Fundstelle GVBl. 2020 S. 443

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Verordnung

2020-10-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunales Verfassungsrecht
  • Gemeinden

2020-10-I

Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV)

vom 1. August 2020

Auf Grund

  • des Art. 120a der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist,
  • des Art. 106a der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist,
  • des Art. 101a der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1
Abweichungen von allgemeinen Haushaltsgrundsätzen

(1) Abweichend von Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 55 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung (LKrO) und Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Bezirksordnung (BezO) muss in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Landkreise und Bezirke ihre dauernde Leistungsfähigkeit nicht jederzeit sicherstellen.

(2) Im Übrigen bleiben Art. 61 GO, Art. 55 LKrO und Art. 53 BezO unberührt.

§ 2
Abweichungen bei der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung

1Abweichend von Art. 65 Abs. 3 Satz 2 auch in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 59 Abs. 3 Satz 2 auch in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Satz 2 LKrO und Art. 57 Abs. 3 Satz 2 auch in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BezO darf für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 die amtliche Bekanntmachung zeitgleich mit der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen. 2Dies gilt nicht, wenn eine Stabilisierungshilfe (Sonderform der Bedarfszuweisungen nach Art. 11 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes) im Jahr 2019 bewilligt oder im Jahr 2020 beantragt wurde.

§ 3
Abweichungen bei der Genehmigungspflicht von Verpflichtungsermächtigungen

Abweichend von Art. 67 Abs. 4 GO, Art. 61 Abs. 4 LKrO und Art. 59 Abs. 4 BezO bedürfen im Haushaltsjahr 2020 Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten des Haushaltsjahres 2021 keiner Genehmigung, soweit Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2021 keiner Genehmigung bedürfen.

§ 4
Unverzüglicher Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

Abweichend von Art. 68 Abs. 2 GO, Art. 62 Abs. 2 LKrO und Art. 60 Abs. 2 BezO genügt es in den dort genannten Fällen, wenn der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung binnen drei Monaten nach dem jeweils auslösenden Ereignis, frühestens aber bis zum 10. Novem­ber 2020, erfolgt.

§ 5
Abweichungen bei der Aufnahme von Krediten

(1) 1Abweichend von Art. 71 Abs. 1 GO, Art. 65 Abs. 1 LKrO und Art. 63 Abs. 1 BezO auch in Verbindung mit § 22 Abs. 3 der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV-Kameralistik) können in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 Kredite auch zum Haushaltsausgleich aufgenommen werden. 2Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich sind als Gesamtbetrag neben der Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung gesondert festzusetzen. 3Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich bedürfen einer Gesamtgenehmigung, wenn eine Stabilisierungshilfe im Jahr 2019 bewilligt oder im Jahr 2020 beantragt wurde, sind aber im Übrigen genehmigungsfrei. 4Sie sind auf der Grundlage von im Haushaltsplan verankerten Tilgungsplänen ordentlich zu tilgen. 5Die ordentliche Tilgung hat spätestens im zweiten Haushaltsjahr nach Festsetzung des Gesamtbetrags der Kreditaufnahme in der Haushaltssatzung zu beginnen und muss spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2032 abgeschlossen sein. 6Die ordentliche Tilgung hat in jährlich gleichen Schritten zu erfolgen, vorzeitige außerordentliche Tilgungen sind möglich. 7Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich sind so zu bemessen, dass die darauf zu leistenden ordentlichen Tilgungen ab dem Haushaltsjahr 2022 im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit erbracht werden können. 8Die jährliche ordentliche Tilgung darf bei unvollständiger Ausschöpfung der Gesamtbeträge oder außerordentlicher Tilgung anteilig gekürzt werden.

(2) Abweichend von Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 GO, Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 LKrO und Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 BezO steht in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich das Vorhandensein kameraler Rücklagen und doppischer Liquiditätsreserven unabhängig von deren Höhe nicht entgegen.

§ 6
Abweichungen bei der Aufnahme von Kassenkrediten

(1) Abweichend von Art. 73 Abs. 1 GO, Art. 67 Abs. 1 LKrO und Art. 65 Abs. 1 BezO kann die Gemeinde in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 auch dann Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben aufnehmen, soweit andere Mittel zur Verfügung stehen.

(2) 1Abweichend von Art. 73 Abs. 2 GO, Art. 67 Abs. 2 LKrO und Art. 65 Abs. 2 BezO darf für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 der Höchstbetrag ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit oder ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigen. 2Der Höchstbetrag ist auf der Grundlage eines fortzuschreibenden Rückführungsplans in den Haushaltsjahren 2022 bis 2026 in die Grenzen der Art. 73 Abs. 2 GO, Art. 67 Abs. 2 LKrO und Art. 65 Abs. 2 BezO zurückzuführen. 3Die Rückführung hat in jährlich gleichanteiligen Schritten zu erfolgen; weitergehende Rückführungen sind möglich.

§ 7
Abweichungen bei der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses

1Abweichend von Art. 102 Abs. 2 und 3 GO, Art. 88 Abs. 2 und 3 LKrO und Art. 84 Abs. 2 und 3 BezO kann die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk während der Haushaltsjahre 2020 und 2021 darauf verzichten, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen, dem Gemeinderat, Kreisausschuss oder Bezirksausschuss vorzulegen und festzustellen. 2Die Pflicht der Gemeinde, des Landkreises und des Bezirks, einen Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung fristgerecht vorzulegen, wird hierdurch nicht berührt.

§ 8
Abweichungen von der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 KommHV-Kameralistik besteht der Haushaltsplan zudem aus einer Übersicht über die Auswirkungen der Corona-Pandemie, sofern die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk Erleichterungen nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Kameralistik muss in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 kein Betrag als allgemeine Rücklage vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 1 % der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehender Jahre beläuft.

(3) 1Abweichend von § 23 Satz 1 KommHV-Kameralistik können Fehlbeträge der Haushaltsjahre 2020 und 2021 auf Grundlage eines Deckungsplans beginnend jeweils mit dem zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr jährlich zu gleichen Teilen bis spätestens 2032 gedeckt werden. 2Eine frühere Deckung ist zulässig.

(4) Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 3 KommHV- Kameralistik wird diese Möglichkeit in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 nicht auf begründete Ausnahmefälle beschränkt.

§ 9
Abweichungen von der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) besteht der Haushalt zusätzlich aus der Übersicht über die Auswirkungen der Corona-Pandemie, sofern die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk Erleichterungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 in Anspruch nimmt.

(2) Abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 3 KommHV-­Doppik wird diese Möglichkeit in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 nicht auf begründete Ausnahmefälle beschränkt.

§ 10
Langfristige Finanzplanung

1Die mittelfristige Finanzplanung ist in eine langfristige Finanzplanung bis 2035 einzubetten, sofern die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk Erleichterungen nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 in Anspruch nimmt. 2Sie ist jährlich auf diesen Stand fortzuschreiben, in abgeschlossenen Jahren sind die Planwerte durch Rechnungsergebnisse zu ersetzen.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 12. August 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

München, den 1. August 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister