Fundstelle GVBl. 2020 S. 511

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Verordnung

2122-5-G, 2121-2-1-1-G

2122-5-G, 2121-2-1-1-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe und der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung

vom 4. August 2020

Auf Grund des Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e und l des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe

Die Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 148 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Vollzug der Berufsgesetze für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Tierärzte

(1) 1Der Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung und der Bundes-Apotheker­ordnung sowie des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) obliegt

1.der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

2.der Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die Regierung von Oberbayern zuständige Stelle

1.in Fällen, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstands abhängt und

2.im Sinn von § 9 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 5 und 7 PsychThG.“

2.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „ , der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)“ ersetzt.

b)In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „zuständige Behörde im Sinn des jeweils Ersten bis Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „zuständige Stelle im Sinn von § 20 PsychThApprO und zuständige Behörde im Sinn von § 4 Abs. 4 Satz 2 AAppO“ ersetzt.

3.§ 3a wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde

1.im Sinn von § 10 Abs. 3 und 4 des PsychThG in der am 31. August 2020 geltenden Fassung und

2.im Sinn des jeweils Ersten bis Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugen­d­- lichenpsychotherapeuten jeweils in der am 31. August 2020 geltenden Fassung.“

4.§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und nach der Angabe „§ 3a“ wird die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 3a Abs. 2 tritt am 31. August 2035 außer Kraft.“

§ 2
Änderung der Arzneimittelüberwachungszuständigkeits­verordnung

Die Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8. September 2013 (GVBl. S. 586, BayRS 2121-2-1-1-G), die zuletzt durch § 17b Abs. 3 der Verordnung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden nach dem Wort „Vollzug“ die Wörter „des Samenspenderregistergesetzes sowie“ eingefügt.

2.In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und die Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wörter „ , die Kreisverwaltungsbehörden und die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde)“ ersetzt.

3.Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 ist die Kontrollbehörde zuständige Behörde in Betrieben und Anlagen nach § 9 Abs. 2 Gesundheitlicher Verbraucherschutz- Verordnung.“

4.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Vollzug“ die Wörter „des Samenspenderregister­gesetzes und“ eingefügt.

b)Nach dem Wort „Vollzug“ werden die Wörter „des Samenspenderregistergesetzes und“ eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

München, den 4. August 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin