Fundstelle GVBl. 2020 S. 399

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen

2210-8-2-1-1-WK

Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung

vom 7. Juli 2020

Auf Grund

  • des Art. 12 Abs. 1 des vom 21. März bis 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 528, BayRS 02-24-WK),
  • des Art. 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie des Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 6 werden die Wörter „ , es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt“ gestrichen.

b)Folgender Satz 7 wird angefügt:

7Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.“

2.§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 6 werden die Wörter „20. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August“ durch die Wörter „19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August“ ersetzt.

b)In Satz 7 werden die Wörter „31. März und für das Wintersemester bis zum 30. September“ durch die Wörter „20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September“ ersetzt.

3.In § 9 Abs. 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

4.In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Auswahl“ die Wörter „der Bewerberinnen und“ eingefügt.

5.In § 21 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Dauer“ die Wörter „jeweils einzeln oder in Kombination“ eingefügt.

6.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „örtliche Auswahlverfahren“ durch die Wörter „Örtliche Vergabeverfahren“ ersetzt.

7.In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „gleichgestellten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

8.In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch die Wörter „Örtlichen Vergabeverfahren“ ersetzt.

9.Die Überschrift von Teil 2 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2

Örtliches Vergabeverfahren“.

10.Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

„§ 58a

Sonderregelungen für das Wintersemester 2020/2021 anlässlich der Corona-Pandemie

Im Rahmen der Durchführung der Studienplatzvergabe für das Wintersemester 2020/2021 gelten folgende Fristen:

1.abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 4 übermittelt die Hochschule der Stiftung alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge bis zum 25. August 2020,

2.abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 5 können Zulassungsangebote oder Zulassungen für überzählige Zulassungsanträge nur ergehen, wenn vorherige Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl bis zum 27. August 2020 zurückgenommen werden,

3.abweichend von § 3 Abs. 3 sind die Ranglisten, soweit nichts anderes in der Verordnung geregelt ist, von den Hochschulen bis zum 20. September 2020 im DoSV freizugeben,

4.abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 erfolgt die Koordinierung der Zulassungsanträge in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September 2020,

5.abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 3 erfolgt die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz am 27. September 2020,

6.abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 2 rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, im Zeitraum vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020 innerhalb der Rang­listen fortlaufend auf noch verfügbare Studien­plätze im DoSV auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben,

7.abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 4 kann die Erklärung der Teilnahme am Verfahren nach § 3 Abs. 6 Satz 1 in der Zeit vom 30. September 2020 bis 2. Oktober 2020 abgegeben werden,

8.abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 6 wird das Losverfahren in der Zeit vom 30. September 2020 bis 20. Oktober 2020 durchgeführt,

9.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muss der Zulassungsantrag, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 25. Juli 2020, andernfalls bis zum 20. August 2020 bei der Stiftung eingegangen sein,

10.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2 können nachträglich eingereichte Unterlagen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 31. Juli 2020, andernfalls bis zum 26. August 2020 berücksichtigt werden,

11.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 können Ergebnisse von Kriterien, die erst nach dem 31. Juli 2020 feststehen, bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden,

12.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 7 können die Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben haben, die Anträge bis zum 20. August 2020 stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 21. August 2020 eingetreten ist,

13.abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wer bis zum 20. August 2020 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewünschten Studiengang erworben hat,

14.abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 6 werden die Zulassungsangebote in der Quote nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ab dem 24. September 2020 erteilt,

15.abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 7 werden die Plätze in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 bis zum 10. Oktober 2020 vergeben,

16.abweichend von § 9 Abs. 1 teilt das Bundesministerium der Verteidigung der Stiftung bis zum 20. August 2020 mit, wen es für die betreffenden Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt,

17.abweichend von § 9 Abs. 2 teilt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Stiftung bis zum 20. August 2020 mit, wen es für die betreffenden Studienplätze je Hochschule benennt,

18.abweichend von § 21 Abs. 2 Nr. 1 werden in den Quoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 20. August 2020 feststehen,

19.abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss der Zulassungsantrag bis zum 20. August 2020 bei der Hochschule eingegangen sein,

20.abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen unter den dort geregelten Voraussetzungen ohne besonderen Antrag bis zum 1. September 2020 nachgereicht werden,

21.abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 2 kann die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen bis zum 1. September 2020 nachgereicht werden,

22.abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 6 können die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden bis zum 18. September 2020 in den dort definierten Stand des Zulassungsverfahrens einbezogen werden.“

11.§ 59 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 58a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

12.Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)In Teil I wird das Wort „Universitäte“ durch das Wort „Universitäten“ ersetzt.

b)In Teil II wird nach der Zeile „Biowissenschaften“ folgende Zeile eingefügt:

„Gesundheitswissenschaften 5,25 bis 7,80“.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2020 in Kraft.

München, den 7. Juli 2020

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister