Fundstelle GVBl. 2019 S. 610

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Verordnung

793-7-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei

793-7-L

zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung

vom 29. September 2019

Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 346 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 20. September 2018 (GVBl. S. 748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 8 Abs. 4 werden die Wörter „die zu einem Satz zu verbinden sind.“ durch die Wörter „diese dürfen in maximal zwei verankerten Schwebsätzen eingesetzt werden; der einzelne Satz muss mindestens zwei Schwebnetze umfassen.“ ersetzt.

2.§ 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Beim Fischen mit Angelgeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 m eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.“

3.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird in der Tabelle in der Zeile „Seesaibling (Rötel)“ in der Spalte „Schonmaß“ die Angabe „25 cm“ durch die Angabe „-“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „30 Barsche“ die Angabe „ , 5 Seesaiblinge“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird nach den Wörtern „Gefangene Barsche“ das Wort „ , Seesaiblinge“ eingefügt.

c)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) 1Alle gefangenen Felchen und Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einzutragen. 2Alle übrigen Fischarten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch eingetragen werden, sind aber spätestens vor dem Verlassen des Fangplatzes einzutragen.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 29. September 2019

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin