Fundstelle GVBl. 2019 S. 611

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Verordnung

763-1-1-l
  • Wirtschaftsrecht
  • Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
  • Versicherungen

763-1-1-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

vom 30. September 2019

Auf Grund

  • der Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
  • des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 541) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1083, BayRS 763-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 331 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Kammerrat besteht aus 16 Mitgliedern. 2Es benennt der jeweilige Verwaltungsrat

1.der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vier Mitglieder,

2.der Bayerischen Ärzteversorgung drei Mitglieder,

3.der übrigen von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VersoG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 10 VersoG erfassten Versorgungseinrichtungen jeweils ein Mitglied.

3Für jedes Mitglied benennt der zuständige Verwaltungsrat einen oder mehrere Stellvertreter.“

2.In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder entsprechend der Öffnungsklausel nach § 54 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)“ gestrichen.

3.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung – RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der am 1. Juni 2007 geltenden Fassung“ durch die Wörter „Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung.“

4.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann für die Pflichtversicherung durch Satzung von den Sätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen.“

b)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

5.§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Bei der Anlage des gebundenen Vermögens der Versorgungsanstalten gelten die für die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen zu beachtenden Vorschriften der Anlageverordnung (AnlV) in der am 1. April 2019 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 AnlV entsprechend. 2§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.“

6.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde folgende in der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen vorzulegen:“.

bb)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.die Nachweisungen 103, 201, 203, 220 gemäß Anlage 3 BerVersV und zusätzlich die Seite 1 der Nachweisung 220 gemäß Anlage 3 BerVersV mit den Summen der Jahresrenten sowie Angaben zur Höhe von Fremdwährungen und Krediten, die in den Kapitalanlagen insgesamt enthalten sind, spätestens zehn Monate nach Schluss des Geschäftsjahres; soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 4 VersoG anwendbar ist, ist in der Nachweisung 103 statt des Sicherungsvermögens das gebundene Vermögen anzugeben. Sofern entsprechende Informationen in den Geschäftsbericht oder in den Bericht des Aktuars aufgenommen werden, brauchen sie nicht formgebunden vorgelegt zu werden.“

b)In Abs. 2 werden die Wörter „Die Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung – PrüfV) vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) in der am 1. Juni 2007 geltenden Fassung“ durch die Wörter „Die Prüfungsberichteverordnung (PrüfV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung“ ersetzt.

7.In § 12 Nr. 2 und 3 werden die Wörter „in der am 1. Juni 2007 geltenden Fassung“ gestrichen.

8.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Satz 1.

c)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 6 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

München, den 30. September 2019

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister