Fundstelle GVBl. 2020 S. 182

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Verordnung

86-8-A/G

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 17. März 2020

Auf Grund

  • des § 7c Abs. 7 Satz 1 und 6 und des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist,
  • des Art. 79 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743), durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 746) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 747) geändert worden ist, und
  • des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Ver­ord­nung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „AGSG“ durch die Wörter „des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)“ ersetzt.

2.Die §§ 10 bis 10d werden die §§ 6 bis 10.

3.In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung“ die Angabe „(ZPO)“ eingefügt und werden nach der Angabe „§ 41 Nr. 7 und 8“ die Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „ZPO“ ersetzt.

4.Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1

Ausschüsse nach § 8a SGB XI“.

5.Nach der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1

Landespflegeausschuss und sektorenübergreifender Landespflegeausschuss“.

6.§ 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführt.“

7.Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

„§ 42a

Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss

(1) 1Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen. 2Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.

(2) 1Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus

1.den Mitgliedern gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7,

2.sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege- und Krankenkassen,

3.einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,

4.einem Mitglied aus dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

5.einem Mitglied aus dem Bereich der Vereinigung der Pflegenden in Bayern,

6.einem Mitglied als Vertretung des Bayerischen Bezirketags.

2Stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.

(3) 1§ 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend. 2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.

(4) 1Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. 2Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1. 3Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.“

8.§ 43 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des Landespflegeausschusses“ eingefügt.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt. 2Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger.“

c)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des Landespflegeausschusses“ eingefügt.

d)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen und aus dem Bereich der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen und von den Landesverbänden der Krankenkassen jeweils gemeinsam bestellt.“

9.§ 47 wird aufgehoben.

10.§ 48 wird § 47 und wie folgt gefasst:

„§ 47

Verfahren

Das Nähere zum Verfahren des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.“

11.§ 49 wird § 48 und nach dem Wort „Landespflegeausschusses“ werden die Wörter „und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses“ eingefügt.

12.Nach § 48 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

„Unterabschnitt 2

Pflegekonferenzen

§ 49

Verfahren

1Die Pflegekonferenzen im Sinn des Art. 77a Abs. 2 AGSG geben sich eine Geschäftsordnung. 2Soll im Anschluss an die konstituierende Sitzung mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist die Zustimmung des Vertreters der Pflegekassen erforderlich. 3Über ihre Empfehlungen sollen die Pflegekonferenzen das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informieren.“

13.Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Schiedsstellen“.

14.Nach der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1

Schiedsstelle nach § 76 SGB XI“.

15.§ 50 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf. 2Eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle wird bei der Regierung von Niederbayern eingerichtet.“

16.Die §§ 51 bis 59 werden wie folgt gefasst:

„§ 51

Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:

1.ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter gemeinsam von den beteiligten Organisationen (§ 50 Abs. 1); das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem von den beteiligten Organisationen zu bestimmenden unparteiischen Mitglied vertreten,

2.acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegekassen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI und die sie vertretenden Mitglieder, davon sechs von den Landesverbänden der Pflegekassen, wobei auf jeden Landesverband ein Mitglied entfällt, und jeweils ein Mitglied und das es vertretende Mitglied vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Landesausschuss Bayern und vom Bayerischen Bezirketag,

3.acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen und die sie vertretenden Mitglieder gemeinsam von den in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen, davon fünf aus dem Bereich der freigemeinnützigen, zwei aus dem Bereich der privaten und ein Mitglied aus dem Bereich der kommunalen Einrichtungsträger; derselben Organisation dürfen nur ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied angehören; die Bestellung weiterer stellvertretender Mitglieder ist zulässig; im Bereich der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied aus dem Bereich der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern, zu bestellen.

(2) 1Die Bestellung nach Abs. 1 Nr. 1 wird wirksam, sobald sich das vorsitzende Mitglied sowie die unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. 2In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden die Bestellungen wirksam, sobald die Namen der Mitglieder der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind. 3§ 36 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Kommt im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI durch Losentscheid des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. 2Haben die beteiligten Organisationen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Kandidaten benannt, so benennt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Kandidaten für den Losentscheid. 3Soweit im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 die beteiligten Organisationen keine Mitglieder und keine diese vertretenden Mitglieder bestellen, bestellt diese das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 52

Besetzung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle ist besetzt mit

1.dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1,

2.acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege­kassen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2,

3.acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege­einrichtungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3.

§ 53

Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt drei Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.

§ 54

Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) 1Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 55

Vorbereitung und Leitung der Sitzung sowie Verhandlung

(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.

(2) 1§ 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Die La­dung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesord­nung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.

(3) 1§ 40c Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schrift­lich verfahren wird, wenn

1.alle Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder

2.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

3Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.

§ 56

Beschlüsse und Entscheidung

(1) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.

(2) § 40c Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. 2Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. 3Sie ist den Parteien zuzustellen. 4Dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen.

(4) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen.

§ 57

Entschädigung

(1) 1Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 entsprechend. 2Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von § 40e Abs. 1 Satz 2 abweichende Fallpauschale vereinbaren. 3Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(2) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 58

Kosten

(1) § 40f gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 260 € beträgt.

(2) 1Die nach Abzug der Einnahmen aus Gebühren und Auslagen verbleibenden Kosten der Schiedsstelle tragen zur einen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Organisationen, zur anderen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen. 2Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten. 3Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

§ 59

Amtsführung

1Für die Amtsführung gilt § 39 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 mit Ausnahme des Verweises auf § 41 Nr. 4 ZPO entsprechend. 2Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als bevollmächtigte Person oder als Beistand einer Vertragspartei führen nicht zum Ausschluss und berechtigen nicht zur Ablehnung.“

17.Die §§ 60 bis 67 werden durch folgenden Unterabschnitt 2 ersetzt:

„Unterabschnitt 2

Schiedsstelle zu Rahmenvereinbarungen über Pflegestützpunkte

§ 60

Schiedsstelle nach § 7c SGB XI

(1) 1Es besteht eine Schiedsstelle nach § 7c Abs. 7 Satz 1 SGB XI beim Landesamt für Pflege. 2Für die Schiedsstelle gelten § 137 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 53 bis 59 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.An der Bildung der Schiedsstelle beteiligte Organisationen sind

a)die Landesverbände der Pflegekassen und

b)die Bayerischen Bezirke als die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe.

2.Diese bestellen binnen vier Wochen nach Eingang eines Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens neben dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern jeweils drei weitere Mitglieder der Schiedsstelle als ihre Vertretung.

3.Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

(2) Die Schiedsstelle nimmt ihre Arbeit auf und setzt den Inhalt des Rahmenvertrags im Sinn von § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI fest, wenn

1.innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Ausübung des Initiativrechts gemäß Art. 77b AGSG oder

2.innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags

keine Einigung über den Rahmenvertrag zustande gekommen ist und einer der in § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI genannten Beteiligten die Schiedsstelle anruft.“

18.§ 146a wird aufgehoben.

19.Dem § 147 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 60 Abs. 2 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. April 2020 in Kraft.

München, den 17. März 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder