Fundstelle GVBl. 2020 S. 590

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 6b727f97f5c81b0042806afab4ac9752d510513aabcd49d77f9947b99dab86b7

Gesetz

2133-1-B

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Recht der Bauberufe

2133-1-B

Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes

vom 3. November 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Dem Art. 16 des Baukammerngesetzes (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Abweichend von Abs. 2 und 4 sowie von auf Grundlage des Art. 18 erlassenen Satzungen kann der Vorstand die Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. 2Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. 3Die elektronische Teil­nahme gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 2 und 4.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 11. November 2020 in Kraft.

München, den 3. November 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder