Fundstelle GVBl. 2020 S. 223

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 1b116f5f44139a71d0d8f877a9abdb4baf920bf667d5850fda3d947e8a02aa79

Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 20. April 2020

In der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Änderung vom 19. März 2020 (GVBl. S. 177) geändert worden ist, wird nach § 193 folgender § 193a eingefügt:

„§ 193a

Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19

(1) Öffentlich im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 sind Sitzungen auch dann, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

(2) 1Das Ergebnis der Abstimmung wird abweichend von § 132 Abs. 1 Satz 1 als richtig unterstellt. 2Ein Ham­mel­sprung findet insoweit keine Anwendung. 3Namentliche Abstimmungen sind generell ausgeschlossen.

(3) Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 finden Wahlen ohne die gelbe Namenskarte und durch Einwurf des Stimmzettels in die jeweilige Urne durch die Stimmberechtigten selbst statt.

(4) Der Ältestenrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder festlegen, dass abweichend von § 53 i. V. m. § 50 Gesetzesvorlagen nur in zwei Lesungen behandelt werden und von den Fristen der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 abgewichen werden kann.

(5) 1Alle Ausschüsse tagen in Abweichung zu der gemäß § 25 Abs. 1 bestimmten Mitgliederzahl in einer Besetzung von insgesamt 11 Mitgliedern, wobei eine Repräsentation entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers sichergestellt sein muss. 2Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) 1Soweit es die Belange des Gesundheitsschutzes und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments erfordern, kann der Ausschussvorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses die Ausschusssitzung­en ausnahmsweise auch durch Zuschaltung aller oder einzelner Abgeordneter per Videokonferenztechnik durchführen. 2Dies gilt auch für die Anhörung von Sachver­ständigen. 3Geheime Sitzungen können nicht mit Video­konferenztechnik durchgeführt werden. 4Abstimmungen erfolgen bei einer mit Videokonferenztechnik durchgeführten Sitzung namentlich durch Aufruf der einzelnen Mitglieder. 5Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Rechte der Mitglieder des Landtags aus § 136 Abs. 1 Satz 2 bleiben von den Regelungen der Abs. 5 und 6 unberührt.

(8) 1Die Abs. 1 bis 7 finden längstens bis zum 31. Juli 2020 Anwendung. 2Vor diesem Datum kann jeder Absatz jederzeit auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtags durch Beschluss des Landtags aufgehoben werden.“

München, den 20. April 2020

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner