Fundstelle GVBl. 2020 S. 396

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Verordnung

7841-2-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Allgemeines

7841-2-L

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

vom 14. Juli 2020

Auf Grund

  • des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mail 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
  • des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 3 Nr. 1, des § 18 Abs. 2 und des § 19 Abs. 4 der InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) vom 2. Juni 2005 (GVBl. S. 184, BayRS 7841-2-L), die zuletzt durch § 1 Nr. 387 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Aufgaben in Angelegenheiten des Prüfdienstes sind zuständig für die Überprüfung der förderrechtlichen Vorgaben vor Ort sowie für die systematische Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften betreffend

1.die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 2, 3 und 10 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und

2.die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Für die systematische Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften einschließlich der Bewertung der Kontrollfeststellungen betreffend GAB 4 bis 9 und 11 bis 13 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist die jeweils für den Vollzug des Fachrechts zuständige Behörde zuständig.

(3) Die Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden für die weiteren Kontrollen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.“

2.In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.

3.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“.

b)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „von Ausnahmen von der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, § 2 Abs. 4 DirektZahlVerpflG“ werden durch die Wörter „nach § 2 Abs. 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes“ ersetzt.

c)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Ersuchen bei der Fachbehörde eingegangen ist, verweigert wird.“

4.§ 6 wird aufgehoben.

5.§ 7 wird § 5 und wie folgt gefasst:

„§ 5

Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit

1Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genehmigt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Liegt die landwirtschaftliche Fläche in einem von der unteren Naturschutzbehörde besonders genannten Gebiet, kann das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausnahmegenehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilen. 3Das nach Satz 2 nötige Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Ersuchens bei der unteren Naturschutzbehörde verweigert wird.“

6.§ 8 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die in § 19 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) genannten Feldraine hinaus werden folgende Landschaftselemente mit einer Breite von jeweils bis zu zwei Metern als Teil der genutzten Fläche im Sinn des Art. 9 Abs. 1 UnterAbs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 anerkannt:“.

cc)In Nr. 1 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „nicht landwirtschaftlich genutzt werden und“ eingefügt.

dd)In Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV“ durch die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)“ ersetzt.

ee)In Nr. 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DirektZahlVerpflV“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AgrarZahlVerpflV“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

7.§ 9 wird aufgehoben.

8.§ 10 wird § 7 und wie folgt gefasst:

„§ 7

Erhaltung von Dauergrünland

1Die Genehmigung nach § 16 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Ist die Umwandlung von Dauergrünland Folge einer Grundstücksneuordnung im Rahmen der Flurbereinigung, erteilt die Genehmigung abweichend von Satz 1 die örtlich zuständige obere Flurbereinigungsbehörde. 3Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 16 Abs. 4 DirektZahlDurchfG obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.“

9.§ 11 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Flächenidentifizierung und Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen“.

b)In Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 3 InVeKoSV“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InVeKoSV“ ersetzt.

c)In Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 InVeKoSV“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 InVeKoSV“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

‚(3) Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Flächen, auf denen verschiedene Kulturpflanzen nebeneinander wachsen und jede einzelne Kultur eine Fläche bedeckt, die kleiner ist als die festgelegte Mindestgröße von 0,1 ha, entsprechend Art. 40 Abs. 3 UnterAbs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 als mit einer einzigen „Mischkultur“ bedeckt betrachtet werden.‘

10.§ 12 wird § 9 und die Angabe „§ 31 InVeKoSV“ durch die Angabe „§ 32 InVeKoSV“ ersetzt.

11.§ 13 wird § 10 und die Wörter „§ 33 InVeKoSV und § 20 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung“ werden durch die Angabe „§ 34 InVeKoSV“ ersetzt.

12.§ 15 wird § 11.

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Wortlaut wird Satz 1.

2.Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Satz 1 beträgt die Mindestgröße für landwirtschaftliche Parzellen, die zumindest teilweise infolge des von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerisches Naturschutzgesetzes geforderten Gewässerrandstreifens nicht ackerbaulich, gartenbaulich oder mit Dauerkulturen genutzt werden dürfen, nur 0,01 ha.“

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.§ 1 Nr. 9 Buchst. d mit Wirkung vom 15. Mai 2019 und

2.§ 2 mit Wirkung vom 15. Mai 2020.

München, den 14. Juli 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder