Fundstelle GVBl. 2020 S. 274

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Sonstiges

240-5-1-A
  • Verwaltung
  • Vertriebene, Flüchtlinge und politische Häftlinge
  • Vertriebene, Flüchtlinge

240-5-1-A

Satzung zur Änderung der Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

vom 12. Mai 2020

Auf Grund des Art. 10 des Gesetzes über die Sude­tendeutsche Stiftung (SudetStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 240-5-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 270 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Sudetendeutschen Stiftung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 240-5-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Satzung vom 24. April 2001 (GVBl. S. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1

Sudetendeutsche Stiftung“.

2.§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Stiftung und Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

(1) Die Sudetendeutsche Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sudetendeutsche Stiftung (SudetStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.“

3.Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 2

Ergänzende Bestimmungen zum Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung“.

4.§ 2 wird wie folgt gefasst:

‚§ 2

Stiftungszweck

1Die Stiftung verfolgt nach Maßgabe des Art. 2 SudetStG ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere auf kulturellem Gebiet sowie zur Förderung der Hilfe für Vertriebene, der Heimatpflege und Heimatkunde. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere dadurch, dass sie

1.in Ausführung des Gesetzesauftrags des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut pflegt, es im Bewusstsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Be­völkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis erhält,

2.die Aufgaben unterstützt, die der Staatsregierung aus der Schirmherrschaft über die Sudeten­deutsche Volksgruppe erwachsen,

3.Vermögensgegenstände natürlicher Personen sowie sudetendeutscher juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts aufnimmt und für die in Nr. 1 genannten Zwecke nutzt oder treuhänderisch verwaltet,

4.Einrichtungen mit Beziehung zur Sudetendeutschen Volksgruppe betreut.‘

5.Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3

Stiftungsmittel

1Sämtliche Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern. 3Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Die Mitglieder der Stiftungs­organe erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.“

6.Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 1 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

c)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

7.Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Aufgaben des Stiftungsvorstands“.

b)Abs. 1 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird Abs. 1 und folgender Satz 3 wird angefügt:

3Zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten gehört es auch, den Voranschlag (Haushaltsplan) und die Jahresrechnung zu erstellen sowie die Vermögensübersicht fortzu­schreiben.“

d)Abs. 3 wird aufgehoben.

e)Abs. 4 wird Abs. 2.

8.Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6

Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1) 1Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Die Beschlüsse werden in Sitzungen oder, wenn alle Mitglieder darüber einig sind, auf sonstige geeignete Weise gefasst. 3Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet sie. 2Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.“

9.Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb)Die Wörter „von mehr als zweitausendfünfhundert Euro“ werden durch die Wörter „im Wert von mehr als 10 000 €“ ersetzt.

cc)Die Wörter „vom Vorsitzenden“ werden durch die Wörter „von dem vorsitzenden Mitglied“ und das Wort „Vorstandsmitglied“ durch die Wörter „Mitglied des Stiftungsvorstands“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

10.Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Aufgaben des Stiftungsrats“.

b)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

1.die ihm im Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung ausdrücklich zugewiesenen Ange­legenheiten,

2.Richtlinien für die Geschäftsführung,

3.die zu betreuenden Einrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SudetStG,

4.die Feststellung des Haushaltsplans,

5.die Jahresrechnung, die fortgeschriebene Vermögensübersicht und die Entlastung des Stiftungsvorstands,

6.die Gewährung einer Vergütung oder Entschädigung,

7.die Ernennung von Beamten,

8.die Einstellung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen Bestimmung.

(2) Der Stiftungsrat kann Gebührensat­zungen erlassen und die Art der Veröffentlichung bestimmen.“

c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Der Stiftungsrat kann für bestimmte Angelegenheiten oder Aufgabengebiete beratende Ausschüsse einsetzen. 2Diesen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sind. 3§ 12 ist entsprechend anzuwenden.“

11.Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird nach dem Wort „Stiftungsrats“ das Wort „spätestens“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „die Mehrheit“ durch die Wörter „mindestens ein Drittel“ ersetzt.

d)In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „zweiten Grad“ die Wörter „oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person“ eingefügt.

e)In Abs. 5 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

f)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , die von dem Mitglied des Stiftungsrats zu unterzeichnen ist, das die Verhandlungsleitung der Sitzung innehatte.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Hilfskräfte“ durch die Wörter „Bedienstete der Stiftung“ ersetzt.

g)Abs. 7 wird aufgehoben.

h)Abs. 8 wird Abs. 7 und in Satz 2 werden die Wörter „(Art. 12 des Errichtungsgesetzes)“ und die Fußnote 1 gestrichen.

i)Abs.  9 wird Abs. 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“

12.Der bisherige § 9 wird aufgehoben.

13.§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten entsprechend, soweit das Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung oder diese Satzung nicht anderes bestimmen.

(2) Der Haushaltsplan enthält einen Stellenplan als Grundlage für die Personalbewirtschaftung, wenn der Stiftungsrat beschließt, Bedienstete der Stiftung zu beschäftigen.“

14.Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.

15.§ 14 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden die Wörter „(Beamte, Angestellte und Arbeiter)“ gestrichen.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt und die Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch die Wörter „vergleichbare Beschäftigte“ ersetzt.

16.§ 15 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Entschädigung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Satznummerierung wird gestrichen.

bbb)Die Wörter „15 der Bundesbesoldungsordnung A“ werden durch die Angabe „A 15“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

c)In Abs. 2 werden die Wörter „15 der Bundesbesoldungsordnung A bemißt“ durch die Angabe „A 15 bemisst“ ersetzt.

17.§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§13

Heimfall

1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstückes durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. 2Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. 3Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.“

18.Der bisherige § 16 wird § 14.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

München, den 12. Mai 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder