Fundstelle GVBl. 2020 S. 254

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9022abed8bec895848e32f4b5bbc8201420f1a39e15375c243f3fb6c18d2cf29

Verordnung

2126-1-5-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz

Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) veröffentlicht; die Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 1 LStVG erfolgte am 28. April 2020 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl. 2020 Nr. 225) im Internet in amtlich elektronischer Form:

2126-1-5-G

Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 28. April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutz­gesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (BayMBl. Nr. 205, GVBl. S. 214, BayRS 2126-1-5-G), die durch Verordnung vom 21. April 2020 (BayMBl. Nr. 210, GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Ausgenommen ist auch der Kfz-Handel.“

b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 und 5 ist die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels auch zulässig, wenn in ihnen höchstens eine Verkaufsfläche von 800 m² geöffnet wird.“

c)In Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche“ eingefügt.

2.In § 7 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „und dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft.

München, den 28. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin