Fundstelle GVBl. 2019 S. 659

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Verordnung

2236-4-1-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)

2236-4-1-2-K

Schulordnung für die Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Notfallsanitäter (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe - BFSO Pflege)

vom 8. November 2019

Auf Grund des Art. 13 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 49 Abs. 1 Satz 3, des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1, des Art. 93, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) und durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1.Pflege,

2.Krankenpflegehilfe,

3.Altenpflegehilfe,

4.Hebammen und Entbindungspfleger und

5.Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

(2) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß Abs. 1 gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2
Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen

(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:

1.Pflege:

a)Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 Pflegeberufegesetz (PflBG),

b)bei Angebot des Wahlrechts gemäß § 59 Abs. 2 oder 3 PflBG Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 60 oder § 61 PflBG,

2.Krankenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Akutpflege,

3.Altenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege,

4.Hebammen/Entbindungspfleger: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 6 Hebammengesetz (HebG),

5.Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 4 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).

(2) Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Berufsfachschulen die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 2 und 3, die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 1.1 bis 1.3, 4 und 5 verleihen die Regierungen.

§ 3
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflege zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß § 1 PflBG dauert unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) in Vollzeitform drei Schuljahre. 2Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung in höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.

(2) 1Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflege zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger dauert unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflege zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger dauert unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Hebammen und Entbindungspfleger dauert unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 8 und 9 HebG in Vollzeitform drei Schuljahre.

(5) 1Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unbeschadet § 5 Abs. 1, §§ 9, 10 und 17 NotSanG in Vollzeitform drei Schuljahre. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe dauert in Vollzeitform ein Schuljahr. 2Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung auch in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit zwei Jahre.

(7) Ein neben der Teilzeitausbildung bestehendes Beschäftigungsverhältnis soll ein Drittel der Wochenstundenzahl eines Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht überschreiten.

(8) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 bis 7 gliedert sich in theoretischen und praktischen Unterricht und in eine praktische Ausbildung.

§ 4
Praktische Ausbildung, Ausbildungsvertrag

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich bei den Berufsfachschulen für

1.Pflege nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 7, 8, 10 und 18 PflBG und §§ 1 bis 8, 26 und 28 PflAPrV,

2.Hebammen und Entbindungspfleger nach den Vorschriften des IV. Abschnitts HebG,

3.Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach den Vorschriften des Abschnitts 3 NotSanG.

(2) An Berufsfachschulen für Pflege

1.trägt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Schule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt,

2.kann bei Trägeridentität die Organisation der praktischen Ausbildung von der Schule wahrgenommen, im Übrigen durch Vereinbarung auf die Schule übertragen werden,

3.wird die praktische Ausbildung unbeschadet § 8 Abs. 4 PflBG auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt, den die Schule nach Maßgabe des § 10 PflBG prüft.

(3) Für Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) An Berufsfachschulen für Hebammen und Entbindungspfleger stellt der Schulträger, an Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Träger der Notfallsanitäterausbildung, die praktische Ausbildung sicher, während die Schule diese lenkt und betreut.

(5) 1An Berufsfachschulen gemäß Abs. 1 ist zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß § 16 PflBG, § 11 HebG oder § 12 NotSanG zu schließen. 2Für Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt § 16 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 3 PflBG entsprechend.

Teil 2
Aufnahme

§ 5
Allgemeines

(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Berufsfachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 3Mit der Anmeldung sind bei der Berufsfachschule vorzulegen:

1.ein lückenloser Lebenslauf,

2.die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und

3.ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.

4Die Berufsfachschule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 5Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Berufsfachschule.

(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Berufsfachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.

(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.zweimal die Probezeit an einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist,

2.zweimal eine Jahrgangsstufe einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist oder

3.gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat.

3Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Ergänzungsprüfung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 NotSanG abgelegt, nicht bestanden haben und nicht mehr wiederholen dürfen. 4Bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pflege, Hebammen und Entbindungspfleger oder Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ist die Aufnahme darüber hinaus zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung der Erlaubnis gemäß § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG rechtfertigen würden. 5Satz 4 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. 6Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.

§ 6
Berufsfachschule für Pflege

(1) 1Die Aufnahme in das erste Schuljahr der Berufsfachschule setzt voraus:

1.den mittleren Schulabschluss,

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung gemäß § 20 der Mittelschulordnung (MSO) sowie den Nachweis

a)einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

b)einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PflBG erfüllt,

c)einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder

d)einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Art. 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer

oder

3.den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung,

und

4.die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den angestrebten Beruf geeignet ist,

5.die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und

6.das Fehlen von Tatsachen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den angestrebten Beruf erscheinen lassen.

2Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 3Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und – soweit eine solche durchgeführt wurde – die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 12 PflBG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Die Berufsfachschule hat darauf zu achten, dass der Unterrichtsbetrieb und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 3In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von der Stundentafel zugelassen werden.

§ 7
Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe

1§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Darüber hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.die Vollendung des 16. Lebensjahres und

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine gleichwertige Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

3Im Fall einer Teilzeitausbildung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 ist zusätzlich erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht mehr der Schulpflicht unterliegt.

§ 8
Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger

(1) 1§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Darüber hinaus setzt die Aufnahme voraus:

1.den mittleren Schulabschluss oder

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung gemäß § 20 MSO sowie den Nachweis

a)einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

b)die Erlaubnis als staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege) oder staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege) oder

c)den zweijährigen Besuch einer Pflegevorschule.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 8 HebG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 9
Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) 1§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Darüber hinaus setzt die Aufnahme voraus:

1.einen mittleren Schulabschluss oder

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung gemäß § 20 MSO sowie eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 9 NotSanG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 10
Probezeit

(1) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist. 2Die Probezeit endet vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen an Berufsfachschulen für

1.Pflege und Hebammen und Entbindungspfleger sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung,

2.Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vier Monate, bei Teilzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung.

3Die Probezeit kann vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

(2) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Berufsfachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall,

1.wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und

2.keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

3Die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 22 Abs. 2) gelten entsprechend. 4Die Probezeit gilt als nicht bestanden, wenn die praktische Ausbildung wegen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 PflBG, § 18 HebG, § 18 NotSanG) nicht fortgeführt werden kann. 5Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Erziehungsberechtigten, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.

Teil 3
Schulbetrieb

§ 11
Stundentafeln, Lehrpläne

(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlagen 2 bis 6 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen.

(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

(3) In Pflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.

(4) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.

§ 12
Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen an öffentlichen Berufsfachschulen, Unterrichtszeit

(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei

1.bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16,

2.drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und

3.bei mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24

betragen. 2Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen.

(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. 3Die Schulleitungen der Schulen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus organisatorischen Gründen anordnen, dass Klassen verschiedener Ausbildungsrichtungen in Fächern mit gleichen Lehrplänen gemeinsam unterrichtet werden.

(4) 1Der Unterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr erteilt werden, bei Teilzeitausbildung kann er auch bis 21 Uhr erteilt werden. 2Der Unterricht soll acht Unterrichtsstunden täglich und darf 40 Unterrichtsstunden in der Woche nicht überschreiten. 3In der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Samstag erteilt werden.

§ 13
Schuljahr und Ferien

(1) 1Abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Schuljahr

1.bei Berufsfachschulen für Pflege, für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe am 1. April, am 1. September oder am zweiten Dienstag im September beginnen und am 31. März, am 31. August oder am zweiten Dienstag im September des folgenden Jahres enden,

2.bei Berufsfachschulen für Hebammen und Entbindungspfleger und bei Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter am 1. September oder am 1. Oktober beginnen und am 31. August oder am 30. September des folgenden Jahres enden.

2Das erste Schulhalbjahr endet jeweils am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche

1.im September bei Schuljahresbeginn am 1. April,

2.im März bei Schuljahresbeginn am 1. September,

3.im April bei Schuljahresbeginn am 1. Oktober.

3Bei Schuljahresbeginn am zweiten Dienstag im September endet das erste Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag der vierten vollen Woche im März.

(2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt unbeschadet § 13 PflBG, § 9 HebG oder § 10 NotSanG mindestens 36 Werktage. 2Die Ferienzeiten legt die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Lehrerkonferenz und des Schülerausschusses fest.

§ 14
Beendigung des Schulbesuchs, Höchstausbildungsdauer

(1) Schülerinnen und Schüler können entlassen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde die Versagung der Erlaubnis nach § 2 Nr. 2 und 3 PflBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 HebG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 NotSanG oder bei Schülerinnen und Schülern an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 PflBG rechtfertigen würden.

(2) Im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses endet das Schulverhältnis mit dem Wirksamwerden der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags.

(3) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform, jedoch nicht mehr als sechs Jahre. 2An Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe beträgt die Höchstausbildungsdauer ein Jahr mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform. 3Im Fall einer Verkürzung der Ausbildung verkürzt sich die Höchst­ausbildungsdauer um den entsprechenden Zeitraum. 4Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 5Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

Teil 4
Leistungen, Zeugnisse

Kapitel 1
Leistungsnachweise

§ 15
Leistungsnachweise

(1) 1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, Berichte sowie mündliche und praktische Leistungen. 2Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

(2) 1In Fächern mit bis zu 40 Jahresstunden sind im Schuljahr mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe. 2In allen übrigen Fächern sind im Schuljahr mindestens vier Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens zwei Schulaufgaben. 3In Fächern mit praktischen Anteilen ist jeweils mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben. 4In rein praktischen Fächern entfallen die Schulaufgaben; es sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 5Eine der nach Satz 2 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden; die Entscheidung trifft jeweils zu Beginn des Schuljahres die Lehrerkonferenz; sie ist den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. 6In der praktischen Ausbildung ist über jeden Praxisabschnitt ein Bericht zu fertigen und pro Schuljahr sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 7Abweichend davon können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in folgenden Fächern auf drei Leistungsnachweise reduziert werden:

1.Spezielle Notfallmedizin im 1. Schuljahr,

2.Berufs- und Staatskunde im 1. Schuljahr und

3.Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen im 2. Schuljahr.

(3) An der Berufsfachschule für Pflege

1.sind weitere Leistungsnachweise die qualifizierten Leistungseinschätzungen der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 PflAPrV, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen,

2.sind im dritten Schuljahr abweichend von Abs. 2 Satz 2 mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe,

3.muss einer der praktischen Leistungsnachweise gemäß Abs. 2 Satz 6 folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)Erhebung zu Beginn des dritten Schuljahres,

b)Erfüllung der Vorgaben des § 16 Abs. 5 PflAPrV, mit der Maßgabe, dass der zu erstellende Pflegeplan (Vorbereitungsteil) ohne Aufsicht erfolgt und nicht in die Note einfließt.

(4) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.

§ 16
Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben

(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden. 3An Tagen, an denen eine Schulaufgabe gehalten wird, sollen Kurzarbeiten in der Regel nicht gehalten werden.

(2) 1Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 2Kurzarbeiten erstrecken sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

(4) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 3Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden. 5Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17
Korrektur und Besprechung

Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.

§ 18
Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine schriftliche, mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.

(4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 19
Bewertung der Leistungen

(1) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.

(2) 1Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

1.ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2.eine Leistung verweigert oder

3.einen Bericht nicht termingerecht abgibt.

(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(5) § 33 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.

§ 20
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses

(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Satz 3 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und die Jahresfortgangsnote auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. 3Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird festgesetzt auf Grund

1.der schriftlichen Äußerung der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,

2.der Noten für die Berichte und

3.der Noten für die praktischen Leistungsnachweise.

4An Berufsfachschulen für Pflege gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Notenfestsetzung im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung erfolgt.

(2) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 21
Bildung der Noten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflAPrV und der Vornote gemäß § 13 PflAPrV an Berufsfachschulen für Pflege

(1) Die Note über die im Unterricht erbrachten Leistungen wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.

(2) Die Jahresfortgangsnote gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 ist auch die Note über die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen.

(3) Aus den Noten gemäß Abs. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 13 PflAPrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.

Kapitel 2
Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen

§ 22
Vorrücken, Notenausgleich

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 23 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird.

(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.Sie weisen nicht in einem weiteren Pflichtfach die Note 5 oder 6 auf und

2.sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei Pflichtfächern oder die Note 3 in drei schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfungsfächern.

2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,

1.die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Pflichtfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,

2.die das entsprechende Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder

3.deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind.

(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 26 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.

§ 23
Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Note 6 in einem Pflichtfach oder der Note 5 in zwei Pflichtfächern oder wegen einer Bemerkung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 in einem Pflichtfach das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe hat sie/er auf Probe erhalten“.

(3) 1Die Klassenkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 2Die Probezeit endet bei Vollzeitausbildung mit dem letzten Schultag der zwölften Unterrichtswoche, bei Teilzeitausbildung mit dem letzten Schultag der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Beginn des Schuljahres; eine Verlängerung ist nicht möglich. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4) entsprechend. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.

§ 24
Wiederholen einer Jahrgangsstufe

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag können Schülerinnen und Schüler bei Zustimmung der Einrichtung für die praktische Ausbildung ein Schuljahr freiwillig wiederholen. 2Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. 3Soweit diese Schülerinnen und Schüler in der Folge das Ziel des Schuljahres nicht erreichen, erhalten sie anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(2) Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.

§ 25
Verbot des Wiederholens

Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 Abs. 3) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

Kapitel 3
Zeugnisse

§ 26
Zwischen- und Jahreszeugnisse, Teilnahme- bescheinigungen, Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag jedes Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. 2Bei Berufsfachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer entfällt das Zwischenzeugnis. 3Abweichend von Satz 1 wird an Berufsfachschulen für Pflege im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin ein Jahreszeugnis gemäß § 6 PflAPrV ausgestellt.

(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 22 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen.

(3) 1Die Zeugnisnoten werden unbeschadet § 20 Abs. 1 Satz 4 von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.

(4) 1An Berufsfachschulen für Hebammen und Entbindungspfleger und für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter kann die Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger oder § 1 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nicht erteilt werden, wenn die Teilnahme an der praktischen Ausbildung nicht regelmäßig war oder wenn die Voraussetzungen vorliegen, die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 einem Vorrücken entgegenstehen, und kein Notenausgleich zugebilligt wird. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.

(5) An Berufsfachschulen für Pflege wird am Ende des zweiten Schuljahres neben dem Jahreszeugnis eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 7 PflAPrV, § 28) nach dem Muster des Staatsministeriums erstellt, welche Folgendes beinhaltet:

1.die in der Zwischenprüfung erzielten Leistungen,

2.die Feststellung, ob die Zwischenprüfung mit oder ohne Erfolg abgelegt wurde,

3.bei erfolglos abgelegter Zwischenprüfung den Hinweis, dass die Berufsfachschule gemeinsam mit dem Träger der praktischen Ausbildung Maßnahmen zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers zur Sicherung des Ausbildungserfolgs nach § 7 PflAPrV prüft.

§ 27
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Verlassen Schülerinnen und Schüler während eines Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.

Teil 5
Prüfungen, Abschlüsse

Kapitel 1
Berufsfachschulen für Pflege, für Hebammen und Entbindungspfleger und für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

§ 28
Zwischenprüfung an Berufsfachschulen für Pflege

(1) Am Ende des zweiten Schuljahres findet gemäß § 6 Abs. 5 PflBG, § 7 PflAPrV eine Zwischenprüfung in schriftlicher und mündlicher Form statt, die sich auf die Ausbildungsinhalte der ersten beiden Schuljahre bezieht.

(2) 1Die Prüfungsaufgabe der schriftlichen Prüfung beinhaltet zwei Fallbeispiele aus verschiedenen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung verschiedener Altersgruppen zu pflegender Personen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. 3Die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgabe.

(3) 1Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung beinhaltet eine komplexe Fallsituation aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 1 der PflAPrV. 2Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder zu zweit von mindestens einer Lehrkraft der Schule geprüft. 3Die Prüfungszeit beträgt je Schülerin oder Schüler 20 Minuten (5 Minuten Vorbereitung, 15 Minuten Prüfungsgespräch). 4Die Aufgabe stellt die Schule.

(4) 1Die schriftliche Prüfungsarbeit bewertet und unterzeichnet eine Lehrkraft der Schule der Schülerin oder des Schülers. 2Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird von der oder den Lehrkräften bewertet, die die Prüfung abnimmt oder abnehmen.

(5) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wird. 2Bei Nichtbestehen der Prüfung findet ein schulisches Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler unter Einbindung des Trägers der praktischen Ausbildung statt. 3Über das Gespräch fertigt die beteiligte Lehrkraft eine Niederschrift an, die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Gesprächs unterzeichnet wird.

(6) § 34 und § 35 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung spätestens drei Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein muss.

(7) Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine Auswirkung auf die Entscheidung über das Vorrücken oder den Fortbestand des Ausbildungsvertrags (§ 7 Satz 3 PflAPrV).

§ 29
Abschlussprüfung

(1) An den Berufsfachschulen für Pflege wird die staatliche Prüfung nach den Bestimmungen der PflAPrV in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

(2) An der Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger wird die staatliche Prüfung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger durchgeführt.

(3) An der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter wird die staatliche Prüfung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt.

§ 30
Zeugnis über die staatliche Prüfung, Urkunde, Abschlusszeugnis

(1) 1Die Regierung stellt das Zeugnis über die staatliche Prüfung und die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß den in § 29 genannten bundesrechtlichen Regelungen aus. 2Daneben erhalten erfolgreiche Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der Berufsfachschule ein Abschlusszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres und

2.die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten von der Berufsfachschule ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres enthält.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt die Lehrerkonferenz.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

Kapitel 2
Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe

Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen
§ 31
Prüfungsausschuss

(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder Praxis­anleiterinnen und Praxisanleiter der Einrichtungen, an denen die Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung absolvieren, in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Das vorsitzende Mitglied

1.kann für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern bilden und jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied bestimmen,

2.kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und Fragen stellen und

3.erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1.Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und

2.es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies zu Beginn des der Abschlussprüfung vorausgehenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

§ 32
Hilfsmittel, Niederschrift

(1) Vom Staatsministerium zugelassene Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

(2) 1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

§ 33
Unterschleif

(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) 1In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 34
Verhinderung der Teilnahme

(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2§ 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 35
Nachholung der Abschlussprüfung

1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; das Staatsministerium legt den Nachtermin, die Schulaufsichtsbehörde die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

§ 36
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der Schülerinnen und Schüler fest. 2Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1.solange gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 37
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf die gesamten Kompetenzen der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung/Selbstpflege und Assistenz in besonderen Pflegeanlässen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

§ 38
Praktische Prüfung

1Eine praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in der praktischen Ausbildung. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 45 bis 60 Minuten. 3Die praktische Prüfung findet in einer Einrichtung statt, in der die Schülerin oder der Schüler praktische Einsätze absolviert hat. 4Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Prüfungsausschuss, im Fall des § 31 Abs. 2 Nr. 1 vom Unterausschuss gestellt.

§ 39
Mündliche Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.im Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.in einem sonstigen Pflichtfach des theoretischen und praktischen Unterrichts, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

(4) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 15 Minuten betragen.

§ 40
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder durch eine von ihm bestimmte Prüferin oder durch einen von ihm bestimmten Prüfer festgesetzt.

(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

§ 41
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer im Fach der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt hat.

§ 42
Abschlusszeugnis

(1) 1Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. 2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde. 3Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.die Gesamtnoten der Fächer und

2.die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 43
Allgemeines

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Berufsfachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule ihrer Ausbildungsrichtung zugelassen werden. 2Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe angehören und zuvor die Erlaubnis zum Vorrücken in das dritte Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege oder für Altenpflege erhalten haben, können im Anschluss an den Schulbesuch entsprechend ihrer bisherigen Ausbildungsrichtung als andere Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zugelassen werden. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Es gelten die §§ 31 bis 35, 37 bis 40 und 42 soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung und

2.eine mündliche Prüfung im Fach Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, die in der Regel 15 Minuten dauert.

§ 44
Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 muss der Antrag bis spätestens 1. März gestellt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,

2.das Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.die Nachweise nach § 7 Satz 2 Nr. 2 im Original oder in beglaubigter Abschrift,

4.ein ärztliches Zeugnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder ein bei der Anmeldung an einer vorher besuchten Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege, für Altenpflege, für Krankenpflegehilfe oder für Altenpflegehilfe vorgelegtes ärztliches Zeugnis, welches nicht älter als drei Jahre ist,

5.eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe unterzogen hat, und

6.bei Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 43 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung, dass zwischen dem Besuch der Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege oder für Altenpflege und der Anmeldung zur Prüfung als anderer Bewerber nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 nicht erbringt,

2.sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat,

3.die Aufnahme entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 oder Satz 4 zu versagen wäre oder

4.die Bewerberin oder der Bewerber berechtigt ist, die Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zu führen.

3Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

§ 45
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

§ 46
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen.

(2) 1In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen werden, welche entweder die Lehramtsbefähigung für berufliche Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Die Lehrkraft soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten sowie bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.

Kapitel 3
Mittlerer Schulabschluss

§ 47
Mittlerer Schulabschluss

1Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege, für Altenpflege, für Hebammen und Entbindungspfleger und für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter verleiht in Verbindung mit dem Zeugnis über die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung den mittleren Schulabschluss, wenn in den Pflichtfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt wurde und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2Diese Berechtigung wird von Amts wegen in das Abschlusszeugnis aufgenommen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzt. 3Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzen, und Hochschulzugangsberechtigte erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 4Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend” in diesem Fach

1.im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder

2.im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als 1. Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder

3.im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung) oder

4.im Abschlusszeugnis einer Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.

5Die geforderten Englischkenntnisse können auch durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat nachgewiesen werden. 6Schülerinnen und Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluss der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. 7Der Nachweis mindestens ausreichender Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder von der von ihm beauftragten Stelle genehmigt werden.

Teil 6
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

§ 48
Elternvertretung

An den Berufsfachschulen für Pflege, für Krankenpflegehilfe, für Altenpflegehilfe, für Hebammen und Entbindungspfleger und für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter wird eine Elternvertretung nicht eingerichtet.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 48a
Übergangsregelung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die §§ 2, 3, 33 Abs. 1, §§ 34, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 4 der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

(2) Am 1. August 2020 werden die Anlagen 5 und 6 durch die aus dem Anhang ersichtlichen Anlagen 5 und 6 ersetzt.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder für Altenpflegehilfe vor dem 31. Juli 2020 begonnen haben, gelten die Anlagen 5 und 6 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung in der Vollzeitform bis zum Ablauf des 31.03.2022, in der Teilzeitform bis zum Ablauf des 31.03.2023.

§ 49
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 19. Mai 1988 (GVBl. S. 134, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 231 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 8. November 2019

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen