Fundstelle GVBl. 2020 S. 314

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Verordnung

791-1-2-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Bayerisches Naturschutzgesetz

791-1-2-U

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Naturschutzwacht

vom 9. Juni 2020

Auf Grund des Art. 49 Abs. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz sowie der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung über die Naturschutzwacht in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 791-1-2-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 340 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift wird die Angabe „(Naturschutzwachtverordnung – NatSchWV)“ angefügt.

2.Im Wortlaut vor § 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

3.Die §§ 1 bis 4 werden aufgehoben.

4.§ 5 wird § 1 und wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „durch Aushändigung einer Urkunde“ gestrichen.

bb)Satz 4 wird aufgehoben.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind bei Antritt ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.“

5.§ 6 wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen volljährig sein. 2Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren ­Aufgaben nachzukommen und die erforder­liche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)Abs. 4 wird aufgehoben.

6.§ 7 wird aufgehoben.

7.§ 8 wird § 3.

8.§ 9 wird § 4 und wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird das Wort „pauschale“ gestrichen.

b)Satz 3 wird aufgehoben.

9.Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.

10.§ 13 wird § 5 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Buchst. a und b werden die Nrn. 1 und 2.

b)Buchst. c wird Nr. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter „Bestellung. Die“ werden durch die Wörter „Bestellung; die“ ersetzt.

bb)Das Wort „insbesondere“ wird durch das Wort „nur“ ersetzt.

cc)§ 14 wird § 6 und Fußnote 4 wird Fußnote 1.

dd)Anlage 1 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

München, den 9. Juni 2020

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister