Fundstelle GVBl. 2020 S. 146

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Verordnung

31-1-1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

31-1-1-J

Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

vom 26. Februar 2020

Auf Grund des § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 der Zivil­prozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 45 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2019 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird.“

2.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten, die nicht nach § 16 Nr. 1 in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.“

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.“

3.§ 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16

Übertragung von Papierdokumenten

Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit folgender Maßgabe:

1.In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.

2.In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.“

4.Die Tabelle der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gericht
1 Landgericht Landshut
2 Landgericht Regensburg
3 Landgericht Coburg
4 Amtsgericht Straubing

“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft.

München, den 26. Februar 2020

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich,Staatsminister