Fundstelle GVBl. 2019 S. 416

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Verordnung

7803-23-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen

7803-23-L

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

vom 29. Juni 2019

Auf Grund des § 54 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005, (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in Verbindung mit  Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:

§ 1

Die Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 303, BayRS 7803-23-L), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juni 2013 (GVBl. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden nach dem Wort „– Greenkeeper –“ die Wörter „oder zum Fachagrarwirt Sportplatzpflege“ eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Greenkeeper“ die Wörter „oder in der Sportplatzpflege“ eingefügt und wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

c)Nr. 3 wird aufgehoben.

3.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Prüfungsteil: Golf- und Sportanlage und Platzmanagement“.

b)Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1Golf- und Sportanlage“.

4.§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Satzteil vor Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst: ,Im Prüfungsteil „Golf- und Sportanlage und Platzmanagement“ kann geprüft werden:‘.

b)Die Nrn. 2.1 und 2.2 werden wie folgt gefasst:

,2.1Prüfungsfach „Golf- und Sportanlage“

  • Entwicklung und Organisation des Sports in Deutschland
  • Architektur und Design von Golf- und Sportanlagen, Arenen
  • Neubau und Erweiterung
  • Renovierung, Umbau und Modernisierung von Golf- und Sportanlagen
  • Bauleitung und VOB (Ausschreibungsunterlagen)
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Beachtung von Auflagen

2.2Prüfungsfach „Golf- und Sportplatzmanagement und Umwelt“

  • Spielbetrieb und Turniervorbereitung, Wettkampfvorbereitung
  • Umweltschonende Platzpflege
  • Zertifizierung und Umweltaudit, Pitch of the year
  • Erweiterte Pflanzenkenntnis und Entwicklung des Pflanzenbestand‘.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

München, den 29. Juni 2019

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin