Fundstelle GVBl. 2019 S. 561

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Verordnung

2038-3-9-3-U

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-9-3-U

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

vom 2. September 2019

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 64 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) vom 12. November 2014 (GVBl. S. 496, BayRS 2038-3-9-3-U) wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „(§ 20 Abs. 2)“ gestrichen.

b)In Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ ersetzt.

3.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausbildung dauert bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene jeweils 18 Monate.“

b)In Abs. 2 werden die Wörter „sechs Wochen“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.

4.In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ durch die Wörter „Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales“ ersetzt.

5.In § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.

6.§ 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8

Fachlehrgänge

(1) 1Im Rahmen der Fachlehrgänge werden mindestens 500 Unterrichtsstunden erteilt. 2Die Lehrveranstaltungen schließen Übungen mit ein.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung können die Auszubildenden für den vorgesehenen Einstieg in die zweite und dritte Qualifikationsebene sowie für den vorgesehenen Einstieg in die dritte und vierte Qualifikationsebene gemeinsam unterrichtet werden.

(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Fachlehrgänge I und II. 2Die Lehrgänge werden zentral von der Akademie der Sozialverwaltung durchgeführt.

(4) 1Nach dem Fachlehrgang I werden zwei Klausuren über die bis dahin vermittelten Inhalte aus den Fächergruppen gemäß § 7 abgehalten. 2Bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene beträgt der Klausurumfang eineinhalb Stunden, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zwei Stunden und bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zweieinhalb Stunden.“

7.§ 9 wird aufgehoben.

8.Die §§ 10 und 11 werden die §§ 9 und 10.

9.§ 12 wird § 11 und wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Leistungsnachweise

(1) 1Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 unterrichten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbildungsleitung durch einen Dezernatsleitfaden, ob die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wurden. 2Die Dezernatsleitfäden sind den Auszubildenden binnen sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu eröffnen.

(2) 1Am Ende des ersten Ausbildungsjahres erstellt die Ausbildungsleitung einen Jahresnachweis. 2Darin ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde und ob zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bei mindestens gleichbleibender Leistung erreicht werden wird. 3Der Jahresnachweis ist der Leitung des Gewerbeaufsichtsamts sowie dem Staatsministerium vorzulegen. 4Er ist der oder dem Auszubildenden zu eröffnen.“

10.§ 13 wird § 12 und wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Zulassung

Auszubildende, die zum Ende des ersten Ausbildungsjahres das Ausbildungsziel erreicht haben, sind zur Prüfung zugelassen.“

11.§ 14 wird aufgehoben.

12.§ 15 wird § 13 und in Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.

13.§ 16 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird das Wort „Verwaltungsschule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 werden die Wörter „einem Beamten oder einer Beamtin“ durch die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „bestellt“ die Wörter „die Vertreterin oder“ eingefügt und werden die Wörter „deren Vertreter“ durch die Wörter „deren Vertretung“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung werden durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt vertreten.“

14.§ 17 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:

㤠15

Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils zwei Prüfungen mit Inhalten aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nr. 4 bis 7 zu fertigen, wobei jeweils die Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3 inhaltlich zu berücksichtigen ist.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene drei Stunden, in der dritten Qualifikationsebene vier Stunden und in der vierten Qualifikationsebene fünf Stunden.

(3) 1Die Prüflinge haben je Prüfungstag nur eine Prüfung zu fertigen. 2Die Prüfungen sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.“

15.Die §§ 18 und 19 werden die §§ 16 und 17.

16.§ 20 wird § 18 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der zwei Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der Gesamtnote der mündlichen Prüfung und dem Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I geteilt durch vier.“

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I ist dabei als eine schriftliche Prüfungsleistung anzusehen.“

17.§ 21 wird § 19 und wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

b)In Nr. 4 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

c)Die Nrn. 5 und 6 werden aufgehoben.

18.Die §§ 22 bis 27 werden die §§ 20 bis 25.

19.Nach der Überschrift des Teils 4 wird folgender § 25a eingefügt:

㤠25a

Übergangsregelung

Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung oder Ausbildungsqualifizierung wird nach den Vorschriften der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht in der bis zum Ablauf des 30. Septembers 2019 geltenden Fassung abgeschlossen.“

20.§ 28 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 25a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

München, den 2. September 2019

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister