Fundstelle GVBl. 2020 S. 335

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Verordnung

2235-1-1-1-K, 2230-7-1-1-K, 2232-3-K, 2230-1-1-1-K, 2234-2-K, 2233-2-7-K

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 22. Juni 2020

Auf Grund

  • des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 24 Nr. 8, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 2 Satz 1, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 und Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, und
  • des Art. 60 Nr. 6 und 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. S. 278) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Bezirks­ebene“ durch die Wörter „ , Bezirks- und Landesebene“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „und 3“ die Angabe „ , Abs. 4“ eingefügt.

c)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens einer Landesschülersprecherin oder eines Landesschülersprechers übernimmt die entsprechende Stellvertretung für die restliche Dauer der Amtszeit das Amt. 2Im Fall des Satzes 1 sowie bei vorzeitigem Ausscheiden der Stellvertretung rücken die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. 3Die ausgeschiedenen Landesschülersprecherinnen oder Landesschülersprecher sowie Stellvertretungen können den Landesschülerrat weiterhin beraten. “

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

2.§ 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Fallen für die Durchführung von Schulveranstaltungen der Schule Kosten an, die von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen sind, so können diese Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden.“

3.§ 37 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Buchst. n wird folgender Buchst. o eingefügt.

„o)Unterlagen, die die Schulgesundheitspflege gemäß Art. 80 BayEUG betreffen,“.

bb)Der bisherige Buchst. o wird Buchst. p.

b)In Nr. 2 Buchst. a werden nach dem Wort „Abschlus­sprüfungen“ die Wörter „ , der besonderen Leistungsfeststellung an der Mittelschule“ eingefügt.

4.In § 40 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „o“ durch die Angabe „p“ ersetzt.

5.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Vor den Wörtern „Nr. 1 Schulverwaltungsprogramm“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verarbeitungsverfahren“.

b)Nr. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In der Überschrift zu Nr. 4 wird nach dem Wort „der“ das Wort „der“ gestrichen.

bb)In Nr. 4.3 werden die Wörter

Empfänger Übermittelte Daten Zweck der Übermittlung Rechtsgrundlage
„Schülerliste für Handwerkskammer (nur für Berufsschulen)
Jeweils zuständige Handwerkskammer Nr. 3.2, beschränkt auf Klasse, Name(n), Vornamen, Geburts­datum, Anschrift, Aus- ­bildungsberuf, Name und Anschrift des Ausbildungs­betriebs, Beginn und Ende der Ausbildungszeit Zusammenarbeit der Berufsschulen mit außerschulischen Stellen; Meldung der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an die Träger überbetrieb­licher Unterweisungsmaßnahmen Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i. V. m. Art. 59 Abs. 3 BayEUG und § 25 Abs. 2 BSO
Abschlusszeugnis der Berufsschule
Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen Nr. 3.2, beschränkt auf Kammernummer, Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule, bei Verzicht auf Ziffernnoten die Verbalbeurteilung Durchschnittsnote /Verbalbeurteilung des Abschlusszeugnisses der Berufsschule Aus­weisung der Durchschnittsnote des Ab­schlusszeugnisses oder der Verbalbeurteilung der Berufsschule im Berufsabschlusszeugnis Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 Abs. 1 Nr. 3 BSO“

durch die Wörter

Empfänger Übermittelte Daten Zweck der Übermittlung Rechtsgrundlage
„Teilnahme an Ausbildungs- und Bildungsmaßnahmen
Der jeweilige Maßnahmeträger Nr. 3.2, beschränkt auf Name(n), Vornamen, Klasse, Ausbildungs­betrieb Zeitliche Koordinierung des Berufsschulunter­richts mit anderen ausbildungsbezogenen Bildungsmaßnahmen Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i. V. m. § 25 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BSO
Abschlusszeugnis der Berufsschule
Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen Nr. 3.2, beschränkt auf Name(n), Vornamen, Kammernummer, Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule Aufnahme der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule in das Berufsabschlusszeugnis Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 2 BSO“

ersetzt.

cc)Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Wörter

Lehrkräfte
  • Daten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler
  • Nr. 3.2; dabei Nr. 3.2.15 bis Nr. 3.2.18 in den selbst unterrichteten Fächern; außerdem fächerübergreifend im konkreten Einzelfall, insbesondere für den Zeitraum, für den dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz (insbesondere Zeugniserstellung, Entscheidung über das Vorrücken, Empfehlung an die Lehrerkonferenz im Fall des Vorrückens auf Probe) erforderlich ist
  • Nr. 3.8

werden durch die Wörter

Lehrkräfte
  • Daten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler gemäß Nr. 3.2; dabei Nr. 3.2.15 bis Nr. 3.2.18 in den selbst unterrichteten Fächern; außerdem fächerübergreifend im konkreten Einzelfall, insbesondere für den Zeitraum, für den dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz (insbesondere Zeugnis­erstellung, Entscheidung über das Vorrücken, Empfehlung an die Lehrerkonferenz im Fall des Vorrückens auf Probe) erforderlich ist
  • Nr. 3.8
  • Nr. 3.1.19 und 3.2.19 (nur mit der Buchausleihe befasste Lehrkräfte)

ersetzt.

bbb)Die Wörter

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen

„Lesend:

  • Nr. 3.2 (ohne Nr. 3.2.15 bis Nr. 3.2.17), Nr. 3.8
  • fächerübergreifend hinsichtlich Nr. 3.2.15 bis 3.2.17 nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist“

werden durch die Wörter

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen

„Lesend:

  • Nr. 3.2 (ohne Nr. 3.2.15 bis Nr. 3.2.17 und 3.2.19), Nr. 3.8
  • fächerübergreifend hinsichtlich Nr. 3.2.15 bis 3.2.17 nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist“

ersetzt.

c)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Nr. 3.1 wird folgende Nr. 3.1.3 an­gefügt:

„3.1.3Daten über protokollierungsbedürftige Zugriffe“.

bb)Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Überschrift zu Nr. 3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.2Daten der Schülerinnen und Schüler“.

bbb)Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:

aaaa)Die Überschrift zu Nr. 3.2.1 wird wie folgt gefasst:

„3.2.1Stammdaten“.

bbbb)Spiegelstrich 1 „Stammdaten“ wird gestrichen.

cc)In Nr. 4.2 wird in der Zeile „Schulleitung“ die Angabe „3.2.6 bis 3.3“ durch die Angabe „3.2.7 bis 3.3“ ersetzt.

d)In Nr. 3 Nr. 4.2 wird die Angabe „Nr. 3.1.3“ durch die Angabe „Nr. 3.2“ ersetzt.

e)In Nr. 4 Nr. 4.4 wird in der Zeile „Pädagogisches Personal“ das Wort „dewn“ durch das Wort „den“ ersetzt.

f)In Nr. 5 Nr. 5 wird die Angabe „Nrn. 3.3.1“ durch die Angabe „Nrn. 3.1.1“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungs­gesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GVBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2In diesem Zusammenhang hat der Schulaufwandsträger die Schülerinnen und Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts zu beaufsichtigen, wenn dies erforderlich ist. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung gilt entsprechend.“

2.In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 40 Abs. 2 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 40 Satz 1 Nr. 2 BayEUG“ ersetzt.

3.§ 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Schulaufwand“ die Wörter „vorbehaltlich abweichender Regelungen des Staatsministeriums zur Verfahrensvereinfachung“ eingefügt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Abschnitt 1“ durch die Wörter „die Unterschwellenvergabeordnung“ ersetzt.

§ 3
Änderung der Mittelschulordnung

Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Gesamtbewertung“ durch das Wort „Durchschnittsnote“ ersetzt.

2.§ 18 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt; auf Antrag wird eine Note erteilt.“

3.In § 20 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Berufsschule oder Berufsfachschule“ durch die Wörter „einer beruflichen Schule“ ersetzt und nach dem Wort „ausgenommen“ werden die Wörter „Wirtschaftsschule und“ eingefügt.

4.In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Stunden“ durch das Wort „Unterrichtsstunden“ ersetzt.

5.§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert.

a)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der besonderen Leistungsfeststellung vorausgehenden Jahres dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen, das eine Sonderregelung treffen kann.“

b)Satz 5 wird aufgehoben.

6.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule keinen mittleren Schulabschluss erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an der Mittelschule ablegen. 2Für die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. Februar bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung schriftlich.“

b)Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 bis 6 eingefügt:

„(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hiervon Ausnahmen gewähren.

(4) Dem Antrag sind beizufügen

1.der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,

2.ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,

3.das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,

4.eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,

5.eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,

6.eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Mittelschulbesuch möglich wäre,

2.die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat, hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland,

3.an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.

(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.“

c)Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 7 bis 9.

7.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Stundentafel wird in Nr. 1 Pflichtfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Informatik“ wird in den Spalten „Jgst. 6“ und „Jgst. 8“ jeweils die Angabe „–“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

bb)In der Zeile „Wirtschaft und Beruf“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Natur und Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Geschichte/Politik/Geographie“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

ee)In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

ff)In der Zeile „Physik/Chemie/Biologie“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „3“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

gg)In der Zeile „Geschichte/Sozialkunde/ Erdkunde“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „3“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

hh)In der Zeile „Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer“ wird in der Spalte „Jgst. 6“ die Angabe „30+2“ durch die Angabe „31+2“ und in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „24+2“ durch die Angabe „25+2“ ersetzt.

b)Die Stundentafel wird in Nr. 2 Wahlpflichtfächer wie folgt geändert:

aa)Nach der Zeile „Technik“ werden folgende Zeilen eingefügt:

Wahlpflichtfächer Jgst. 5 Jgst. 6 Jgst. 7 Jgst. 8 Jgst. 9 Jgst.  10
„Wirtschaft und Kommunikation 4
Ernährung und Soziales 4 –“.

bb)In der Zeile „Wirtschaft“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „4“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Soziales“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „4“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

c)Die Stundentafel wird in Nr. 3 Wahlfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „alle Fächer des Wahlpflichtbereichs“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „2“ durch die Angabe „2/4“ ersetzt.

bb)In der Zeile „Informatik und digitales Gestalten“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Informatik“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Werken und Gestalten“ wird in der Spalte „Jgst. 8“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

d)Die Bestimmungen zur Stundentafel werden in Nr. I wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1.2 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die Angabe „5 bis 8“ und werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 8 und 9“ durch die Wörter „der Jahrgangsstufe 9“ ersetzt.

bb)Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Wörter „Technik, Wirtschaft und Soziales“ werden gestrichen.

bbb)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 4
Änderung der Krankenhausschulordnung

Die Krankenhausschulordnung (KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288, BayRS 2233-2-7-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 223 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Das Wort „Volksschulen,“ wird durch die Wörter „Grund-, Mittel- und“ ersetzt und das Wort „Berufsaufbauschulen,“ wird gestrichen.

bb)Die Wörter „Schulen für Behinderte“ werden durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Zeitraums“ ein Komma eingefügt.

3.In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Schule für Behinderte“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt.

4.In § 9 Satz 4 werden die Wörter „Schulen für Behinderte“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt.

5.In § 11 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Berufsschulen für Behinderte“ durch die Wörter „Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ ersetzt.

6.In § 22 Satz 1 wird das Wort „Eltern“ durch das Wort „Erziehungsberechtigte“ ersetzt.

§ 5
Änderung der Realschulordnung

Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 45“ ersetzt.

2.§ 47 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Nr. 4 werden die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „(hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland)“ durch die Wörter „ , hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.

3.In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ und das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

4.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe I wird wie folgt geändert:

aa)In der Spalte „Unterrichtsfach“ wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

bb)Die Zeile „Informationstechnologie“ wie folgt gefasst:

Unterrichtsfach Jahrgangsstufe Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10
„Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:  TZ/CAD oder Informatik)

4) 4) 4) 4) 4) 4) 11“.

cc)Die Zeile „Projekte/Schulleben“ wird ge­strichen.

b)Die Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe II wird wie folgt geändert:

aa)In der Spalte „Unterrichtsfach“ wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

bb)Die Zeile „Informationstechnologie“ wie folgt gefasst:

Unterrichtsfach Jahrgangsstufe Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10
„Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:  Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen

4) 4) 4) 4) 4) 4) 8“.

cc)Die Zeile „Projekte/Schulleben“ wird ge­strichen.

c)Die Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe IIIa wird wie folgt geändert:

aa)In der Spalte „Unterrichtsfach“ wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

bb)Die Zeile „Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen“ wird wie folgt gefasst:

Unterrichtsfach Jahrgangsstufe Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10
„Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 2 2 4“.

cc)Nach der Zeile „Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen“ wird folgende Zeile eingefügt:

Unterrichtsfach Jahrgangsstufe Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10
„Wirtschaft und Recht 2 2“.

dd)Die Zeile „Informationstechnologie“ wie folgt gefasst:

Unterrichtsfach Jahrgangsstufe Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10
„Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:  Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen

4) 4) 4) 4) 4) 4) 7“.

ee)Die Zeile „Projekte/Schulleben“ wird ge­strichen.

d)Die Stundentafel für die Realschule Wahlpflichtfächergruppe IIIb wird wie folgt ge- ändert:

aa)In der Spalte „Unterrichtsfach“ wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

bb)Die Zeile „Informationstechnologie“ wie folgt gefasst:

Unterrichtsfach Jahrgangsstufe Gesamtstunden
5 6 7 8 9 10
„Informationstechnologie4)

(Schwerpunkt:  TZ/CAD oder Informatik oder Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen

4) 4) 4) 4) 4) 4) 9“.

cc)Die Zeile „Projekte/Schulleben“ wird ge­strichen.

e)Die Fußnote 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt und nach dem Wort „Chorklassen“ werden die Wörter „oder Projekte/Schulleben“ eingefügt.

bb)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Nicht ersetzt werden können Wochenstunden des Pflichtunterrichts der Fächer Religionslehre, Sport, Informationstechnologie und Musik sowie im Bereich Gestaltung; die jeweilige Anzahl der Gesamtwochenstunden ist in diesen Fächern und im Bereich Gestaltung verbindlich.“

f)In Fußnote 4 wird Satz 3 gestrichen.

g)Die Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:

5)Die Verteilung der Wochenstunden im Fach Musik und im Bereich Gestaltung ist flexibel.“

5.Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)In der Wahlpflichtfächergruppe I wird in der Spalte „Fach“ das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

b)Die Wahlpflichtfächergruppe II wird wie folgt geändert:

aa)In der Spalte „Fach“ wird das Wort „Betriebswirtschaftlehre“ durch das Wort „Betriebswirtschaftslehre“ ersetzt.

bb)In der Spalte „Fach“ wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

§ 6
Änderung der Gymnasialschulordnung

Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 14 Abs. 6 wird die Angabe „§ 44“ durch die An­gabe „§ 45“ ersetzt.

2.In § 22 Abs. 7 werden die Wörter „Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer“ durch das Wort „Fachschaftsleitung“ ersetzt.

3.§ 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst :

„(5) 1Reichen die in der Nachprüfung erzielten Noten zusammen mit den übrigen Noten für das Vorrücken aus, wird das Bestehen der Nachprüfung und das Vorrücken festgestellt. 2In einem neuen Jahreszeugnis werden die jeweils besseren Noten aus Jahresfortgang oder Nachprüfung eingetragen. 3Das Zeugnis erhält einen Vermerk darüber, welche der Noten auf der Nachprüfung beruhen.“

4.Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a

Lernzeitverkürzung

1Schülerinnen und Schüler werden in der Jahrgangsstufe 8 hinsichtlich einer Verkürzung ihrer Lernzeit, durch Auslassen der Jahrgangsstufe 11, durch die Schule beraten. 2Schülerinnen und Schülern, die auf Grund dieser Beratung und bei entsprechender Leistungsbereitschaft ihre Lernzeit verkürzen wollen, stellt die Schule in den Jahrgangsstufen 9 und 10 hierfür strukturierte Förder- und Begleitmodule sowie besondere Ansprechpartner (Mentoren) zur Verfügung. 3Den Schülerinnen und Schülern, die die Teilnahme an den Förder- und Begleitmodulen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bescheinigt bekommen haben, wird nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 10 und nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gestattet. 4Grundlage der Beratung ist eine Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 5§ 34 Satz 4 gilt entsprechend.“

5.In § 41 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Februar“ durch die Wörter „nach dem 23. Januar“ ersetzt.

6.In § 50 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Hörbeispiele“ die Wörter „ , im Fach Kunst Videobeispiele“ eingefügt.

7.§ 68 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dies gilt nicht für § 9 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 7, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Anlage 3 hinsichtlich des Fachs Chinesisch, Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1 und Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6.“

8.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. D wird in den Zeilen „Englisch/Latein“ jeweils die Angabe „4)“ gestrichen.

b)Der Fußnote 8 wird folgender Satz angefügt:

„Am MuG dient die Profilstunde in Jahrgangs­stufe 11 zur Stärkung des Faches Kunst.“

§ 7
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 5 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb und cc und § 6 Nr. 4 am 1. August 2021 und § 5 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa und Nr. 4 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb am 1. August 2022 in Kraft.

München, den 22. Juni 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister