Fundstelle GVBl. 2020 S. 625

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Verordnung

26-1-1-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht

26-1-1-I

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht

vom 2. November 2020

Auf Grund

  • des § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, und
  • des Art. 1 des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetz (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 272 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738, BayRS 26-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 273 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.die Regierungen (Zentrale Ausländerbehörden) und die Regierung von Mittelfranken (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften),“.

2.In § 2 wird die Angabe „§§ 3 bis 5“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6“ ersetzt.

3.Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4

Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften

(1) 1Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften ist landesweit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG zuständig. 2Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften soll hierbei einheitlicher und bayernweit zuständiger Ansprechpartner für die Arbeitgeber sein. 3Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für Anträge auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG bleibt daneben un- berührt.

(2) Mit Abschluss der Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 AufenthG über das beschleunigte Verfahren ist ausschließlich diejenige Ausländerbehörde zuständig, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde.“

4.Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 5 bis 7.

5.Der bisherige § 7 wird § 8 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt § 4 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

München, den 2. November 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister