Fundstelle GVBl. 2020 S. 402

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Verordnung

2210-1-1-4-WK, 2210-4-1-6-2-WK

2210-1-1-4-WK, 2210-4-1-6-2-WK

Verordnung zur Festlegung der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2020/2021 an den Universitäten und Fachhochschulen in Bayern

vom 8. Juli 2020

Auf Grund des Art. 54 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1
Änderung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern

Die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 7. April 2020 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3

Sonderbestimmungen für das Wintersemester 2020/2021

1Die Vorlesungszeit im Wintersemester 2020/2021 beginnt am 2. November 2020 und endet am 26. Februar 2021. 2Die in Satz 1 festgelegte Vorlesungszeit kann von der jeweiligen Universität durch Beschluss abweichend von § 2 Abs. 1 um bis zu zwei Wochen verkürzt werden, soweit der für das Semester vorgesehene Unterrichtsstoff in der Vorlesungszeit mit entsprechend verdichteter Stundenzahl oder auf andere Weise unter Beachtung der Studierbarkeit angeboten wird. 3Für die höheren Fachsemester im Studiengang Humanmedizin, Molekulare Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie kann die jeweilige Universität durch Beschluss festlegen, dass die Vorlesungszeit am 12. Oktober 2020 beginnt und am 5. Februar 2021 endet. 4§ 2 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.“

2.In § 5 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen in Bayern

Die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen in Bayern vom 10. Oktober 1983 (GVBl. S. 797, BayRS 2210-4-1-6-2-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 196 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift wird die Angabe „(FHVorlZV)“ angefügt.

2.Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4

Sonderbestimmungen für das Wintersemester 2020/2021

1Abweichend von § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 beginnt die Vorlesungszeit im Wintersemester 2020/2021 für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen, deren Zulassung über die Stiftung für Hochschulzulassung koordiniert wird, am 2. November 2020 und endet am 19. Februar 2021. 2Die in Satz 1 festgelegte Vorlesungszeit kann von der jeweiligen Hochschule durch Beschluss um bis zu vier Wochen verkürzt werden, soweit der für das Semester vorgesehene Unterrichtsstoff in der Vorlesungszeit mit entsprechend verdichteter Stundenzahl oder auf andere Weise unter Beachtung der Studierbarkeit angeboten wird. 3Die jeweilige Hochschule kann durch Beschluss für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in allen grundständigen Studiengängen im Wintersemester 2020/2021 die Vorlesungszeit einheitlich gemäß Sätze 1 bis 3 festlegen. 4Im Übrigen bleiben die §§ 1 und 3 Abs. 1 unberührt.“

3.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 4 tritt am 14. März 2021 außer Kraft.“

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

München, den 8. Juli 2020

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister