Fundstelle GVBl. 2019 S. 453

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Sonstiges

1100-1-2-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-1-2-I

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags

vom 29. Mai 2019

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem 3. Quartal 2017 und dem 3. Quartal 2018 bzw. dem Juli 2017 und dem Juli 2018 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 3,2 % und die Preisentwicklungsrate mit + 2,2 % beziffert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2019

1.die Entschädigung

(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)
8 445 €,

2.die Kostenpauschale

(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)
3 529 €.

München, den 29. Mai 2019

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner