Fundstelle GVBl. 2020 S. 545

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Verordnung

2038-3-4-1-1-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

vom 14. August 2020

Auf Grund des

  • Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, und
  • in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 124 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 124

Besonderheiten zur Ablegung und Wiederholung der Ersten Staatsprüfung der Prüfungstermine Frühjahr 2020 und Herbst 2020 anlässlich der COVID-19-Pandemie“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, die zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 oder Herbst 2020 zugelassen sind, gelten nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 bis 6.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „diesem Prüfungstermin“ durch die Wörter „diesen Prüfungsterminen“ ersetzt.

c)In Abs. 2 werden nach der Angabe „Frühjahr 2020“ die Wörter „oder Herbst 2020“ eingefügt.

d)In Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Frühjahr 2020“ die Wörter „oder Herbst 2020“ eingefügt.

e)Die folgenden Abs. 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) 1Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, mindestens eine, aber nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht, so gilt die Prüfung abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf Antrag als abgelegt. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung der Außenstelle des Prüfungsamts zu stellen. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfungszeiträume der mündlichen und praktischen Prüfungen zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 zwei Wochen vergangen sind. 4Für die Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils der erbrachten Prüfungsleistungen gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. 5Fehlende Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.

(5) 1Sofern der Erwerb von Zulassungsvoraussetzungen im Wintersemester 2019/2020 oder im Sommersemester 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Herbst 2020 möglich, wenn die Unmöglichkeit des Erwerbs glaubhaft gemacht wird. 2Der nachgewiesene Studienumfang darf nicht mehr als 30 Leistungspunkte unter dem für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Studienumfang liegen. 3Die in Satz 2 genannten Leistungspunkte beziehen sich nicht auf Leistungspunkte, die im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29 zu erbringen sind. 4Der Antrag auf entsprechende Zulassung ist unverzüglich, spätestens jedoch zum individuellen Zulassungszeitpunkt nach § 24 Abs. 5 Satz 2 bei der Außenstelle des Prüfungsamts zu stellen und zu begründen. 5Die Erstellung des Zeugnisses über die Erste Lehramtsprüfung oder einer Bescheinigung gemäß § 5 erfolgt erst nach Nachweis der fehlenden Zulassungsvoraussetzungen.

(6) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Prüfungstermins Frühjahr 2020, die die Erste Staatsprüfung zum Prüfungstermin Herbst 2020 nochmals ablegen möchten, können auch dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn zum Zulassungszeitpunkt noch nicht alle Prüfungsergebnisse des Prüfungstermins Frühjahr 2020 vorliegen. 2Sofern die Erste Staatsprüfung zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 in der Fächerverbindung oder im Fall der Wiederholung bei Nichtbestehen in nur einem Fach der Fächerverbindung abgelegt wurde, erfolgt die vorläufige Zulassung zum Prüfungstermin Herbst 2020 für beide Fächer der Fächerverbindung. 3Nach Mitteilung des vollständigen Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung des Prüfungstermins Frühjahr 2020 kann durch den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Einzelleistungen des Prüfungstermins Frühjahr 2020 der Rücktritt von der Prüfung des Prüfungstermins Herbst 2020 erklärt werden; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. 4Wird die Prüfung fortgesetzt, gilt diese abhängig vom Ergebnis der Ersten Staatsprüfung des Prüfungstermins Frühjahr 2020 und der Inanspruchnahme des Freiversuchs gemäß der Abs. 2 und 3 als erstmalige Ablegung, Wiederholung zur Notenverbesserung oder Wiederholung bei Nichtbestehen. 5Sofern die Prüfung zum Prüfungstermin Herbst 2020 als Wiederholung bei Nichtbestehen fortgesetzt wird, beschränkt sich die Wiederholung auf die Fächer, die bei der erstmaligen Ablegung nicht bestanden wurden. 6In den Fällen des Satz 5 gelten bereits abgelegte Einzelprüfungen in einem Fach, das bei der erstmaligen Ablegung bestanden wurde, als nicht abgelegt.“

2.Nach § 124 wird folgender § 125 eingefügt:

„§ 125

Besonderheiten zum Sommersemester 2020 anlässlich der COVID-19-Pandemie

(1) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Sommersemester 2020 nicht als Hochschulsemester im Sinne des § 16 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Abweichend von § 31 Abs. 3 wird das Sommersemester 2020 nicht als Semester im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt.“

3.Der bisherige § 125 wird § 126.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juni 2020 in Kraft.

München, den 14. August 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister