Fundstelle GVBl. 2020 S. 291

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Verordnung

800-21-88-G

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Berufsbildung

800-21-88-G

Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

vom 18. Mai 2020

Auf Grund des § 9, des § 47 Abs. 1 und des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:

§ 1

Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (POZASozifaKV) vom 13. August 2012 (GVBl. S. 432, BayRS 800-21-88-G), die durch § 1 Nr. 419 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird die Angabe „(POZASozifaKV)“ durch die Angabe „(POSozKV)“ ersetzt.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Prüfungsausschussmitglieder in Prüfungsverfahren gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“

4.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 1 und 2 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

„(1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so gilt § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.“

b)Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

5.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen, die durch die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen nach dem Zufallsprinzip ermittelt und den Teilnehmern in der Einladung zur schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden.“

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Störungen durch äußere Einflüsse müssen von den Prüfungsteilnehmern unverzüglich ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. 2Über die Gewährung und die Art entsprechender Ausgleichsmaßnahmen entscheidet die Aufsicht oder der Vorsitz jeweils in Abstimmung mit der Geschäftsstelle.“

6.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Als Täuschungshandlung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern nicht der Prüfling nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.“

b)In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anhören“ durch das Wort „Anhörung“ ersetzt.

7.In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vom 18. De­zem­ber 1996 (BGBl I S. 1975) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

8.§ 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15

Gegenstand und Gliederung der Prüfung

1Für die Zwischenprüfung gilt § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten entsprechend. 2Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer Versicherung und Finanzierung sowie Leistungen zusammen 120 Minuten, für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial­kunde 60 Minuten.“

9.In § 21 Satz 1 werden die Wörter „im Sinn des § 1 Abs. 3 BBiG“ gestrichen.

10.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 3 und 4 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(3) 1§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2Bemerkungen und Bewertungen sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Anlage vorzunehmen, die zu den Prüfungsunterlagen gehört.“

b)Abs. 5 wird Abs. 4.

11.§ 32 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Gesundheit und Pflege“ durch die Wörter „Landesamt für Gesundheit und Lebensmittel­sicherheit“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege“ durch die Wörter „Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.

12.Die §§ 37 und 38 werden aufgehoben.

13.§ 39 wird § 37.

14.In § 25 Abs. 3 und § 35 Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Anhören“ durch das Wort „Anhörung“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

München, den 18. Mai 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin