Fundstelle GVBl. 2019 S. 62

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Verordnung

2021-1/2-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunales Wahlrecht

2021-1/2-1-I

Verordnung zur Änderung der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

vom 1. März 2019

Auf Grund des Art. 58 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), die zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Wörter „bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich“ eingefügt.

3.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Werden Arbeitnehmer für die Ausübung eines Wahlehrenamtes während ihrer Arbeitszeit benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde die nach Art. 53 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist für die Antragstellung enthalten.“

4.In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Wörter „bei entsprechendem Bedürfnis“ eingefügt.

5.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde ist nicht möglich, wenn die wahlberechtigte Person von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

b)In Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.

c)In Abs. 8 wird in Satz 1 das Wort „Hilfe“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.

6.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 eingefügt:

„8. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,“.

bb)Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.

b)In Abs. 3 werden nach dem Wort „Wahlscheins“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ eingefügt.

c)In Abs. 4 werden nach dem Wort „Wahlschein“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ eingefügt.

7.In § 17 Nr. 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist“ eingefügt.

8.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben.“

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b)In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Hilfe“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.

9.§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Werden auf Grund eines nach § 23 Abs. 1 Satz 3 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als an die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift.“

b)Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden die Sätze 5 bis 10.

10.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlschein“ das Wort „insgesamt“ gestrichen.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In den Fällen des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 GLKrWG ist im Wählerverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der Punkt am Ende wird durch den Halbsatz „ ; die abgegebenen Stimmen bleiben gültig“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Wahlrecht“ die Wörter „vor der Stimmabgabe“ eingefügt.

11.§ 30 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. 5Muster der Stimmzettel sollen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung gestellt werden.“

b)Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

12.§ 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.“

b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

13.§ 33 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Farbe der Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der Abstimmungsunterlagen bestimmen.“

14.In § 37 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.

15.§ 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)Nr. 9 wird aufgehoben.

16.§ 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 5 Buchst. c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)Nr. 6 wird aufgehoben.

17.§ 44 wird aufgehoben.

18.In § 45 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „und die angegebenen Listenverbindungen“ gestrichen.

19.§ 47 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 9 werden nach dem Wort „unwirksame“ die Wörter „oder fehlende“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

20.§ 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags oder Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax gewahrt.“

21.§ 50 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b) die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, weil an der Abstimmung nicht mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilgenommen haben, oder“.

22.§ 51 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.“

23.§ 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Der Bekanntmachung sollen die Stimmzettelmuster beigefügt werden.“

b)Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

4Werden die Stimmzettelmuster nicht beigefügt, sind diese in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Abzustellen ist dabei auf die jeweils vorzubereitende Wahl.“

24.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „einen Abdruck“ durch die Wörter „eine Kopie“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „Der Abdruck“ durch die Wörter „Die Kopie“ ersetzt.

25.§ 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“

b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

26.§ 61 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 4 wird nach den Wörtern „zusammengefaltet haben,“ das Wort „oder“ gestrichen.

bb)In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein „ , oder“ ersetzt.

cc)Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

„6. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlzelle fotografiert oder gefilmt haben.“

b)In Abs. 3 werden die Wörter „Abs. 1 Nrn. 4 oder 5“ durch die Wörter „Abs. 1 Nr. 4 bis 6“ ersetzt.

27.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „behinderter Stimmberechtigter“ durch die Wörter „von Stimmberechtigten mit Behinderung“ ersetzt.

b)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Will sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt.“

c)In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hilfeleistung“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.

d)In Abs. 3 wird das Wort „Hilfeleistung“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.

e)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“

28.Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

㤠65a

Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

1Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine. 2Den Empfang hat der entgegennehmende Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter zu bestätigen.“

29.In § 70 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „ für Sport und Integration“ ersetzt.

30.§ 71 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „für die“ die Wörter „Gemeinde- oder“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden nach dem Wort „kein“ die Wörter „oder kein“ eingefügt.

bb)In Nr. 10 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 11 wird aufgehoben.

31.§ 74 wird aufgehoben.

32.§ 76 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „den Namen“ durch die Wörter „die Namen“ ersetzt.

b)Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 bis 5 eingefügt:

„(2) Die stimmberechtigte Person kann Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt.

(3) 1Nimmt die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie ihre Stimmen in der Reihenfolge von oben nach unten an die sich bewerbenden Personen. 2Enthält der Wahlvorschlag weniger sich bewerbende Personen, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet die stimmberechtigte Person auf ihre weiteren Stimmen.

(4) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht sie einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.

(5) 1Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden oder handschriftlich ergänzten Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 2Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. 3Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute.“

c)Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6.

33.Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a, 79b und 79c eingefügt:

„§ 79a Zählung der Stimmzettel aus der Urnenwahl

(1) 1Nach dem Schluss der Abstimmung und vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. 2Hierauf wird die Wahlurne geleert.

(2) Die Stimmzettel werden gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.

(3) 1Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen. 2Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 79b Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl

(1) Nachdem die letzten rechtzeitig eingegangenen Stimmzettelumschläge in die Briefwahlurne gelegt worden sind, wird diese nach Ablauf der Abstimmungszeit geöffnet.

(2) Die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der eingenommenen Wahlscheine, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(4) 1Dann werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. 2Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag und in der Niederschrift vermerkt und der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimmabgabe gewertet. 3Enthält ein Stimmzettelumschlag Stimmzettel, bei denen laut Vermerk auf dem Stimmzettel­umschlag das Stimmrecht nicht gegeben ist, sind diese nicht zu entfalten, sondern auszusondern; die Zahl der ausgesonderten Stimmzettel ist in der Niederschrift zu vermerken. 4Finden mehrere Wahlen statt, sind die Stimmzettel, mit Ausnahme der Stimmzettel für die Wahl, deren Ergebnis zuerst zu ermitteln ist, in die Urnen für die anderen Wahlen zu legen.

§ 79c Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen für dieselbe Wahl

(1) Hat ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand mehrere Wahlurnen für dieselbe Wahl auszuwerten, öffnet er zunächst die übergebenen Wahlurnen.

(2) 1Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79a eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der laut Stimmabgabevermerk abgegebenen Stimmen mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 2Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79b eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der Stimmzettelumschläge mit den eingenommenen Wahlscheinen, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) 1Wurden alle Wahlurnen geöffnet und nach § 79a und §79b behandelt, werden alle Stimmzettel in eine gemeinsame Wahlurne gelegt, gemischt und zusammen ausgezählt. 2Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.“

34.§ 80 wird wie folgt geändert:

a)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

35.In § 81 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 80“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

36.§ 89 wird wie folgt gefasst:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Urnenwahl teil, übersendet der übergebende Wahlvorsteher nur die Niederschrift.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

c)In Abs. 4 werden die Wörter „Abs. 1 Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

37.§ 90 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 90 Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses“.

b)In Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort „des“ das Wort „vorläufigen“ eingefügt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 Buchst. b wird aufgehoben.

bb)In Nr. 1 Buchst. c werden die Wörter „nicht verbundenen“ und „und die Listenverbindungen“ gestrichen.

cc)Nr. 1 Buchst. d wird aufgehoben.

dd)Die bisherigen Nrn. 1 Buchst. c und e werden die Nrn. 1 Buchst. b und c.

d)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Der Wahlleiter hat das nach den Abs. 1 bis 5 ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in geeigneter Form gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Er muss vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Wahlergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG entscheidend ist.“

e)Abs. 7 wird aufgehoben.

38.§ 92 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird nach dem Wort „des“ das Wort „abschließenden“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Wahlleiter ermittelt,

1. bei welchen gewählten Personen die Wahl als angenommen gilt oder welche Personen die Wahl wirksam angenommen haben,

2. bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,

3. welche Person welches Amt erhält.“

c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und nach dem Wort „das“ wird das Wort „abschließende“ eingefügt.

d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 wird nach dem Wort „das“ das Wort „abschließende“ eingefügt.

39.§ 93 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Das“ das Wort „abschließende“ eingefügt.

b)In Satz 2 wird nach dem Wort „des“ das Wort „abschließenden“ eingefügt.

40.In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „für Sport und Integration“ ersetzt.

41.§ 95 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Rücktritt“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann innerhalb der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Ablehnung widerrufen werden. 2Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt. 3Hält er die Annahme eines nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.“

42.§ 98 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Gemeinde und des Wahlleiters für die Gemeindewahlen durch öffentlichen Anschlag am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten,“.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „im Gebäude des Landratsamts“ durch die Wörter „am Landrats­amt“ ersetzt.

43.Dem § 101 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine Abänderung der Bezeichnung Gemeinde entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.“

44.§ 103 wird wie folgt gefasst:

„§ 103 Übergangsregelung

(1) Die Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I) in der ab 1. April 2019 geltenden Fassung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 anzuwenden.

(2) Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

45.Die Anlagen 1 bis 18 erhalten die Fassung des Anhangs zu dieser Änderungsverordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

München, den 1. März 2019

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

Anlage