Fundstelle GVBl. 2020 S. 153

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Gesetz

2032-1-1-F, 2230-7-1-K, 2033-1-1-F, 630-1-F, 630-2-22-F, 2013-1-1-F

Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020 –  NHG 2019/2020)

vom 19. März 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020

Das Haushaltsgesetz 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F) wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)Für das Haushaltsjahr 2019 wird die Angabe „65 356 309 200“ durch die Angabe „65 554 713 800“ ersetzt.

b)Für das Haushaltsjahr 2020 wird die Angabe „59 951 846 300“ durch die Angabe „70 648 130 200“ ersetzt.

c)Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.

2.Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 4 wird aufgehoben.

b)Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „250 000 000 €“ durch die Angabe „50 000 000 €“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „200 000 000 €“ durch die Angabe „50 000 000 €“ ersetzt.

3.Nach Art. 2 (Kreditermächtigungen) wird folgender Art. 2a eingefügt:

„Art. 2a

Kreditermächtigung zur Finanzierung von Kapitel 13 19 – Sonderfonds Corona-Pandemie

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und den dort auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2020 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 10 000 000 000 € aufzunehmen. 2Die Kredit­ermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushalts­jahres 2020 nicht aufgenommen wurden und zur Deck­ung noch benötigt werden.

(2) Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist jährlich 1/20 der im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haus­haltsjahres 2023 noch nicht zurückgeführten Schulden zu tilgen.

(3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.“

4.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2.

5.In Art. 6 Abs. 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Asylbewerber“ die Wörter „oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung“ eingefügt.

6.Art. 6h wird aufgehoben.

7.Nach Art. 6k werden die folgenden Art. 6l und 6m eingefügt:

„Art. 6l

Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen

(1) Wird im Vollzug des Fernstraßen-Über­lei­tungs­gesetzes ein Beschäftigter des Freistaates ver­setzt oder geht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eines Beschäftigten über, ist die Stelle dieses Beschäftigten gesperrt.

(2) 1Wird im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes ein Beschäftigter des Freistaates gegen volle Kostenerstattung zum Fernstraßen-Bundesamt oder zu der Gesellschaft des priva­ten Rechts gemäß § 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) abgeordnet, zugewiesen oder gestellt, gilt für diesen Beschäftigten eine Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht bis im Haushaltsplan eine geeignete Leerstelle zur Verfügung steht. 2Die ursprüngliche Stelle dieses Beschäftigten ist gesperrt.

(3) Sind Stellen im Haushaltsplan eingezogen worden, gilt Folgendes:

1.1Kehrt ein gemäß Abs. 1 versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. 2Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.

2.Wird eine Abordnung, Zuweisung oder Gestellung gemäß Abs. 2 aufgehoben, ist Art. 50 Abs. 5 BayHO entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Beschäftigte des Freistaates unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, um eine Beschäftigung bei der Gesellschaft des privaten Rechts gemäß § 2 InfrGG aufzunehmen, sind Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.

Art. 6m

Stellenhebungen an Grund- und Mittelschulen

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Einzelplans 05 des Haushaltsjahres 2020 bei Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschu­len) 2 000 Stellenhebungen nach Besoldungsgruppe A12+AZ und nach Besoldungsgruppe A13 in Höhe von bis zu 12 000 000 € Jahreskosten vorzu­nehmen.“

8.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 15 wird wie folgt gefasst:

„(15) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 399/25 der Gemarkung Schwabing mit 442 m2, einer Teilfläche von etwa 8 600 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/230 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 3 704 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/231 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 22 408 m2 des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 472/351 der Gemarkung Schwabing, einer Teilfläche von etwa 34 000 m2 des staatseigenen Grundstückes Flurstück-Nr. 16165 der Gemarkung München Sektion 8, an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 55/2 der Gemarkung Oberschleißheim mit 2 124 m2 und Flurstück-Nr. 225/3 der Gemarkung Oberschleißheim mit 1 716 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen.“

b)Die folgenden Abs. 17 bis 22 werden angefügt:

„(17) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern eine Garantie in Höhe von 100 000 000 € für den Transformationsfonds zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bayerischer Unternehmen zu übernehmen.

(18) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Gewerbehof Fürth Gesellschaft mit beschränkter Haftung an dem staatseig­enen Grundstück Flurstück-Nr. 1642/12 der Gemarkung Fürth mit 17 299 m2 ein unent­geltliches Erbbaurecht bis zum Jahr 2029 einzuräumen.

(19) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, im Rahmen des mit der München Klinik gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Landeshauptstadt München zu schließenden Vertrages zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit und Vorhaltung der Sonderisolierstation in der München Klinik Schwabing eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließ­lich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 70 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(20) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, im Rahmen des mit dem Landkreis Erding zu schließenden Vertrages zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit einer Quarantäneeinrichtung im Klinikum Landkreis Erding – Standort Klinik Dorfen eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 1 000 000 € jähr­lich zu übernehmen.

(21) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau–Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 1519/19 mit 569 m2, 1519/30 mit 1 282 m2, 1519/33 mit 228 m2 und 1519/50 mit 933 m2 der Gemarkung Erding jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen.

(22) Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2020 eine globale Rückbürgschaft in Höhe von 500 000 000 € für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.“

9.Dem Art. 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Art. 2a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2043 außer Kraft.“

10.In Anlage 2 (DBestHG 2019/2020) wird der Nr. 10 folgende Nr. 10.3 angefügt:

„10.3Private Nutzung von Dienstfahrrädern

Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen die für dienstliche Zwecke beschafften Fahrräder ihrer Dienststelle, die keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuer­gesetz sind (Dienstfahrräder), ohne Kostenerstattung in geringem Umfang privat nutzen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.“

§ 2
Änderung des Kostengesetzes

Nach Art. 10 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird folgender Art. 10a eingefügt:

„Art. 10a

Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.“

§ 3
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398) und durch Verordnung vom 20. Juni 2019 (GVBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Zweiter und Dritter Teil gelten mit Ausnahme der Art. 5 Abs. 1, Art. 43 und Art. 45 Abs. 3 nicht für die Berufsfachschulen für Pflege.“

2.In Art. 5 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Finanzausgleichsgesetzes“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.

3.Art. 17 Abs. 2 Buchst. B wird wie folgt gefasst:

„B: Realschulen

Anzahl der Schüler Je Schüler … LWStd Für die ersten … Schüler LWStd
0 bis 100 1,491
101 bis 200 1,438 100 149,10
201 bis 300 1,385 200 292,90
301 bis 400 1,331 300 431,40
401 bis 500 1,278 400 564,50
501 bis 600 1,278 500 692,30
601 bis 700 1,278 600 820,10
701 bis 800 1,225 700 947,90
ab 801 1,225 800 1070,40

“.

4.In Art. 25 Abs. 3 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

5.In Art. 48 Abs. 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Finanz­ausgleichsgesetzes“ das Wort „Bayerischen“ ein­gefügt.

§ 4
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Art. 17 Abs. 2 Buchst. B des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„B: Realschulen

Anzahl der Schüler Je Schüler … LWStd Für die ersten … Schüler LWStd
0 bis 100 1,539
101 bis 200 1,484 100 153,90
201 bis 300 1,429 200 302,30
301 bis 400 1,374 300 445,20
401 bis 500 1,319 400 582,60
501 bis 600 1,319 500 714,50
601 bis 700 1,319 600 846,40
701 bis 800 1,264 700 978,30
ab 801 1,264 800 1104,70

“.

§ 5
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Art. 18 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geän­dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bis 2030“ durch das Wort „fortlaufend“ ersetzt.

2.Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 82 Abs. 3 der Verfassung bleibt unberührt.“

3.Dem Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine nach Art. 82 Abs. 3 Satz 2 der Verfass­ung bestimmte Tilgungsregelung gilt bis zum Ende des angemessenen Zeitraumes zur Rückführ­ung der gemäß Abs. 3 Nr. 1 aufgenommenen Kredite.“

§ 6
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zu­letzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.Tätigkeit bei den bayerischen Kommunalen Spit­zen­ver­bän­den oder dem Bayerischen Ko­m­mu­nalen Prüfungsverband (Verbandszulage).“

2.In Art. 101 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

3.In Anlage 7 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nrn. 3, 7“ ersetzt.

§ 7
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach Nr. 8 folgende Nr. 9 eingefügt:

„9.die Verbandszulage (Abs. 4a),“.

b)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für die Verbandszulage gilt Abs. 4 entsprechend.“

2.In Art. 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Abgeordnetenstatut“ durch die Angabe „Beschluss 2005/684 EG“ ersetzt.

3.Dem Art. 115 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Bei der Ermittlung der Mindestbezugsdauer der Verbandszulage (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4a) sind Bezugszeiten wesensgleicher Zulagen vor dem 1. April 2020 bei den bayerischen Kommunalen Spitzenverbänden oder dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband einzubeziehen. 2Für am 1. Januar 2019 vorhandene Beamte und Beamtinnen, die bis einschließlich 31. März 2020 in Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden, gilt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4a entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 1. April 2020 neu festzusetzen sind.“

§ 8
Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021

In § 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) wird in Anlage 7 die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nrn. 3, 7“ ersetzt.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1.§ 3 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2018,

2.§ 6 Nr. 2 mit Wirkung vom 25. Mai 2018,

3.§ 3 Nr. 1 und 4 sowie die §§ 4 und 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2020,

4.§ 6 Nr. 1 und 3, §§ 7 und 8 am 1. April 2020 und

5.§ 2 am 1. Januar 2021.

München, den 19. März 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Anlage