Fundstelle GVBl. 2020 S. 381

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9dd83a962fc5b1d9d47c88ef7170ff3866f53d69716f38e5df5d0f65f61c66bf

Gesetz

2132-1-B

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht

2132-1-B

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

vom 24. Juli 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Art. 82 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, soweit

1.vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung eingegangen ist, oder

2.die Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe statt einer anderen Anlage errichtet wurde, die mit Ablauf des 20. November 2014 zwar noch nicht errichtet aber entweder bereits genehmigt oder nach Nr. 1 genehmigungsfähig war.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.

München, den 24. Juli 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder