Fundstelle GVBl. 2019 S. 58

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Gesetz

1102-12-S

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-12-S

Gesetz über die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Bayerisches Beauftragtengesetz – BayBeauftrG)

vom 25. März 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1
Beauftragte der Staatsregierung

(1) 1Die Staatsregierung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Beratung und Unterstützung bis zu sieben Persönlichkeiten als Beauftragte der Staatsregierung berufen. 2Die Beauftragten werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen und entlassen. 3Ihre Amtszeit endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. 4Wiederberufung ist zulässig.

(2) 1Die Staatsregierung bestimmt den Gegenstand der Beauftragungen durch Bekanntmachung. 2Die Beauftragten werden darin entsprechend dem Gegenstand ihrer Beauftragung dem einschlägigen Geschäftsbereich oder der Staatskanzlei zugewiesen. 3Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.

(3) 1Die Beauftragten sind öffentliche Stellen im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes und als Amtsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Sie haben berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Beauftragung wahrgenommen werden, offen zu legen.

(4) 1Abgeordnete des Landtags, die nicht der Staatsregierung angehören, dürfen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes und bis zu der in Abs. 1 Satz 1 genannten Höchstzahl zu Beauftragten der Staatsregierung ernannt werden. 2Für sie stellt dieses Gesetz eine abschließende Regelung dar. 3Die Berufung anderer Personen aufgrund gesonderter Regelung bleibt unberührt.

Art. 2
Aufgaben

(1) 1Die Beauftragten sind ressortübergreifend tätig. 2Sie

1.arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit allen Geschäftsbereichen zusammen,

2.regen bezogen auf den Gegenstand ihrer Beauftragung geeignete Verbesserungen an,

3.bearbeiten unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an sie gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden und anderen Organisationen im thematisch einschlägigen Bereich,

4.sollen zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.

(2) 1Jeder Beauftragte unterrichtet den Ministerrat in der Regel alle zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ende einer Wahlperiode des Landtags, über die Ergebnisse seiner Tätigkeit. 2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.

Art. 3
Amtsentschädigung, Geschäftsstelle

(1) 1Die Beauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Amtsentschädigung in Höhe von 2 000 € monatlich. 2Die Tätigkeit der Beauftragten ist im Übrigen ehrenamtlich.

(2) Für jeden Beauftragten wird bei dem Geschäftsbereich, dem der Beauftragte auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zugewiesen ist, eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet.

Art. 3a
Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes

Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335, BayRS 26-6-I) wird wie folgt geändert:

1.Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).“

b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.

2.Art. 16 wird aufgehoben.

3.Art. 17 wird Art. 16.

4.Art. 17a wird aufgehoben.

5.Die Art. 18 und 19 werden die Art. 17 und 18.

Art. 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2019 in Kraft.

München, den 25. März 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder