Fundstelle GVBl. 2019 S. 634

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Verordnung

2015-1-1-V, 9210-2-l/B

2015-1-1-V , 9210-2-l/B

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

vom 12. November 2019

Es verordnen

  • die Bayerische Staatsregierung auf Grund
    • des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Art. 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
    • des § 15 Nr. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
    • des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
  • das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf Grund des Art. 7 und des Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 1 Abs. 365 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
  • das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auf Grund
    • des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 9 Abs. 2 ZustGVerk,
    • des Art. 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 541) geändert worden ist:

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2019 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1“ und wird die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 1 Abs. 366 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort „Straßenverkehrsrecht“ durch das Wort „Straßenverkehr“ ersetzt.

2.Im Ersten Teil wird der Überschrift des 1. Abschnitts die Angabe „(StVG)“ angefügt.

3.§ 2 wird § 1 und in Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „StVG“ ersetzt.

4.§ 3 wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. a wird aufgehoben.

bb)Die Buchst. b bis e werden die Buchst. a bis d.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ und werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c und d“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buchst. e“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d“ ersetzt.

5.§ 4 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. e wird aufgehoben.

bb)Die Buchst. f bis i werden die Buchst. e bis h.

cc)Buchst. j wird Buchst. i und die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 5“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

dd)Buchst. k wird Buchst. j und die Wörter „von Zeichen 286, Zeichen 290, Zeichen 314 und 315 (jeweils mit Zusatzschild) und Zeichen 325 StVO“ werden durch die Wörter „von Zeichen 286, Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1“ und die Angabe „(Zeichen 242 StVO)“ wird durch die Angabe „(Zeichen 242.1 StVO)“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bbb)In Buchst. b werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b, c, g, h, i, j und k“ durch die Wörter „Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c und f bis j“ ersetzt.

ccc)In Buchst. c wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

ddd)In Buchst. d werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 Buchst. a und b und in Nr. 3 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6.§ 5 wird § 4 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr.“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

7.§ 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „auf Straßen im Sinn des Art. 46 und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes“ durch die Wörter „auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG“ ersetzt.

bb)Buchst. b wird aufgehoben.

cc)Die Buchst. c bis e werden die Buchst. b bis d.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr.“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

8.§ 6a wird § 6.

9.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.die Zustimmung zum abweichenden Verfahren bei elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 22a Abs. 1 Satz 1 FeV).“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden die Wörter „§ 31a des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 werden die Wörter „des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „StVG“ und wird die Angabe „§ 34 Abs. 3 FahrlG“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG“ ersetzt.

cc)In Nr. 4 werden die Wörter „des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „StVG“ ersetzt.

dd)In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee)Folgende Nrn. 9 und 10 werden angefügt:

„9.die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten (§ 71a Abs. 2 FeV), den Widerruf der amtlichen Anerkennung (§ 71a Abs. 6 FeV) und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Abs. 7 FeV);

10.die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, den Widerruf der amtlichen Anerkennung und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71b Satz 2 FeV).“

10.In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV)“ durch die Angabe „(§ 74 Abs. 1 FeV)“ und wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.

11.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Aufsicht.“

12.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „§§ 16 bis 22a Abs. 1, §§ 29, 32, 34, § 52“ durch die Angabe „§§ 16 bis 22, 29, 32, 34, 52“ ersetzt.

bbb)Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)Kraftomnibusse, sonstige zu gewerblicher Personenbeförderung genutzte Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen oder zur Beförderung von Personen genutzte Anhänger betreffen.“

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Sie ist ferner zuständig für die Erteilung amtlicher Bescheinigungen nach § 22a Abs. 3 Nr. 1 StVZO.“

b)Die Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.

13.Im Ersten Teil wird die Überschrift des 6. Abschnitts gestrichen.

14.Im Ersten Teil wird der 7. Abschnitt der 5. Abschnitt und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„5. Abschnitt

Zuständigkeiten im Vollzug des Fahrlehrergesetzes, gesetz, der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung“.

15.§ 19 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Zuständigkeiten der Regierungen

(1) 1Die Regierungen sind zuständige Behörde für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG. 2Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung

1.von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Ausbildungsfahrlehrer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG),

2.von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Betreiber oder Leiter einer Ausbildungsfahrschule (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),

3.der Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG),

4.der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer nach § 53 Abs. 1 FahrlG und Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 53 Abs. 3 FahrlG (§ 53 Abs. 10 FahrlG).

(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für

1.die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen (§ 1 der Fahrlehrer- Prüfungsverordnung),

2.die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),

3.die Erteilung der Einwilligung nach § 5 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.

(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.die Prüfung der Angaben an Ort und Stelle bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 6 Satz 1 FahrlG) oder auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst,

2.die Entgegennahme einer Teilnehmerliste der Teilmaßnahme Verkehrspädagogik des Fahreignungsseminars zum Zwecke der Überwachung (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a FahrlG),

3.die Anerkennung

a)von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG),

b)der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 48 Satz 1 FahrlG),

c)der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 48 Satz 1 FahrlG),

d)der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 53 Abs. 10 FahrlG),

e)der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 10 FahrlG),

4.die Überwachung der in Nr. 3 und in § 51 Abs. 1 FahrlG genannten Personen und Einrichtungen (§ 51 FahrlG, § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Zur Überwachung gehören insbesondere auch qualitätssichernde Anordnungen nach § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, deren Nachkontrolle nach § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen. Davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnisbehörden, Anerkennungsbehörden und Genehmigungsbehörden,

5.die Genehmigung

a)des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),

b)des Rahmenlehrplans für den Fortbildungslehrgang des zur Beurteilung der pädagogischen Qualität eingesetzten Überwachungspersonals (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),

c)eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG.“

16.§ 20 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 16 genannten Fällen zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.“

17.Im Ersten Teil werden jeweils die Überschriften des 8. Abschnitts und des 10. Abschnitts gestrichen und der 11.  Abschnitt wird der 6. Abschnitt.

18.§ 21e wird § 18.

19.§ 21f wird § 19 und wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz

1Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1.die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,

2.die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG,

3.den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 3 BKrFQG und

4.die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG.

2Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG.“

20.§ 21g wird aufgehoben.

21.§ 22 wird § 20 und wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „vom 27. Dezember 1993“ gestrichen.

b)In Nr. 10 werden die Wörter „des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl III 930-1)“ durch die Angabe „AEG“ ersetzt.

22.§ 23 wird § 21.

23.§ 23a wird § 22 und wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

b)Der Nr. 2 wird das Wort „und“ angefügt.

c)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)“.

24.§ 23b wird § 23 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Nr. 3 wird das Wort „und“ angefügt.

bb)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG“.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „betrieben wird“ durch die Wörter „belegen ist oder betrieben werden soll“ ersetzt.

25.§ 26 wird § 25.

26.§ 27 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 16 werden vor der Angabe „LuftVO“ die Wörter „der Luftverkehrs-Ordnung – “ eingefügt.

bb)In Nr. 18 im Satzteil nach Buchst. h werden die Wörter „§§ 13 bis 15, 19, 20 und 37 LuftVO“ durch die Wörter „§§ 13 bis 15, 19, 20, 21a, 21b und 37 LuftVO“ ersetzt.

cc)In Nr. 19 werden die Wörter „vom 5. Januar 1999 (BGBl I S. 35)“ gestrichen.

b)In Abs. 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

27.Der Fünfte Teil wird der Vierte Teil.

28.Die Überschriften des 1. Abschnitts und des 2. Abschnitts des Vierten Teils werden jeweils gestrichen.

29.§ 33 wird § 27 und in Abs. 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 42 BOKraft“ durch die Wörter „§§ 3 bis 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)“ ersetzt.

30.Die Überschrift des 3. Abschnitts des Vierten Teils wird gestrichen.

31.Der Sechste Teil wird der Fünfte Teil und in der Überschrift werden die Wörter „Güterkraftverkehr und“ gestrichen.

32.Die Überschriften des 1. Abschnitts und des 2. Abschnitts des Fünften Teils werden jeweils gestrichen.

33.Die §§ 39 und 40 werden die §§ 28 und 29.

34.Die Überschrift des 3. Abschnitts des Fünften Teils wird gestrichen.

35.Der Siebente Teil wird der Sechste Teil.

36.§ 42 wird § 30 und in Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlG) vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486)“ durch das Wort „Magnetschwebebahnplanungsgesetz“ ersetzt.

37.Nach § 30 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Siebter Teil

Schlussbestimmungen“.

38.§ 43 wird § 31 und wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Verweisungen,“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

bbb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.§ 13 Abs. 4 am 1. Dezember 1999“.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. November 2019 in Kraft.

München, den 12. November 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Dr. Hans Reichhart