Fundstelle GVBl. 2020 S. 287

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Gesetz

2187-3-I

  • Verwaltung
  • Vereins- und Versammlungsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen, öffentliche Sammlungen, Waffenrecht
  • Vergnügungsstätten, Theater, Kino

2187-3-I

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

vom 9. Juni 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 180 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)“ durch die Wörter „Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „vom 15. De­zem­ber 2011/19. Januar 2012“ gestrichen.

2.In Art. 2 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 8 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 8 Nr. 3“ ersetzt.

3.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „vom 26. Februar 2007, BGBl. I S. 179“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „oder aufgrund dieses Gesetzes“ durch die Wörter „ , nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz oder auf Grund dieser Gesetze“ ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird gestrichen.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 GlüStV gelten entsprechend.“

c)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Bedienstete der Aufsichtsbehörden dürfen zur Ausübung ihrer Befugnisse zur Ermittlung unerlaubter Glücksspiele Testspiele und Testkäufe durchführen. 2Sie dürfen unter fremdem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen. 3Das gilt auch für Hilfspersonen, die nach Maßgabe und unter Aufsicht der Behörde tätig sind.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

4.Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Betroffene“ durch die Wörter „Betroffene Personen“ und werden die Wörter „nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen“ durch die Wörter „in Bezug auf die in der Sperrdatei gespeicherten personenbezogenen Daten“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden das Wort „Anliegen“ durch das Wort „Auskunftsersuchen“ ersetzt, das Wort „Betrof­fenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt und die Wörter „des Landes Hessen“ gestrichen.

c)Satz 3 wird aufgehoben.

5.Der bisherige Art. 7 wird wie folgt gefasst:

„Art. 7

Wettvermittlungsstellen

(1) 1Wer Sportwetten im Vertriebssystem eines nach dem Glücksspielstaatsvertrag konzessionierten Veranstalters in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt, betreibt eine Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft. 2Unbeschadet des Art. 7a Abs. 1 ist eine Wettvermittlung im Nebengeschäft unzulässig.

(2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist unzulässig und die Erlaubnis hierfür unbeschadet Art. 2 Abs. 1 auch zu versagen, wenn Sportwetten vermittelt werden

1.auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,

2.in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,

3.in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte im Sinn des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung veranstaltet oder vermittelt werden, oder

4.ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, wobei die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen kann.

(3) In Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft dürfen

1.alkoholische Getränke weder verkauft noch ihr Konsum zugelassen werden,

2.technische Geräte zur Bargeldabhebung weder aufgestellt, betrieben oder geduldet noch andere Verfahren zur Bargeldabhebung angeboten werden,

3.Geld- oder Warenspielgeräte im Sinn des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung weder aufgestellt, bereitgehalten noch geduldet werden noch andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung veranstaltet oder vermittelt werden,

4.finanzielle Vergünstigungen wie Rabatte, Bonuszahlungen, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis nicht gewährt werden, wenn sie nicht in der Veranstaltererlaubnis ausdrücklich gestattet sind, und

5.von der äußeren Gestaltung der Räumlichkeiten Werbeanreize für den Spielbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten weder ausgehen noch ein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden.

(4) In den Räumen der Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist die ständige Anwesenheit des Betreibers oder von im Sinn des § 6 GlüStV geschultem Personal sicherzustellen.

(5) 1Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. 2Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung verlängern.“

6.Nach Art. 7 werden die folgenden Art. 7a und 7b eingefügt:

„Art. 7a

Wettvermittlung in Annahmestellen

(1) 1Ist ein Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diesen auch in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen im Nebengeschäft erfolgen. 2Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen

1.alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden,

2.Wetten nach § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV nicht vermittelt werden,

3.Sportereignisse nicht übertragen und

4.Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden.

2Art und Umfang der äußeren Gestaltung müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen. 3Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.

Art. 7b

Sportwettvermittlung außerhalb von Wettvermittlungs- und Annahmestellen

1Eine Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungs- oder Annahmestellen ist unzulässig. 2Das gilt auch für das Aufstellen von Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen.“

7.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird aufgehoben.

b)Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.

c)Nr. 5 wird Nr. 4 und die Wörter „und der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach Art. 7 Abs. 1“ werden gestrichen.

d)Nr. 6 wird Nr. 5.

8.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280)“ gestrichen.

b)In Abs. 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „§ 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung“ ersetzt.

9.Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 6 werden die folgenden Nrn. 7 und 8 eingefügt:

„7.Sportwetten entgegen Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vermittelt,

8.den Verboten nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4, Art. 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 oder Art. 7b zuwiderhandelt,“.

b)Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 9.

c)Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 10 und nach dem Wort „Spielhalle“ werden die Wörter „oder einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft“ eingefügt.

10.Nach Art. 13 wird folgender Art. 14 eingefügt:

„Art. 14

Übergangsregelungen

(1) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, so bleiben seine Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft.

(2) Für Wettvermittlungsstellen, für die am 16. Juni 2020 ein Duldungsbescheid bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war, findet Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 keine Anwendung.“

11.Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ das Wort „ , Außerkrafttreten“ eingefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 14 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 17. Juni 2020 in Kraft.

München, den 9. Juni 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder