Fundstelle GVBl. 2020 S. 581

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Verordnung

2015-1-1-V

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Zuständigkeiten

2015-1-1-V

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung

vom 13. Oktober 2020

Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staats­regierung:

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. September 2020 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 4“ ersetzt und die Angabe „ , § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 2 und 3“ wird gestrichen.

b)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.für die §§ 134 und 135 StrlSchG das Deutsche Institut für Bautechnik,“.

c)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

2.§ 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 werden die Wörter „den §§ 49 und 51“ durch die Angabe „§ 49 und § 50 Abs. 1“ ersetzt.

b)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.für § 51 StrlSchV

a)für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,

b)im Übrigen das Landesamt für Umwelt,“.

c)Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 4 und 5.

d)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und nach der Angabe „§ 175 StrlSchV“ werden die Wörter „einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV“ eingefügt.

e)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 4“ wird durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.

3.In § 51g wird die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

„1.für die Erteilung von Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG, soweit sie Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie oder zur Früherkennung betreffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StrlSchG), sowie für die §§ 22 und 26 StrlSchG das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,“.

b)Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 6.

2.§ 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 2 wird folgender Buchst. c angefügt:

„c)für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,“.

b)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgen­einrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,“.

c)Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 5 bis 7.

d)Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ wird durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 6“ ersetzt.

3.In § 51g wird die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 6“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. April 2021 in Kraft.

München, den 13. Oktober 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder