und 7 eingefügt:

„(6) 1Die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 2, 3, 8 oder Nr. 9 hat durch eine Ärztin oder einen Arzt zu erfolgen. 2Die Ärztin oder der Arzt stellt eine angemessene ärztliche Überwachung sicher.

(7) 1Zu dokumentieren sind

1.die Anordnung,

2.Entscheidungen zur Fortdauer,

3.die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Tätigkeit und

4.bei einer Fixierung

a)die Gründe der Anordnung und

b)der Hinweis nach Abs. 3 Satz 5.

2Art. 32 bleibt unberührt.“

f)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 2, 7 oder Nr. 8“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 3, 8 oder Nr. 9“ ersetzt.

bb)In Satz 5 werden nach dem Wort „nachzuholen“ die Wörter „ , es sei denn, es ist absehbar, dass die besondere Sicherungsmaßnahme vor der Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird“ eingefügt.

cc)Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“

g)Folgender Abs. 9 wird angefügt:

„(9) 1Die Fixierung bedarf stets der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2Abs. 8 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 38b Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2. die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen (Fixierung),“

bb)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und nach dem Wort „die“ wird das Wort „sonstige“ eingefügt und die Wörter „insbesondere durch Fixierung,“ werden gestrichen.

cc)Die bisherigen Nrn. 3 bis 8 werden die Nrn. 4 bis 9.

dd)In Nr. 9 werden nach dem Wort „Zwang“ die Wörter „ , soweit nicht Nr. 2, 3 oder Nr. 8“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 sind nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen“ durch die Wörter „im Fall der Fixierung durch geeignete Beschäftigte ständig und unmittelbar zu beobachten“ ersetzt.

cc)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Bei der Fixierung dürfen nur Beschäftigte zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden.“

dd)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

ee)Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.“

c)In Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 4 bis 9“ ersetzt.

d)In Abs. 5 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 8“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 9“ ersetzt.

e)Nach Abs. 5 werden die folgenden Abs. 6 und 7 eingefügt:

„(6) 1Die Anordnung einer besonderen Siche­- rungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 2, 3, 8 oder Nr. 9 hat durch eine Ärztin oder einen Arzt zu erfolgen. 2Die Ärztin oder der Arzt stellt eine angemessene ärztliche Überwachung sicher.

(7) 1Zu dokumentieren sind

1.die Anordnung,

2.Entscheidungen zur Fortdauer,

3.die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Tätigkeit und

4.bei einer Fixierung

a)die Gründe der Anordnung und

b)der Hinweis nach Abs. 3 Satz 6.

2Art. 32 bleibt unberührt.“

f)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 werden nach dem Wort „nachzuholen“ die Wörter „ , es sei denn, es ist absehbar, dass die besondere Sicherungsmaßnahme vor der Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“

g)Folgender Abs. 9 wird angefügt:

„(9) 1Die Fixierung bedarf stets der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2Abs. 8 gilt entsprechend.“

2.Dem Art. 49 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 2 gilt entsprechend, soweit besondere Siche- rungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 9 nur von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden dürfen.“

§ 3
Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

In Art. 98 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch § 1 Abs. 292 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 29 Abs. 6“ durch die Angabe „Art. 29 Abs. 8 und 9“ ersetzt.

§ 4
Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2019 in Kraft.

München, den 26. Juni 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder