Fundstelle GVBl. 2020 S. 267

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Verordnung

2236-4-1-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)

2236-4-1-2-K

Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

vom 24. April 2020

Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5 und des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 und Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), die durch Verordnung vom 15. Januar 2020 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Abweichend von Satz 2 ist an Berufsfachschulen für Pflege die Probezeit in der Regel nicht bestanden,

1.wenn die Leistungen am Ende der Probezeit für die Pflichtfächer Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege sowie praktische Ausbildung in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei der genannten Pflichtfächer mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und

2.keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.“

b)Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

2.§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Bei der Notenfestsetzung werden die nach Satz 3 Nr. 1 und 2 erhobenen Leistungen einfach, die nach Satz 3 Nr. 3 erhobenen Leistungen doppelt gewertet.“

b)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3.§ 26 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Abweichend von Satz 1 werden an Berufsfachschulen für Pflege in Zwischenzeugnissen lediglich die Leistungen in den Pflichtfächern Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege sowie praktische Ausbildung ausgewiesen und im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 6 PflAPrV ausgestellt.“

4.In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „in“ durch das Wort „bei“ ersetzt.

5.§ 39 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Note für die fächerübergreifende schriftliche Prüfung und die Note des betreffenden Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,“.

6.In § 41 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „zählt die Note der“ das Wort „fächerübergreifenden“ eingefügt.

7.Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft.

München, den 24. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlage