Fundstelle GVBl. 2020 S. 555

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Verordnung

2038-3-5-5-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-5-5-F

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

vom 27. August 2020

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 Satz 2, des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 8, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonal­aus­schusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493, BayRS 2038-3-5-5-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 125 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. a wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b)In Buchst. b wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)Folgender Buchst. c wird angefügt:

„c)nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Auszubildender/Auszubildende im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin oder im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin die Ausbildungsprüfung außerhalb des öffentlichen Dienstes abgelegt hat und eine förderliche praktische Tätigkeit von vier Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat und“.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LlbG entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2.

cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

4.In § 6 Nr. 1 Buchst. b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

5.In § 16 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.“ ersetzt.

6.§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach den Wörtern „Zur Einstellungsprüfung können“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Note ausreichend darf hier aber nicht unterschritten werden.“

c)Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8.

7.§ 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.

b)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3.

8.§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 4 Halbsatz 1 wird Satz 4.

b)Der bisherige Satz 4 Halbsatz 2 wird Satz 5.

c)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

9.In § 41 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 2 wird jeweils der Punkt am Ende durch die Wörter „oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.“ ersetzt.

10.In § 54 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , wobei weder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte noch in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden dürfen.“ ersetzt.

11.§ 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.

b)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2.

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

12.§ 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.

b)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2.

c)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

13.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.

bb)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3.

14.§ 63 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)Satz 4 Halbsatz 1 wird Satz 4.

b)Der bisherige Satz 4 Halbsatz 2 wird Satz 5.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

München, den 27. August 2020

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister