Fundstelle GVBl. 2020 S. 382

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Gesetz

2210-1-1-2-WK, 2210-1-1-WK

2210-1-1-WK, 2210-1-1-2-WK

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 24. Juli 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 38 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 4 wird aufgehoben.

bb)Die Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Hochschule regelt die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen durch Satzung, in der auch die Amtszeiten festzulegen sind. 2In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Wahlen ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden. 3Solange und soweit keine Regelung durch Satzung vorliegt, gelten die Wahlbestimmungen, die in der Grundordnung oder vom Staatsministerium durch Rechtsverordnung getroffen werden.“

2.In Art. 52 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie das Nähere über das Wahlverfahren“ gestrichen.

3.Art. 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium über die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studien- oder Teilstudiengangs spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Semesters. 2Das Staatsministerium kann die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs oder Teilstudiengangs untersagen oder hierfür Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus hochschulplanerischen Gründen erforderlich ist. 3Bei akkreditierungspflichtigen Studiengängen gemäß Art. 10 Abs. 4 ist eine Akkreditierung spätestens innerhalb der Regelstudienzeit gegenüber dem Staatsministerium nachzuweisen.“

4.Dem Art. 61 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) 1Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen

1.zur Sicherung des Datenschutzes,

2.zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,

3.zur eindeutigen Authentifizierung des zu Prüfenden,

4.zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,

5.zum Umgang mit technischen Problemen.

3Im Übrigen bleiben Art. 12 Abs. 3 Nr. 6 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 8 unberührt. 4Das Staatsministerium evaluiert diese Bestimmung sowie die darauf aufbauenden Prüfungsregelungen spätestens zum Jahresende 2024 und berichtet hierzu dem Landtag.“

5.Nach Art. 98 wird folgender Art. 99 eingefügt:

„Art. 99

Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

(1) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 festgelegten Regeltermine und Fristen gilt das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.

(2) 1Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.

(3) 1Soweit aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen, die zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ergriffen wurden, Wahlen zum Senat, zu den Fakultätsräten oder sonstigen Gremien der Hochschule, die keine Leitungsfunktion innehaben, nicht durchgeführt werden können, können diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 2Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden. 3Eine Verschiebung der Wahl um insgesamt mehr als ein Jahr ist nicht möglich. 4Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus. 5Ihre Amtszeit ist insoweit verlängert. 6Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(4) 1Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor dem Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn dieser Nachweis durch die Corona-Krise erschwert oder unmöglich gemacht wurde. 2Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums vorzulegen. 3Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem der Nachweis hätte erbracht werden müssen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 45 Abs. 1 und 2 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Abs. 2 durch die Corona-Krise erschwert oder unmöglich gemacht wurde.

(5) Für Studierende, die ihr Masterstudium im Sommersemester 2019, im Wintersemester 2019/2020 oder im Sommersemester 2020 begonnen haben, können die Hochschulen auf Antrag die Frist gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 um bis zu einem halben Jahr verlängern, wenn die Studierenden aufgrund der Corona-Krise ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

(6) Für die nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Abs. 1, 4 und 5 nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 1 entsprechend.“

6.Nach Art. 106 wird folgender Art. 106a eingefügt:

„Art 106a

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.“

7.Art. 107 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 61 Abs. 10 sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Satzungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

§ 2
Änderung der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen

Die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 338, BayRS 2210-1-1-2-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und die Angabe „BayHSchG“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

2.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt

1.§ 1 Nr. 4 und 5 mit Wirkung vom 20. April 2020,

2.§ 1 Nr. 3 am 1. Januar 2021

in Kraft.

München, den 24. Juli 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder