Fundstelle GVBl. 2020 S. 598

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Gesetz

2129-5-1-U

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz

2129-5-1-U

Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG)

vom 23. November 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1
Auftrag und Verantwortung

1Eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen ist es der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren. 2Der vom Menschen verursachte Klimawandel gefährdet Wald, Wasser, Luft und Boden, verschiebt Klimazonen und bedroht damit die Artenvielfalt, die menschliche Gesundheit sowie nicht zuletzt den Wohlstand und den Frieden der Völker. 3All das verlangt nach entschiedenen Anstrengungen, um Ursachen und Folgen des Klimawandels einzudämmen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels voranzubringen. 4Mit einem angemessenen Beitrag zu den internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzzielen will Bayern seinem Anteil an dieser Verantwortung gerecht werden.

Art. 2
Minderungsziele

(1) 1Das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen je Einwohner soll bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden, bezogen auf den Durchschnitt des Jahres 1990. 2Es soll damit auf unter 5 Tonnen pro Einwohner und Jahr sinken.

(2) Spätestens bis zum Jahr 2050 soll Bayern klimaneutral sein.

(3) 1Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Minderungsziele beitragen. 2Die staatlichen Behörden unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

(4) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Stoffe, die in Bayern emittiert werden.

(5) Bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.

Art. 3
Vorbildfunktion des Staates

(1) 1Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. 2Staatliche Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen sowie Gewässer in staatlicher Unterhaltslast, werden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes bewirtschaftet.

(2) Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsträger sollen über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern.

(3) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der Abs. 1 und 2 zu verfahren.

Art. 4
Kompensation für Treibhausgasemissionen

(1) 1Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern sollen spätestens ab dem Jahr 2030 ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes ausgleichen (Kompensationsmaßnahmen). 2Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.

(2) 1Das Landesamt für Umwelt kann

1.die Eignung von Kompensationsmaßnahmen prüfen, bewerten und bestätigen und

2.geeignete Kompensationsmaßnahmen vermitteln.

2Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen haben vorrangig auf die vom Landesamt für Umwelt nach Satz 1 bearbeiteten oder vermittelten Kompensationsmaßnahmen zurückzugreifen.

Art. 5
Klimaschutzprogramm und Anpassungsstrategie

(1) Die Staatsregierung stellt

1.ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele und

2.eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

auf und schreibt diese regelmäßig fort.

(2) 1Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, in Übereinstimmung mit den Programmen nach Abs. 1 ergänzende örtliche Klimaschutzprogramme und Anpassungsstrategien aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. 2Das Landesamt für Umwelt unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften dabei, indem es ortsbezogene Daten zu den Möglichkeiten nachhaltiger Nutzung erneuerbarer Energien erhebt, aufbereitet, fortschreibt und veröffentlicht.

Art. 6
Staatliche Zuwendungen

1Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sollen die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abgewogen werden, wenn die Belange des Klimaschutzes von den zu fördernden Vorhaben unmittelbar berührt sein können. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.

Art. 7
Klimabericht

1Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz unterrichtet den Ministerrat alle zwei Jahre über

1.die Minderung von Treibhausgasen in Bayern nach Art. 2,

2.Kompensationen nach Art. 4.

2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.

Art. 8
Bayerischer Klimarat

(1) Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat).

(2) 1Der Bayerische Klimarat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministers für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Die weiteren Mitglieder werden von ihm jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. 3Wiederberufung ist zulässig.

Art. 9
Bayerischer Klimaschutzpreis

1Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz verleiht jährlich einen Klimaschutzpreis an Personen, die sich in Bayern um den Schutz des Klimas oder die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels besonders verdient gemacht haben. 2Jeder kann gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen anderen für diesen Preis vor­schlagen.

Art. 9a
Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes

Art. 7 Satz 1 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598, BayRS 2129-5-1-U), wird wie folgt geändert:

1.In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

2.Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.den Stand der Umsetzung des Bayerischen Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie nach Art. 5.“

Art. 9b
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Art. 1 des Gesetzes über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 200-29-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 25 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Art. 1

Landesamt für Umwelt

(1) Es besteht ein Landesamt für Umwelt mit Sitz in Augsburg.

(2) 1Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit Fach- und Vollzugsaufgaben insbesondere

1.des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2.des Klimaschutzes, insbesondere bezüglich Ausgleichsmaßnahmen für Treibhausgasemissionen,

3.der Abfallentsorgung,

4.des Immissionsschutzes, insbesondere des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, der Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung,

5.der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes,

6.der Geologie, Geophysik, Geochemie und Bodenkunde,

7.der Energiewende.

2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, hinsichtlich der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

(3) 1Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet. 2Hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe untersteht es der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.“

(2) Art. 11c des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Febru­ar 2020 (GVBl. S. 34) geändert worden ist, wird auf­gehoben.

(3) Das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird das Wort „Agrarumweltmaßnahmen“ durch die Wörter „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ ersetzt.

2.In Art. 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „(BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, ber S. 633, BayRS 2230-7-1-UK) und das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-UK)“ durch die Wörter „und das Schulwegkostenfreiheitsgesetz“ ersetzt.

3.Art. 11 wird aufgehoben.

4.Art. 13 wird Art. 11.

(4) Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August  1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 11a Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember  2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und der Umwelt“ durch die Wörter „ , der Umwelt und des Klimas“ ersetzt.

2.Der Siebte Teil wird Sechster Teil.

3.Die Art. 29 bis 32 werden Art. 25 bis 28.

4.Der Achte Teil wird Siebter Teil.

5.Art. 33 wird Art. 29.

6.Der Neunte Teil wird Achter Teil.

7.Art. 34 wird Art. 30.

(5) Das Staatsforstengesetz (StFoG) vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 138, BayRS 7902-0-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 336 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landschaftspflege“ die Wörter „ , des Klimaschutzes“ eingefügt.

(6) Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „und der Landschaftspflege sowie die Belange“ durch die Wörter „ , der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und“ ersetzt.

Art. 10
Ausschluss der Klagbarkeit

1Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet. 2Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.

Art. 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Art. 9a am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Art. 9b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

München, den 23. November 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder