Fundstelle GVBl. 2019 S. 747

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Gesetz

2020-4-2-I, 86-7-A/G, 2231-1-A

86-7-A/G, 2231-1-A, 2020-4-2-I

Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II)

vom 23. Dezember 2019

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 5 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FAG“ durch die Wörter „Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)“ und die Wörter „Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FAG“ durch die Wörter „Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFAG“ ersetzt.

2.In Art. 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „seelisch behinderte junge Menschen“ durch die Wörter „junge Menschen mit einer seelischen Behinderung“ ersetzt.

3.In Art. 49 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat“ gestrichen.

4.Art. 53 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff. SGB XII“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ ersetzt.

bb)In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Sozialhilfe“ durch das Wort „Eingliederungshilfe“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff. SGB XII“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfe“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX“ ersetzt.

5.Art. 64 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „mehrfach behinderte junge Menschen“ durch die Wörter „junge Menschen mit einer Mehrfachbehinderung“ ersetzt.

b)In Abs. 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

c)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Eingliederungshilfe nach Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

6.In Art. 66a wird die Angabe „(SGB IX)“ gestrichen.

7.Dem Teil 7a werden die folgenden Art. 66d bis 66g angefügt:

„Art. 66d

Träger der Eingliederungshilfe

(1) 1Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. 2Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.

Art. 66e

Heranziehung von Landkreisen und kreisfreien Städten

1Die Träger der Eingliederungshilfe können durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 2 Kapitel 3 SGB IX zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. 2Ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Menschen mit Behinderung und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. 3Wird im Fall des Satz 1 eine Leistung an einem Ort zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI erbracht, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig zu erbringen sind, sowie eine Leistung nach § 74 SGB XII. 4Art. 83 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 gelten entsprechend.

Art. 66f

Einrichtungen und Dienste

1Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und den §§ 95, 124 Abs. 1 SGB IX obliegen den Bezirken als Trägern der Eingliederungshilfe. 2Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend. 3Art. 85 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 66g

Anwendung von Vorschriften über die Sozialhilfe

(1) Art. 84 Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe entsprechend.

(2) Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 bis 3 gelten bezüglich der Kostentragung und der Beteiligung des Freistaates Bayern entsprechend.“

8.In Art. 71 Satz 3 werden die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

9.In Art. 72 Satz 3 werden die Wörter „behinderte oder psychisch kranke Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung oder einer psychischen Erkrankung“ ersetzt.

10.In Art. 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Behindertenpflege“ durch die Wörter „Pflege für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

11.Art. 77 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „körperlich, geistig und seelisch Behinderte“ durch die Wörter „Menschen mit einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „Behinderteneinrichtungen“ durch die Wörter „Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

12.In Art. 80 Abs. 2 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ ersetzt.

13.In Art. 81 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 136 Abs. 2 SGB XII“ durch die Angabe „§ 136a Abs. 2 SGB XII“ und die Angabe „§ 136 SGB XII“ durch die Angabe „§ 136a SGB XII“ ersetzt.

14.Art. 82 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Nr. 1 wird aufgehoben.

c)Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.

d)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und in Buchst. b werden die Wörter „Sechsten oder des Siebten Kapitels SGB XII“ durch die Wörter „Siebten Kapitels SGB XII oder der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

e)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und wie folgt geändert:

aa)In Buchst. a werden die Wörter „den Nrn. 1 bis 4“ durch die Wörter „Nr. 1 bis 3 oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

bb)In Buchst. b werden die Wörter „den Nrn. 1 bis 4 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen“ durch die Wörter „Nr. 1 bis 3 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen oder die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nicht ausschließlich an Orten, an denen die Leistungsbezieher regelmäßig in einem wesentlichen zeitlichen Umfang tagesstrukturierende oder betreuende Angebote über Tag wahrnehmen“ ersetzt.

f)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Die sachliche Zuständigkeit schließt Leistungen nach § 74 SGB XII ein, wenn bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen der Sozialhilfe durch einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringen waren. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bis zum Tod der leistungsberechtigten Person zu erbringen hatte.“

15.Art. 83 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. 2Ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen.“

b)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

16.Art. 84 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ die Wörter „und die Träger der Eingliederungshilfe“ eingefügt.

b)In Abs. 3 werden nach den Wörtern „überörtlichen Träger“ die Wörter „der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe“ eingefügt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ werden die Wörter „und der Träger der Eingliederungshilfe“ eingefügt.

bb)Die Wörter „und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege“ werden durch die Wörter „ , den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der privat-gewerblichen Leistungserbringer“ ersetzt.

17.Art. 85 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Satznummerierung wird gestrichen.

bbb)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „ , § 124 Abs. 1 SGB IX“ gestrichen.

ccc)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „oder Dienste“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „oder Dienste“ eingefügt und die Angabe „§ 79 SGB XII“ wird durch die Angabe „§ 80 SGB XII“ ersetzt.

18.Art. 87 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird vor dem Wort „Finanzausgleichsgesetzes“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§§ 46a, 136 SGB XII“ durch die Angabe „§§ 46a, 136a SGB XII“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „(§ 136 SGB XII)“ durch die Angabe „(§ 136a SGB XII)“ ersetzt.

19.Art. 89 wird wie folgt gefasst:

„Art. 89

Festsetzung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB XII ist das Staatsministerium.

(2) Zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.“

20.Nach Art. 91 werden die folgenden Art. 92 und 93 eingefügt:

„Art. 92

Qualitätsprüfungen

Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.

Art. 93

Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen

Interessenvertretung nach § 80 Abs. 2 SGB XII ist die LAGH.“

21.Art. 100 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe“ werden die Wörter „oder die Träger der Eingliederungshilfe“ eingefügt.

bb)Nach dem Wort „Zwölften“ werden die Wörter „oder dem Neunten“ eingefügt.

cc)Nach den Wörtern „Leistungen der Sozial­hilfe“ werden die Wörter „oder der Eingliederungshilfe“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial­hilfe“ die Wörter „oder die Eingliederungshilfe“ eingefügt.

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

22.In Art. 106 Abs. 5 wird vor dem Wort „Finanzausgleichsgesetzes“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Art. 21 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Spiegelstriche 1 bis 3 werden Nrn. 1 bis 3.

2.Der Spiegelstrich 4 wird Nr. 4 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 SGB XII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid festgestellt ist, eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII“ durch die Wörter „§ 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX“ ersetzt.

3.Der Spiegelstrich 5 wird Nr. 5, die Angabe „§ 53 Abs. 1 SGB XII“ wird durch die Angabe „§ 99 SGB IX“ und die Wörter „eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII“ werden durch die Wörter „eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX“ ersetzt.

4.Der Spiegelstrich 6 wird Nr. 6.

§ 3
Änderung der Bezirksordnung

Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „stationären und teilstationären Einrichtungen“ durch die Wörter „Einrichtungen oder Dienste“ ersetzt.

2.In Nr. 1 werden die Wörter „Suchtkranke sowie für wesentlich Sehbehinderte, Hörbehinderte und Sprechbehinderte“ durch die Wörter „Menschen mit einer Suchter­- krankung sowie für Menschen mit einer wesentlichen Seh-, Hör-, und Sprachbehinderung“ ersetzt.

3.In Nr. 2 wird das Wort „Behinderter“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2019

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder