Fundstelle GVBl. 2020 S. 177

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Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 19. März 2020

Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Änderung vom 21. März 2019 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 92 werden nach dem Wort „Standespflichten“ die Worte „sowie wegen Beschränkungen in ihrer persönlichen Freiheit, die sie in der Ausübung ihres Abgeordnetenberufes beeinträchtigen,“ eingefügt.

2.In der Anlage 3 (zu § 92) Vereinfachte Hand­habung des Immunitätsrechts wird nach der Nr. 7 folgende Nr. 8 angefügt:

„8.Der Landtag genehmigt Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, gleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des Landtags oder zum Schutz des Mitglieds des Landtags gegen andere notwendig werden. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Ist die Immunität eines Mitglieds des Landtags durch eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügung betroffen, soll das Mitglied des Landtags dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und der Behörde mitteilen, welche die Allgemeinverfügung erlassen hat. Der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration ist berechtigt, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt. Hält der Ausschuss die Maßnahmen für nicht oder nicht mehr erforderlich, kann er vorläufig anstelle der Vollversammlung entscheiden, die Aussetzung der Maßnahmen zu verlangen. Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Kann der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration innerhalb von zwei Tagen nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammentreten, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtags insoweit die Rechte des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Der Ausschuss ist unverzüglich über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.“

München, den 19. März 2020

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner