Fundstelle GVBl. 2020 S. 236

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Gesetz

12-3-I, 2011-2-I, 2122-7-G, 7902-1-L

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 27. April 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes

Das Bayerische Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 6 wird folgender Art. 5a vorangestellt:

„Art. 5a

Sonderbestimmungen zum Auswahlverfahren 2020 anlässlich der Corona-Pandemie

1Abweichend von Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 2 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes wird über die Zulassung von Studienbewerbern zum Wintersemester 2020/2021 lediglich anhand der ersten Stufe des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens entschieden. 2Strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche finden nicht statt. 3Die Zulassung erhalten die Studienbewerber auf den ersten Rangplätzen bis zu derjenigen Anzahl von im Rahmen der Vorabquote zu besetzenden Studienplätzen.“

2.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Art. 5a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

§ 2
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 50 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt.“

2.Art. 51 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

„(3) 1Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung andernfalls nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung auch im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekannt gemacht werden. 2Der Wortlaut der Verordnung ist anschließend nachrichtlich im amtlichen Verkündungsorgan zu veröffentlichen, soweit er nicht bereits im Rahmen der Bekanntmachung nach Satz 1 öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist.“

§ 3
Folgeänderungen

(1) In Art. 3 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 16 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

(2) In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

München, den 27. April 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder