Fundstelle GVBl. 2019 S. 594

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 932d5e1939efe58c27c036f91a0c7752594ed49f38024ab6b2b95398632b411c

Verordnung

2030-2-10-F, 2030-2-9-F, 2030-2-1-4-F, 2038-3-1-2-F, 2035-2-F, 2030-2-1-2-F, 2030-2-31-F

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

vom 1. Oktober 2019

Auf Grund

  • des Art. 91 Abs. 4 Satz 3, des Art. 93 Abs. 1 und des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 61 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
  • des Art. 18 Abs. 3 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 63 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
  • des Art. 22 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 64 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
  • des Art. 94 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 96 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1
Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, BayRS 2030-2-31-F), die durch § 1 Abs. 77 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Beamten im Vorbereitungsdienst und Dienstanfängern erhöht sich der Erholungsurlaub ab dem zweiten Jahr der Ausbildung um einen Tag, sofern sie Schichtdienst leisten.“

2.Dem § 8 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Auf Antrag, der nur innerhalb der Frist nach Satz 4 gestellt werden kann, tritt an die Stelle des dritten Jahres das sechste Jahr, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG vorliegen.“

3.In § 20 Satz 1 wird die Angabe „und 15“ durch die Angabe „ , 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung

In § 3 Abs. 5 der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung (VwRefATZV) vom 10. Januar 2005 (GVBl. S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 65 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „03B“ durch die Angabe „09“ ersetzt.

§ 3
Änderung der Diplomierungsverordnung BayFHVR

Die Diplomierungsverordnung BayFHVR (FHVRDiplV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 406, BayRS 2030-2-9-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 70 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Verleihung von Diplom- und Bachelorgraden nach dem Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD-Diplomierungsverordnung - HföDDiplV)“.

2.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1

Diplom- bzw. Bachelorgrade“.

b)In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ und wird die Angabe „BayFHVRG“ durch die Angabe „HföDG“ ersetzt.

c)In Abs. 2 wird die Angabe „BayFHVRG“ durch die Angabe „HföDG“ ersetzt.

d)Abs. 4 wird aufgehoben.

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade“.

b)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Urkunde ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen und vom Präsidenten und dem zuständigen Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.“

4.Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.

5.§ 6 wird § 3 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3

Entziehung eines Diplomgrades“.

6.§ 7 wird § 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Inkrafttreten“.

7.In der Anlage 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.

8.Die Anlage 2 wird aufgehoben.

§ 4
Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 8 Abs. 2 werden in Nr. 1 und 2 jeweils die Wörter „vorsitzendem Mitglied“ durch die Wörter „Vorsitzender oder Vorsitzende“ ersetzt.

2.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In den Nrn. 6 und 7 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Nr. 8 werden vor dem Wort „Abdruck“ die Wörter „einen anonymisierten“ eingefügt.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.§ 31 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Eine anonymisierte Aufstellung nach Prüfungsnoten und gegebenenfalls Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spä­testens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übermitteln. 2Der Landespersonalausschuss kann weitergehende Informationen und Unterlagen anfordern, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung seiner Aufgabe nach Art. 115 Abs. 1 Nr. 3 BayBG erforderlich ist.“

4.In § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort „er“ jeweils die Wörter „oder sie“ eingefügt.

5.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von dem oder der“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Prüfungsausschuss oder der oder die Vorsitzende kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes bzw. einer bestimmten Ärztin (Vertrauensarzt bzw. Vertrauensärztin) oder eines anderen Arztes bzw. einer anderen Ärztin nachgewiesen wird.“

6.In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim vorsitzenden Mitglied“ durch die Wörter „bei dem oder der Vorsitzenden“ ersetzt.

7.In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.

8.§ 41 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das jeweils vorsitzende Mitglied“ durch die Wörter „jeweils den Vorsitzenden oder die Vorsitzende“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.

9.Dem § 42 Abs. 1 wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.Praxistest:

Im Praxistest erstellt der oder die Studierende ein Produkt der Ausbildungsbehörde. Der oder die Studierende zeigt dabei unter normalen Arbeitsbedingungen sowie unter Nutzung der einschlägigen IT-Anwendungen und der am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, inwieweit der Transfer der entworfenen fachtheoretischen Kenntnisse auf die Fachpraxis gelungen ist und die in dem Praxismodul vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Arbeitsprozess selbstständig umgesetzt werden können.“

10.In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

11.In § 49 Abs. 3 wird das Wort „listenmäßige“ durch das Wort „anonymisierte“ ersetzt und nach dem Wort „Aufstellung“ werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ gestrichen.

12.In § 50 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ durch die Wörter „der oder die Vorsitzende“ ersetzt.

13.§ 57 wird aufgehoben.

14.In § 22 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 55 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

§ 5
Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868, BayRS 2035-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2010 (GVBl. S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

2.In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.

c)In Satz 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 werden die Wörter „Gesamtheit der Volksschulen“ durch die Wörter „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.

5.§ 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz“ ersetzt.

b)In Satz 5 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

7.In der Überschrift des Fünften Teils werden die Wörter „Durchführung von“ gestrichen.

8.Die Überschrift des § 54 wird wie folgt gefasst:

㤠54

Vorbereitung und Durchführung“.

9.Nach § 54 wird die Überschrift des Sechsten Teils gestrichen.

10.Die Teile Sieben und Acht werden die Teile Sechs und Sieben.

11.Der bisherige § 60 wird § 55 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠55

Entsprechende Anwendung von Vorschriften“.

b)In Abs. 1 wird die Angabe „61“ durch die Angabe „56“ ersetzt.

12.Der bisherige § 61 wird § 56.

13.Der bisherige § 62 wird § 57 und Abs. 3 wird aufgehoben.

14.In § 7 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 42 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

15.In § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Satz 1 Buchst. d, § 30 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

§ 6
Änderung der Auswahlverfahrensordnung

Die Auswahlverfahrensordnung (AVfV) vom 8. Februar 2000 (GVBl. S. 48, BayRS 2038-3-1-2-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 99 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Prüfungsamt macht die Durchführung der Auswahlverfahren unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen, der Form der Antragstellung, der vorzulegenden Nachweise sowie des Endes der Meldefrist bekannt, wickelt die Auswahlprüfungen ab und erlässt die hierfür erforderlichen weiteren Bestimmungen.“

3.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Auswahlprüfungen im Rahmen der Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 besteht jeweils ein Prüfungsausschuss.“

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD)“ und wird die Angabe „Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (BayFHVRG)“ durch die Angabe „Art. 2 Satz 3 des HföD-Gesetzes (HföDG)“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

4.In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „BayFHVRG“ durch die Angabe „HföDG“ ersetzt.

5.In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.§ 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dabei sind insbesondere nachzuweisen

1.Kenntnisse aus den Bereichen Erdkunde, Geschichte – Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert –, Wirtschaft und Recht – Grundlagen –,

2.staatsbürgerliche Kenntnisse und

3.sprachliche Fähigkeiten – ausreichende Kenntnisse in Grammatik und Rechtschreibung sowie Textverständnis und Fähigkeit zur Textgestaltung –.“

7.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Soweit die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase eines Gymnasiums zugrunde zu legen sind, sind die vor dem Termin der Auswahlprüfung erzielten Leistungen aus den Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase maßgebend.“

b)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

8.In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Nrn. 1 bis 3.

9.Der bisherige § 21 wird § 20.

10.Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt III

Schlussvorschriften“.

11.Der bisherige § 22 wird § 21 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außer- Kraft-Treten“ gestrichen.

b)Die Satzbezeichnung wird „1“ gestrichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 7
Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der besonderen Ausleseverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes

In § 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der besonderen Ausleseverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes vom 11. August 2003 (GVBl. S. 611, BayRS 2038-3-1-2-F, 2030-2-1-2-F) werden die Wörter „und ist erstmals für das Einstellungsverfahren 2004 anzuwenden“ gestrichen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

München, den 1. Oktober 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder