Fundstelle GVBl. 2019 S. 602

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Verordnung

2120-11-U

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Organisation des Gesundheitswesens

2120-11-U

Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung

vom 7. Oktober 2019

Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 145 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die durch Verordnung vom 7. Mai 2018 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 12 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2,“ die Angabe „§ 8 Abs. 3, § 11b Abs. 2 Nr. 2,“ eingefügt.

b)Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.nach § 14a Abs. 2, 8 bis 10, § 14d Abs. 2, 2a, 5a, 6 Satz 1 und Abs. 7 der Schweinepest-Verordnung; nach § 14d Abs. 8 der Schweinepest-Verordnung, soweit sie für die entsprechende Anordnung im gefährdeten Gebiet zuständig wäre; nach § 14l der Schweinepest- Verordnung, soweit sie für die entsprechende Maßnahme zuständig wäre; nach § 24 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung, soweit die Schutzmaßregeln von der Regierung angeordnet wurden; nach § 24 Abs. 5 der Schweinepest-Verordnung sowie nach § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung hinsichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit auch eine Zuständigkeit für die Zulassung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besteht,“.

2.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird nach dem Wort „(Kontrollbehörde)“ die Angabe „nach Art. 5a GDVG“ eingefügt.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „überregional tätigen“ gestrichen und nach dem Wort „bedürfen,“ die Wörter „sofern für ein vom Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 1 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,“ angefügt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „überregional tätigen“ gestrichen.

bbb)Buchst. d wird aufgehoben.

ccc)Die Buchst. e bis g werden die Buchst. d bis f.

ddd)Die Buchst. h und i werden aufgehoben.

eee)Die Buchst. j bis o werden die Buchst. g bis l.

fff)Buchst. p wird Buchst. m und am Ende wird das Wort „sowie“ gestrichen.

ggg)Nach Buchst. m wird folgender Satzteil angefügt:

„ , sofern für ein von dem Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 2 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,“.

cc)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.Betrieben, die kosmetische Mittel einschließlich Tätowiermittel und Permanent-Make-Up herstellen, sofern für das Produkt in Tabelle 3 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,“.

dd)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

ee)Es werden die folgenden Nrn. 5 und 6 angefügt:

„5.Anlagen der Aquakultur in geschlossenen Kreislaufsystemen sowie der Aquaponik, sofern die Tiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und der in Tabelle 4 der Anlage genannte Referenzwert erreicht wird, sowie

6.Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:

a)Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,

b)Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt,“.

c)Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1a wird Nr. 2.

bb)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.die Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tie- rischer Nebenprodukte und nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2 sowie den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in diesen Fällen,“.

cc)Die bisherigen Nrn. 2 bis 6 werden die Nrn. 4 bis 8.

3.Die aus dem Anhang ersichtliche Anlage wird angefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

München, den 7. Oktober 2019

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber,Staatsminister

Anlage