Fundstelle GVBl. 2020 S. 12

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Verordnung

2122-5-G, 86-8-A/G

86-8-A/G, 2122-5-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe

vom 13. Januar 2020

Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In den §§ 80 und 85 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ durch die Wörter „Landesamt für Pflege“ ersetzt.

2.§ 136 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 wird nach den Wörtern „Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung“ die Angabe „(PflAPrV)“ eingefügt.

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Mit Ausnahme der Festlegung eines landeseinheitlichen Prüfungstermins nach § 14 Abs. 4 Satz 3 PflAPrV, des Vollzugs nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4 PflBG und § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV obliegt der Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung im Übrigen den Regierungen.“

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

§ 136 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Abs. 4 werden die folgenden Abs. 5 bis 7 eingefügt:

„(5) 1Zuständig für die Festlegung eines landeseinheitlichen Prüfungstermins nach § 14 Abs. 4 Satz 3 PflAPrV ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

(6) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist zuständige Landesbehörde nach § 38 Abs. 2 PflBG und ist zuständig für die landesrechtliche Genehmigung nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG.

(7) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern übernimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV.“

2.Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Im Übrigen obliegt der Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung den Regierungen.“

§ 3
Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe

Die Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 148 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vollzug der Berufsgesetze für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Tierärzte“.

2.In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vollzug der Approbationsordnungen“.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vollzug weiterer Heilberufegesetze“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Buchst. d wird aufgehoben.

bbb)Die Buchst. e bis l werden die Buchst. d bis j.

ccc)Buchst. m wird aufgehoben.

ddd)Buchst. n wird Buchst. k.

bb)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Berufsgesetzen“ die Wörter „und dem Pflegeberufegesetz“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

d)Abs. 9 wird aufgehoben.

e)Die Abs. 10 und 11 werden die Abs. 9 und 10.

4.Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a

Übergangsvorschrift

1Für den nach dem 31. Dezember 2019 verbleibenden Vollzug des Krankenpflege- und Altenpflegegesetzes sind die Regierungen zuständig. 2Für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 ist für die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz der bei der Berufsfachschule für Altenpflege gebildete Prüfungsausschuss zuständig. 3Bei außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes abgeschlossenen Ausbildungen entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes die Regierung von Oberfranken.“

5.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3a tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

§ 4
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 13. Januar 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder